Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 31.01.2003, Az.: L 6 U 459/01
Anerkennung einer bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit; Anwendung des Anscheinsbeweises im Sozialrecht; Ursächlichkeitszusammenhang von Erkrankung von beruflicher Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 31.01.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 459/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0131.L6U459.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 6 U 157/98
Rechtsgrundlagen
- § 581 RVO
- § 212 SGB VII
- § 9 Abs. 3 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Aber allein auf Grund der Tatsache, dass bei einem Versicherten eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 besteht und er körperlich schwer arbeitete, kann nicht bereits auf einen wahrscheinlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang seiner Erkrankung mit dieser Tätigkeit geschlossen werden.
- 2.
Der Anscheinsbeweis findet auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung und ist klarstellend für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB VII formuliert. Seine Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ((BKV) bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung) anzuerkennen und ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der im Februar 1959 geborene Kläger war nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland zunächst 1977/1978 als ungelernter Schlosser in einer Maschinenfabrik, danach bis 1981 als Verzinker und anschließend ab 18. August 1981 als Chemiearbeiter bei der Firma E. GmbH & Co. KG in F. beschäftigt. Vom 6. Dezember 1994 an war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 1995.
Im März 1997 beantragte der Kläger die Anerkennung der BK Nr. 2108. Er habe bei seiner Arbeit als Chemiearbeiter ständig bis 50 kg schwere Chemikaliensäcke heben und tragen müssen. Dem Antrag beigefügt waren die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 24. Oktober 1995 (G.) und vom 29. November 1996 (H.) sowie das für das Arbeitsgericht I. erstattete Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin J. vom 30. Juni 1996. In dem Fragebogen vom 4. April 1997 gab der Kläger selbst an, 8 Stunden am Tag Lasten mit einem Gewicht von 20 bis 25 kg getragen zu haben. Die Firma E. teilte unter dem 21. April 1997 mit, der Kläger habe 8 mal pro Tag Lasten mit 25 kg und 4 mal pro Tag mit 50 kg getragen. Die Beklagte holte Befundberichte des Radiologen K., des Orthopäden L. vom 21. April 1997, des M. vom Mai 1995 und den Entlassungsbericht über ein Heilverfahren in der Klinik N. O. (vom 15. Dezember 1994 bis 26. Januar 1995) ein und zog die Unterlagen des Versorgungsamtes Braunschweig bei. Weiterhin wurde der Bericht des Neurologen P. vom 24. Juli 1997 und der des Q., R., S., T., vom 31. Juli 1997 nebst Unterlagen des U. beigezogen. Die technische Aufsichtsbeamtin (TAB) V. kam in ihrer Stellungnahme vom 1. September 1997 zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Langjährigkeit und des Gewichts erfüllt seien, hinsichtlich der Frage der Häufigkeit aber im Grenzbereich lägen. Der Kläger habe pro Schicht etwa 15 mal schwere Lasten von 20 bis 50 kg gehoben und getragen und hier auch Zwangshaltungen eingenommen. Im Übrigen sei er insgesamt 888 Tage arbeitsunfähig gewesen. Danach zog die Beklagte die Krankenunterlagen des M. bei und holte auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Unfallchirurgen W. vom 5. Juni 1997 das Gutachten des X. vom 23. November 1997 ein. Diese führten einen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 wie auch deutlich vorausseilende Verschleißerscheinungen im Bewegungssegment LWK1/2 auf die beruflichen Belastungen zurück und schätzten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 von Hundert ein. Nicht berufsbedingt seien dagegen die röntgenologisch im Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich nachweisbaren Verschleißerscheinungen sowie die röntgenologisch nachweisbare Nearthrose zwischen dem Querfortsatz 1WK 5 rechts und dem darunter gelegenen 1. Kreuzbeinwirbel. W. hielt in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12. Januar 1998 den Kausalzusammenhang unter Hinweis auf die deutliche Scheuermann'sche Erkrankung im Brust-Lendenwirbelsäulenübergang und wegen des Fehlens belastungstypischer Veränderungen - osteochondrotische Reaktion der unteren LWS oder spondylotische Reaktion der oberen LWS - für nicht wahrscheinlich. Zudem spräche das Verteilungsmuster in den oberen Segmenten der LWS gegen den beruflichen Zusammenhang. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 1998 die Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr. 2108 ab. Der Widerspruch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des W. vom 26. Juni 1998 mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1998 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 3. September 1998 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat das Gutachten des Orthopäden Y. vom 31. Dezember 1999 eingeholt. Der Kläger hat daraufhin das Attest des Orthopäden Z. vom 22. Februar 2000 vorgelegt. Anschließend ist das Gutachten des Orthopäden AB. vom 3. September 2001 erstattet worden. Gestützt auf das Ergebnis beider Gutachten hat das SG Braunschweig mit Urteil vom 13. November 2001 die Klage abgewiesen. Zwar lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen auch nach Einschätzung der Beklagten vor. Der Kläger erfülle aber nicht die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Zwar bestehe bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS. Gegen den Kausalzusammenhang dieser Erkrankung mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers spräche aber das Erscheinungsbild der Erkrankung. Bandscheibenbedingte Veränderungen bestünden ausschließlich im Segment L5/S1. Der dortige Befund sei nicht altersvorauseilend.
