Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.01.2003, Az.: L 9 U 455/00

Anspruch auf Feststellung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Folgen einer Berufskrankheit; Vorliegen des Tatbestandes einer Berufskrankheit; Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten ; Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Einbeziehung von früheren Versicherungsfällen in den Versicherungsschutz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.01.2003
Aktenzeichen
L 9 U 455/00
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2003, 21192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0130.L9U455.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - AZ: S 7 U 201/99

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Berufserkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein.

  2. 2.

    Für das Vorliegen des Tatbestands einer Berufskrankheit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht.

  3. 3.

    Die begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz ist nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 RVO gedeckt, sondern auch verfassungsgemäß im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht zu beanstanden.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Berufungsklägers auf Feststellung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (LWS) als Folgen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) sowie um die Bewilligung einer Verletztenrente.Der 1928 geborene Berufungskläger war seit 1944 in der Seefahrt tätig. Er fuhr zunächst als Matrose (uä) in der Hochseefischerei zur See. 1954 erwarb er sein Steuermanns- und 1957 sein Kapitänspatent. Seitdem war er im Wesentlichen als Kapitän in der Fischereiwirtschaft tätig.Er hatte am 19. Mai 1973 und am 2. Juli 1984 Unfälle erlitten, bei denen er sich Verletzungen der Wirbelsäule bzw. des linken Beines zugezogen hatte. In einem sozialgerichtlichen Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Stade hatte der Berufungskläger versucht, insoweit eine Verletztenrente zu erstreiten. Die Berufungsbeklagte hatte dies durch Bescheide vom 26. März 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. November 1996 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage war vom SG mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 1997 abgewiesen worden.Im Juni 1998 wandte sich der Berufungskläger erneut an die Berufungsbeklagte und beantragte, nunmehr seine Beschwerden in der LWS als Folge einer BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO anzuerkennen. Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein und zog u.a. Schreiben der Orthopäden Dr. D. und E. bei. Dr. E. wies sowohl in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers als auch in seinem Schreiben an Dr. D. vom 25. November 1998 darauf hin, dass der Berufungskläger als Kapitän nicht mehr habe schwer heben und tragen müssen. Gleichzeitig machte er auf die Rückwirkungsregelung in der BKVO hinsichtlich der BK Nr. 2108 aufmerksam. Sodann zog die Berufungsbeklagte ihre Akten aus dem vorangegangenen Verfahren bei und nahm Auszüge zum hiesigen Vorgang. Der staatliche Gewerbearzt Dr. F. teilte unter dem 23. Juni 1999 - auf Anfrage der Berufungsbeklagten - mit, eine weitere gewerbeärztliche Beteiligung sei nicht notwendig.Daraufhin lehnte die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1999 die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, eine BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO könne nicht anerkannt werden, weil der Versicherungsfall bei dem Berufungskläger, wenn er überhaupt vorliege, vor dem einschlägigen Stichtag eingetreten sei.Am 1. Dezember 1999 ist Klage erhoben worden.Das SG hat - auf Antrag des Berufungsklägers - ein Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 21. Oktober 2000 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, auf medizinischem Gebiet könne die Lendenwirbelsäulenerkrankung des Berufungsklägers nicht auf berufliche Belastungen zurückgeführt werden.Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ebenfalls auf die bereits von der Berufungsbeklagten zitierte Stichtagsregelung hingewiesen. Ergänzend hat das SG aber auch darauf hingewiesen, auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 der Anlage zur BKVO lägen nicht vor.Am 19. Dezember 2000 ist Berufung eingelegt worden. Der Berufungskläger ist nach wie vor der Auffassung, die Stichtagsregelung könne auf ihn nicht angewandt werden, da seine Erkrankung erst nach Verstreichen des Stichtages behandlungsbedürftig geworden sei. Darüber hinaus ist er der Auffassung, die bei ihm vorliegende Erkrankung der unteren LWS sei als BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO festzustellen.Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Stade vom 20. November 2000 sowie den Bescheid der See-Berufsgenossenschaft vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1999 aufzuheben,2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die beim Berufungskläger vorliegende Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Folge einer Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen,3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,die Berufung zurückzuweisen.Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Berufungsbeklagten (1 Bd. zum Az.: 98003367.6) Bezug genommen. Weiter hat das Berufungsgericht die sozialgerichtlichen Akten zu den Rechtsstreiten des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte zu den Aktenzeichen S 7 U 247/96 und S 7 U 251/96 beigezogen. Darüber hinaus hat die Akte bezüglich des Rechtsstreits des Berufungsklägers gegen das Land Niedersachsen - Landesversorgungsamt - zum Az.: L 9 S (Vs) 141/92 = S 3 (1) VS 34/91 vorgelegen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

