Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 20.01.2003, Az.: L 6 U 476/01
Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente; Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit; Vorliegen bestimmter beruflicher und medizinischer Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.01.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 476/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 20179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0120.L6U476.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 22.11.2001 - AZ: S 4 U 26/00
Rechtsgrundlagen
- § 56 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
Die Unfallversicherung ist nur zur Entschädigung von Gesundheitsstörungen verpflichtet, die wahrscheinlich durch den Arbeitsunfall verursacht worden sind
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist Verletztenrente.
Der 1969 geborene Kläger erlitt am 21. Januar 1997 mehrere Wirbelfrakturen, als er von einem Baugerüst fiel (s. im Einzelnen den Durchgangsarztbericht vom 22. Januar 1997 und den Krankenbericht vom 5. März 1997). Die Beklagte bewilligte dem Kläger vorläufige Verletztenrente in Höhe von 20 vom Hundert (vH) der Vollrente (Bescheid vom 7. Oktober 1998). Sie entzog diese Rente nach Anhörung des Klägers mit Ablauf des Monats Mai 1999 (Bescheid vom 27. Mai 1999), nachdem Prof. Dr. B. und Oberarzt Dr. C. aufgrund einer Nachuntersuchung am 31. März 1999 die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf noch 10 v.H. geschätzt hatten. Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. Januar 1997 fassten sie im Rentengutachten vom selben Tag eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Verspannungen der langen Rückenstreckmuskulatur im Bereich von unterer Brust- und Lendenwirbelsäule nach in leichter Fehlstellung ohne Beeinträchtigung der Wirbelsäulenstatik fest verheilten Kompressionsbrüchen des 12. Brust- sowie des 1. bis 4. Lendenwirbelkörpers zusammen. Der Widerspruch wurde nach Einholung der gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. D. vom 22. November 1999 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999).
Auf die am 24. Januar 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage hat das SG das chirurgische Gutachten des Dr. E. vom 9. Mai 2001 eingeholt; dieser hat die Schätzung der MdE mit 10 v.H. bestätigt. Nachdem der Kläger das Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. F. vom 9. November 2001 in das Verfahren eingeführt hatte, hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. G. vom 21. November 2001 zu den Akten gereicht. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 22. November 2001 abgewiesen.
Gegen das ihm am 29. November 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2001 Berufung eingelegt und medizinische Unterlagen übersandt, die der erkennende Senat aus dem Kroatischen hat übersetzen lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 1.
das Urteil des SG Hannover vom 22. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 30 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 22. November 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 9. Dezember 2002 darauf hingewiesen, dass sich neue Erkenntnisse aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ergäben. Der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung halte er nicht für erforderlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die der Kläger mit dem Schriftsatz vom 24. Dezember 2002 genutzt hat.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch VII). Denn seine Erwerbsfähigkeit ist infolge des Arbeitsunfalls jedenfalls über den 31. Mai 1999 hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade, d.h. um mindestens 20 v.H. gemindert. Der Senat folgt den sorgfältigen und in allen Einzelheiten zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Lediglich im Hinblick auf die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zusammenfassend auf Folgendes hinzuweisen:
Die Beklagte ist nur zur Entschädigung von Gesundheitsstörungen verpflichtet, die wahrscheinlich durch den Arbeitsunfall, den der Kläger am 21. Januar 1997 erlitt, verursacht sind. Die Wirbelfrakturen sind knöchern fest ohne Beeinträchtigung der Wirbelsäulenstatik und ohne Beteiligung der Wirbelkörperhinterkante verheilt, bedingen deshalb keine MdE in rentenberechtigendem Grade und können auch nicht für die von Dr. F. im Gutachten vom 9. November 2001 genannten "Schwierigkeiten mit dem Wasserlassen" verantwortlich sein (beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. G. vom 21. November 2001). Auch die im Bericht des Dr. H. vom 8. November 2001 in den Vordergrund gestellten "Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im lumbosakralen Übergang" mit "Kopfschmerzen und Schwindelanfällen" können nicht in einen wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall gebracht werden, weil diese Bereiche der Wirbelsäule bei dem Sturz des Klägers am 21. Januar 1997 nicht verletzt wurden. Damit fehlt auch für einen wahrscheinlichen Zusammenhang der in dem Schreiben des Dr. I. vom 5. November 2001 genannten psychischen Beschwerden des Klägers ("Depression, somatoforme Störungen") mit dem Arbeitsunfall eine Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.