Gegen dieses ihm am 3. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Er stützt sein Begehren auf das Gutachten des X. sowie auf das Gutachten des J. vom 30. Juni 1996. Es sei erstaunlich, dass beiden Gutachtern, die ihn zeitnah zur Aufgabe seiner belastenden Tätigkeit untersucht hätten, nicht gefolgt werde. Diese Gutachter hätten auch die belastungsadaptiven Reaktionen bei ihm festgestellt. Auch die von BB. in dem von der Berichterstatterin des Senats übersandten Aufsatz aufgeführten Kriterien seien in seinem Fall erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1998 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Folgen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. November 2001 zurückzuweisen.
Sie trägt vor, von den Sachverständigen CB. wie auch von W. sei schlüssig dargelegt worden, warum die Veränderungen der LWS nicht auf die berufliche Belastung des Klägers als Chemiearbeiter bei der Firma DB. zurückzuführen seien.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 2. August 2002 ist den Beteiligten der Aufsatz des BB. in "Der Orthopäde II/2001, Seite 100 ff) zur Kenntnis übersandt worden. Mit weiteren Verfügungen der Berichterstatterin vom 10. Dezember 2002 und 14. Januar 2003 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Senat die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet und deshalb beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG Braunschweig hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS als BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV und deshalb auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren § 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Artikel 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei ihm die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK im Wege des erforderlichen Vollbeweises nachgewiesen sind. Denn der Kläger erfüllt nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten der Dres. EB. und der Stellungnahme des Dr. Linden jedenfalls nicht die medizinischen Voraussetzungen dieser BK Nr. 2108. Deshalb sind Ermittlungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erforderlich. Nach Auswertung der umfangreichen medizinischen Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 besteht. Denn bei ihm liegt ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 mit einem entsprechenden klinischen Segmentbefund und zumindest chronisch rezidivierenden Wurzelreizsyndromen vor (Gutachten des Y. Seite 47, Gutachten des AB. Seite 20).
Aber allein auf Grund der Tatsache, dass bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 besteht und er als Chemiearbeiter körperlich schwer arbeitete, kann nicht bereits auf einen wahrscheinlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang seiner Erkrankung mit dieser Tätigkeit geschlossen werden. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGb 1992, S. 59; Anders/ Anders SGB 2000, S. 454) und ist klarstellend für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB VII formuliert (s. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998 S. 573 ff.; Hauck-Nehls SGB VII, Kommentar K § 9 Rz 32; Brandenburg SGb 1996, S. 430 ff.). Seine Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick "prima facie" nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 - die hier im Übrigen auch noch umstritten sind - eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 - , SGb 1999, S. 39). Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 328/99 - ). Daraus folgt, dass eine individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich macht, inwieweit der berufsbedingt diagnostizierte Schaden von altersbedingten Verschleißerscheinungen abweicht (so zutreffend Elster, Berufskrankheitenrecht, Komm., 2. Aufl., Stand 1994, Anm. 5 zur BK Nr. 2108).
Der Senat geht in diesem Zusammenhang nach den auch im Aufsatz des Dr. Schröter formulierten Kriterien davon aus, dass eine berufsbedingte Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung dem Lebensalter vorauseilende belastungsadaptive Reaktionen in Gestalt von osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen im Bereich der BWS und LWS voraussetzt und relevante schicksalhafte Ursachen fehlen. Diese osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen haben an sich keinen "Krankheitswert", stellen aber körpereigene Reparationsvorgänge dar, die darauf hinweisen, dass eine körperliche Belastung die Grenze der individuellen Belastbarkeit erreicht oder gar überschritten hat. Dabei treten spondylotische Veränderungen vor allem im unteren Bereich der BWS und osteochondrotische Reaktionen vornehmlich im Bereich der LWS, von oben nach unten zunehmend, auf (Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 342/99 ZVW - ; Schröter, Der Orthopäde 2001, S. 100 ff.). Für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ist daher der röntgenologische Befund der Wirbelsäule die maßgebliche Beurteilungsgrundlage.
Nach Auswertung der umfangreichen medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Dres. FB. und des Dr. Schröter lässt sich ein derartiges belastungsadaptives und altersvorauseilendes Verteilungsmuster der radiologischen Veränderungen beim Kläger nicht feststellen.
Osteochondrotische Veränderungen werden lediglich für die Segmente L5/S1 (Gutachten Dr. GB.) und LWK1/2 beschrieben, die übrigen Segmente sind unverändert. Zudem haben Prof Dr. HB. die osteochondrotischen Veränderungen im Bereich LWK5/S1 als "nicht fortgeschritten" bezeichnet (Gutachten S. 12). Auch die BWS weist im mittleren und unteren Drittel lediglich geringgradige spondylotische Veränderungen auf (Gutachten Dr. IB.). Angesichts dieser Befunde überzeugt die übereinstimmende Einschätzung der Dres. JB., dass beim Kläger keine belastungsadaptiven Reaktionen vorliegen (Gutachten des Dr. KB. S. 23). Darüber hinaus liegt auch ein altersvorauseilender Befund beim Kläger weder im Bereich der LWS noch im Bereich der BWS vor (Gutachten Dr. KB. S. 22), auch der den Kläger behandelnde Orthopäde LB. beschreibt lediglich " ... sehr geringe verschleißbedingte Veränderungen bzw. unauffällige altersentsprechende Befunde ohne weiter gehende verschleißbedingte Veränderungen" (Bericht vom 22. Februar 2000). Angesichts dieser mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen Dres. EB. überzeugen die Ausführungen der Prof. Dr. HB., dass im LWS-Bereich " ... sicherlich vorauseilende Verschleißerscheinungen ... mit Schwerpunkt im Segment LWK1/2" bestünden, nicht.
Zudem bestehen bei dem Kläger anlagebedingte Ursachen in Gestalt einer Scheuermann'schen Erkrankung, die zu einer Keilwirbelbildung im Bereich LWK1/2 geführt haben, sowie eine Nearthrose zwischen dem Querfortsatz 1WK5 rechts und dem darunter befindlichen 1. Kreuzbeinwirbel (Gutachten Prof. Dr. HB. S. 11), die das hiervon ausgehende Beschwerdebild hinreichend erklären. Auch vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Gutachter Dres. EB. sowie des Dr. MB. nicht zu beanstanden.
Die Beurteilung der Gutachter Prof. Dr. HB. ist demgegenüber nicht überzeugend. Ihre zunächst aufgeführten Gründe - das Lebensalter und das Verteilungsmuster der Veränderungen im LWS-Bereich des Klägers - sind durch die nachfolgenden medizinischen Beweiserhebungen widerlegt worden. Wie bereits ausgeführt, liegen bei dem Kläger weder altersvorauseilende Verschleißveränderungen vor, noch spricht das bei ihm bestehende Verteilungsmuster der Veränderungen im Bereich von LWK1/2 und LWK5/S1 für den Kausalzusammenhang dieser Veränderungen mit der beruflichen Tätigkeit als Chemiearbeiter. Zudem deuten die Ausführungen auf S. 12/13 im Gutachten des Prof. Dr. HB. darauf hin, dass die Gutachter den Kausalzusammenhang auch wegen der körperlich belastenden Arbeit des Klägers bejahen. Diesen Anscheinsbeweis aber gibt es - wie oben ausgeführt - bei der BK Nr. 2108 gerade nicht.
Dass der Kläger nach medizinischer Auffassung des Dr. NB. seine Tätigkeit als Chemiearbeiter bei der Firma DB. wegen der damit verbundenen körperlichen Belastungen einstellen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit nicht mehr verrichten kann, sagt noch nichts darüber aus, dass die Erkrankung auch durch die Arbeit wesentlich verursacht worden ist. Zudem hat Dr. NB. in seiner von der Beklagten eingeholten Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in seinem Gutachten keine Beurteilung über die Kausalität des Gesundheitszustandes des Klägers abgegeben hat.
Es bestand keine Veranlassung für eine Anhörung des Prof. Dr. OB ... Sein Gutachten ist weder lückenhaft noch widersprüchlich und der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche Fragen durch die Anhörung des Gutachters geklärt werden sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).