2

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten in Anwendung von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht erkannt, dass der Berufungskläger keinen Anspruch auf Feststellung seiner Erkrankung der LWS als Folge einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO hat. Der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.Der vom Berufungskläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da die geltend gemachte BK vor dem In-Kraft-Treten des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten wäre (§ 212 SGB VII).Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Leistungen, insbesondere beim Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 v.H. Verletztenrente in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO auch eine BK. Bken sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Eine solche Bezeichnung nimmt die BKVO mit den sog. Listenkrankheiten vor. Durch Artikel 1 Nr. 4 der 2. Änderungsverordnung zur BKVO wurde die Anlage 1 zur BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl. I 721) u.a. dahingehend geändert, dass dazu nunmehr nach 2108 "bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpf-Beugehaltung" gehören. Die Aufnahme derartiger Krankheiten in die BK-Liste ist wirksam, denn sie überschreitet nicht den Rahmen der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung (BSG, Urteil vom 23. März 1999, B 2 U 12/98 R = BSGE 84,30 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 12).Für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKVO müssen folgen Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpf-Beuge-Haltung (sog arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein (BSG, Urteil vom 22. August 2000, B 2 U 34/99 R).Für das Vorliegen des Tatbestands der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG-Urteil vom 22. August 2000 a.a.O. m.w.N. aus der Rechtssprechung).Bei dem Berufungskläger kann der Senat schon nicht feststellen, dass dieser die tatbestandliche Voraussetzung "Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten und als Konsequenz die Aufgabe aller dieser Tätigkeiten" für die Anerkennung einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO erfüllt hat. Insoweit hat der Berufungskläger selbst anlässlich der Begutachtung durch den Neurologen Dr. H. am 22. September 1995 angegeben, ihm sei nach insgesamt 30-jähriger Tätigkeit wegen konjunktureller Flaute in der Fischereiindustrie im Jahr 1987 gekündigt worden. Danach sei er noch zwei Jahre arbeitslos gemeldet gewesen und dann in den vorgezogenen Ruhestand gegangen (Bl 121 des Verwaltungsvorgangs der Berufungsbeklagten). Dazu passt der Entlassungsbefund der Rheuma-Klinik Bad Bramstedt aus dem Jahr 1987, in dem es heißt, der Patient werde arbeitsfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kapitän mit einer Schonungszeit von 6 Tagen entlassen (Bl 55 des Verwaltungsvorganges der Berufungsbeklagten).Die Berufungsbeklagte hat sich darüber hinaus zu Recht auf die Stichtagsregelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. Änderungsverordnung zur BKVO (vgl. jetzt § 6 Abs. 2 der BKVO) bezogen. Danach hat ein Versicherter, der am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten hat, die erst auf Grund der 2. Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18. Dezember 1992 als BK anerkannt worden ist, nur dann Anspruch auf Anerkennung als BK, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Berufungsklägers ebenfalls nicht vor. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Rückwirkungsregelung nicht gegen die Verfassung verstößt. Die begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz ist nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 RVO gedeckt, sondern auch verfassungsgemäß im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden (vgl dazu BSG, Urteil vom19. Januar 1995, 2 RU 14/94; vom 25. August 1994, 2 RU 42/93 = BSGE 75, 51, 56 [BSG 25.08.1994 - 2 RU 42/93] = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6).Der Versicherungsfall wäre in der Person des Berufungsklägers - unterstellt es läge eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor (was wie noch darzulegen sein wird, nicht der Fall ist) - vor dem 31. März 1988 eingetreten.Der Versicherungsfall einer BK ist eingetreten, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. der betreffenden Nummer der Anlage zur BKVO erfüllt sind (vgl BSG-Urteil vom 22. August 200 a.a.O.).Insoweit lag bei dem Berufungskläger - entgegen seinem mehrfach wiederholten Vortrag - sehr wohl bereits vor Ende März 1988 eine Erkrankung der Wirbelsäule vor, wie sich aus den zahlreichen Gutachten ergibt, die anlässlich des von ihm geführten Verfahrens um die Anerkennung von Wirbelsäulenerkrankungen als Folge von zwei beruflichen Unfällen eingeholt worden sind. Der Senat sieht davon ab, die Ergebnisse dieser Gutachten erneut im Einzelnen zu wiederholen. Strittig war im damaligen Verfahren nur, ob diese Wirbelsäulenschäden, die die ganze Wirbelsäule des Berufungsklägers betreffen, unfallbedingt oder schicksalhaft eingetreten sind. Insoweit sind sämtliche beteiligten Gutachter übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Berufungskläger hätten schicksalhafte Veränderungen an der Wirbelsäule vorgelegen. Wie der Berufungskläger angesichts dieses vorangegangenen Verfahrens zu der Auffassung gelangen kann, vor dem 31. März 1988 seien seine Wirbelsäulenbeschwerden nicht behandlungsbedürftig gewesen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dieser Vortrag ist darüber hinaus in sich widersprüchlich. Wenn er denn zuträfe, so ergäbe sich hieraus, dass die Wirbelsäulenerkrankung des Berufungsklägers erst behandlungsbedürftig geworden ist, nach dem der Berufungskläger bereits mehr als ein Jahr aus dem Berufsleben ausgeschieden war. Selbst wenn also der Vortrag des Berufungsklägers zuträfe, so ergäbe sich gerade hieraus, dass bei ihm keine BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO vorliegen kann, weil eine Verschlimmerung auf Grund beruflicher Belastungen in diesem Zeitraum nicht mehr denkbar war.Der Versicherungsfall ist im Hinblick auf die BK Nr. 2108 jedenfalls dann eingetreten, wenn die belastende Tätigkeit aufgegeben wurde. Dies war bei dem Berufungskläger jedenfalls - aus welchen Gründen auch immer - bereits 1987 der Fall. Dieser Zeitpunkt lag aber auf jeden Fall vor dem einschlägigen Stichtag.Angesichts des Vorstehenden weist der Senat nur kurz darauf hin, dass sich aus den zahlreichen anlässlich des vorangegangenen Verfahrens eingeholten Gutachten eben auch ergibt, dass die Erkrankung der Wirbelsäule des Berufungsklägers schicksalhaft und nicht berufsbedingt ist (vgl. etwa das Gutachten des Unfallchirurgen Dr. I. vom 4. Oktober 1995; des Neurologen Dr. H. vom 1. Januar 1996; des Neurologen Priv. Doz. Dr. J. vom 1. Oktober 1997 und des Unfallchirurgen Prof. Dr. K. vom 21. Oktober 1997). Auch der auf Antrag des Berufungsklägers erstinstanzlich gehörte Gutachter Dr. G. teilt diese Auffassung in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2000. Angesichts dieses übereinstimmenden Ergebnisses aller Gutachter sieht der Senat von einer weiteren - ins Einzelne gehenden - Begründung ab. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Dr. G. sich in seinem spezifisch auf die BK 2108 bezogenen Gutachten zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu den medizinischen Voraussetzungen der Anerkennung einer BK 2108 bezieht. Dies wird auch durch den den Beteiligten übersandten Aufsatz von Schröter in der Zeitschrift "Trauma und Berufskrankheit" bestätigt.Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 SGG.Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG.