Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.01.2003, Az.: L 10 RI 163/01

Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit; Nachweis der Meldung als arbeitssuchend

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.01.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 163/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0130.L10RI163.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 08.02.2001 - AZ: S 11 RI 448/97

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streitigen im Wege eines Neufeststellungsverfahrens um die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 15. Juli 1973 bis 22. Juli 1981 im Versicherungskonto der Klägerin.

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Die 1936 geborene Klägerin ist Mutter von sieben Kindern, die in den Jahren 1959, 1961, 1963, 1964, 1967, 1973 und 1977 geboren wurden. Im Zeitraum vom 1. April 1971 bis 14. Juli 1973 arbeitete sie als Repassiererin bzw. Textilvorschauerin bei dem Textilunternehmen I. in J ... Danach war die Klägerin bis zum 15. Januar 1990 nicht erwerbstätig. Seither war sie in verschiedenen befristeten, jeweils durch Arbeitslosigkeit unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen bei der Gemeinde K. tätig.

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Mit Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1989 stellte die Beklagte erstmals die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin bis zum 31. Dezember 1982 fest. Der Bescheid enthält für den streitgegenständlichen Zeitraum nur für die Zeiten vom 15. Juli 1973 bis 30. April 1974 und vom 1. Mai 1977 bis 30. April 1978 vorgemerkte Zeiten wegen Kindererziehung. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

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Am 19. April 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit seit dem 15. Juli 1973 in ihrem Versicherungskonto und legte hierzu eine Bescheinigung des Arbeitsamtes L., Dienststelle M., vom 10. April 1996 sowie schriftliche Erklärungen ihres Ehemannes und der Zeuginnen N., O., P. und Q., jeweils ohne Datum, vor. Mit Bescheiden vom 4. April und 28. April 1997 stellte die Beklagte daraufhin die im Versicherungskonto der Klägerin enthaltenen Daten für rentenrechtliche Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 fest, ohne dass der streitgegenständliche Zeitraum darin eine Berücksichtigung als Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit fand. Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine Auskunft des Konkursverwalters der Fa. R. vom 17. Juli 1997 über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da entsprechende Unterlagen über eine Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hätten vorgelegt werden können. Auch durch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin könne nicht das Gegenteil belegt werden, zumal die Klägerin nach den Unterlagen der Fa. R. auf eigenen Wunsch nach der Geburt ihres sechsten Kindes das Beschäftigungsverhältnis nicht wieder aufnehmen wollte. Zudem habe die Klägerin auch gegen den früheren Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1989 keinen Widerspruch erhoben.

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Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie sich nach ihrem Ausscheiden bei der Fa. R. regelmäßig als arbeitsuchend gemeldet habe. Unterlagen darüber könne sie jedoch nicht mehr beibringen, da diese durch einen Wohnungsbrand vernichtet worden seien. Im Übrigen hat die Klägerin erneut auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zeugenerklärungen verwiesen. Das SG hat daraufhin die Leistungsakte über die Klägerin beim Arbeitsamt L. beigezogen und Auskünfte der S., Regionaldirektionen T. und U., eingeholt. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 8. Februar 2001 als unbegründet abgewiesen. Von einer fehlerhaften Feststellung des fraglichen Zeitraums in den angefochtenen Bescheiden könnte nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe bereits den Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1989 dahingehend nicht angefochten. Die erschwerte Aufklärbarkeit des streitgegenständlichen Zeitraums falle daher auf die Klägerin zurück. Außerdem habe das Arbeitsamt L. den übrigen, von der Beklagten berücksichtigten Zeitraum der Arbeitslosigkeit "datumsgetreu" bestätigen können. Auch die Anfragen bei der Krankenkasse der Klägerin hätten kein günstigeres Ergebnis erbracht. Die von der Klägerin vorgelegten Zeugenerklärungen führten ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung; diese belegten nur, dass sich die Klägerin im Anschluss an ihre Tätigkeit bei der Fa. R. jedenfalls einmal arbeitslos gemeldet habe. Eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt sei im Hinblick auf ihre Kündigung und die Geburt ihres sechsten Kindes am 27. April 1973 auch eher unwahrscheinlich.

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Gegen dieses ihr am 12. April 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Mai 2001 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr die Notwendigkeit einer regelmäßigen Meldung beim Arbeitsamt schon damals bewusst gewesen sei; deshalb habe sie darauf geachtet, sich spätestens alle drei Monate dort zu melden. Von einer Ausnahme abgesehen seien ihr jedoch keinerlei Stellen angeboten worden. Eine ernsthafte Arbeitsvermittlung habe nicht stattgefunden, da sie auch keine Leistungen bezogen habe.

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Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2001 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. April 1997 und 28. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1997 abzuändern und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung ihres Bescheides vom 28. Februar 1989 die Zeit vom 15. Juli 1973 bis 22. Juli 1981 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Versicherungslauf anzurechnen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2001 zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

10

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren den Sachverhalt durch seinen Berichterstatter im Erörterungstermin vom 6. November 2002 mit den Beteiligten erörtert und die Zeugen V., N. und Q. zur Sache vernommen. Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf das Terminprotokoll vom 6. November 2002 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Leistungsakte über die Klägerin beim Arbeitsamt L. Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen haben.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Gründe

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Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Zeitraums vom 15. Juli 1973 bis 22. Juli 1981 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in ihrem Versicherungskonto. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.

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Die Klägerin kann die Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in ihrem Versicherungskonto nur im Wege eines Neufeststellungsanspruchs nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) geltend machen, da die Beklagte über diesen Zeitraum bereits mit Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1989 verbindlich entschieden hat, ohne dass dies von der Klägerin seinerzeit angefochten worden wäre. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

14

Eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1989 vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der seinerzeit noch anzuwendenden Vorschrift des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) setzte die Anerkennung einer Ausfallzeit (seit dem 1. Januar 1992 nunmehr Anrechnungszeit; § 58 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)) u.a. voraus, dass der arbeitslose Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war und Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge ("Sozialhilfe") oder Familienunterstützung bezogen hat oder eine dieser Leistungen wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen eines Einkommens oder wegen der Berücksichtigung von Vermögen nicht gewährt worden ist. Die Klägerin hat aber in dem streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig keine der genannten öffentlich-rechtlichen Leistungen bezogen. Dabei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob und in welchem Umfang sie nach ihrem Ausscheiden bei der Fa. R. eine entsprechende Anwartschaft etwa auf Arbeitslosengeld erworben hatte. Zu einem tatsächlichen Leistungsbezug ist es jedenfalls nicht gekommen. Ein entsprechender Leistungsbezug scheiterte auch nicht lediglich daran, dass bei der Klägerin andere Bezüge, Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen gewesen wären. Dies wird auch von ihr nicht vorgetragen. Bereits aus diesen Gründen war der Beklagten mithin die Anerkennung einer Ausfallzeit im Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1989 verwehrt.

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Ebenso wenig lässt sich aber feststellen, dass die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1989 von einem im Übrigen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Der Senat konnte sich - wie zuvor das SG - nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon überzeugen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitssuchende gemeldet war. Eine solche Meldung war dabei vor Inkrafttreten von § 15 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum 1. Januar 1988 (Art. 1 Nr. 2 8. AFG-Änderungsgesetz; BGBl.. 1987 I, 2602) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Abstand von etwa drei bis vier Wochen zu erneuern, damit entsprechende Ausfallzeiten anerkannt werden konnten (vgl. BSG, Urt. v. 29. April 1971 - 5 RKn 24/69 - = BSGE 32, 279). Eine entsprechende Meldung der Klägerin konnte zunächst das zuständige Arbeitsamt L. nicht bestätigen. Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamtes L. vom 10. April 1996 meldete sich die Klägerin vielmehr erstmals am 23. Juli 1981 arbeitslos. Ob sie sich tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet hatte, erscheint zweifelhaft. Nach den Angaben des Arbeitsamtes L. in der genannten Bescheinigung wurden bei der Umstellung der manuellen Erfassung von Daten auf die computermäßige Verarbeitung im Jahre 1991 alle wesentlichen Daten übernommen. Er erscheint wenig wahrscheinlich, dass ein Datum wie das der Arbeitslosmeldung am 23. Juli 1981 im Datenbestand des Arbeitsamtes erfasst, eventuelle Daten über eine frühere Meldung dagegen nicht erfasst und übertragen worden sein sollen. Darüber hinaus steht der Annahme einer früheren Meldung aber auch die Angabe der Klägerin im Verlaufe des Kontenklärungsverfahrens aus dem Jahre 1988 entgegen: Ausweislich der von der Beklagten rekonstruierten Unterlagen hat die Klägerin im Fragebogen über Angaben zur Kontenklärung am 14. Dezember 1988 die Frage nach bisher nicht im Versicherungsverlauf bzw. in den Versicherungsunterlagen enthaltenen Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit verneint. Dagegen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als arbeitssuchend gemeldet war, sprechen aber auch die Angaben in den übrigen Unterlagen: So hat die Klägerin ausweislich des der Auskunft des Konkursverwalters der Fa. R. vom 17. Juli 1997 beigefügten Auszuges aus den Lohnunterlagen das Beschäftigungsverhältnis von sich aus aufgelöst und wollte die Arbeit nach der Niederkunft am 27. April 1973 nicht wieder aufnehmen. Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Manipulation dieser Bescheinigung sind für den Senat nicht erkennbar. Mit der so dokumentierten Absicht der Klägerin wäre es schwer vereinbar gewesen, sich unmittelbar nach dem Ausscheiden bei der Fa. R. erneut der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Gegen die erforderliche regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt sprechen auch die sonstigen Einlassungen der Klägerin: Wenn sie, wie sie im Erörterungstermin am 6. November 2002 dargestellt hat, zum damaligen Zeitpunkt dringend auf Leistungen der Arbeitsverwaltung angewiesen war, ist nicht verständlich, weshalb sie den ihr nach eigenen Angaben zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht weiter verfolgt und gegen einen ablehnenden Bescheid der Arbeitsverwaltung nicht ggf. Rechtsbehelfe eingelegt hat. Als Arbeitslose mit Leistungsbezug wäre sie darüber hinaus versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben (§ 155 Abs. 1, 2 AFG), sodass eine Notwendigkeit zur Aufnahme in die Familienversicherung ihres Ehemannes nicht bestanden hätte. Sollte andererseits das Arbeitsamt L. die Verfügbarkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint haben, konnte auch keine Arbeitslosigkeit im Sinne der Ausfallzeit- bzw. Anrechnungszeittatbestände vorliegen. Schließlich hatte der Senat zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch im Januar 1977 ausweislich einer in der Leistungsakte des Arbeitsamt L. befindlichen Kopie eines Antrags auf private Unfallversicherung vom 10. Januar 1977 als "Hausfrau" angegeben hat.

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Die Angaben in den von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen und der im Erörterungstermin am 6. November 2002 gehörten Zeugen vermögen den Senat ebenfalls nicht von einer abweichenden Beurteilung zu überzeugen. Die ihrer äußerlichen Form und ihrem Inhalt nach identischen schriftlichen Erklärungen des Ehemannes der Klägerin (Zeuge V.) und der Zeugen N., P. und Q. bestätigen lediglich, dass sich die Klägerin im Anschluss an ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. R. beim Arbeitsamt L., Zweigstelle M., arbeitslos gemeldet haben soll. Sie enthalten demgegenüber keine Angaben über die Beurteilung dieses Vermittlungsgesuchs durch das Arbeitsamt und etwaige wiederholte Meldungen der Klägerin in der Folgezeit. Die Zeugin O. hat in ihrer schriftlichen Erklärung lediglich angegeben, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden bei der Fa. R. arbeitslos war, ohne dass dem der Zeitpunkt und Umfang etwaiger Meldungen bei der Arbeitsverwaltung zu entnehmen wären. Die Angaben des Ehemanns der Klägerin bei seiner Vernehmung am 6. November 2002 führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Zeuge hat vielmehr bestätigt, dass die Verfügbarkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vom Arbeitsamt L. angezweifelt wurde und das der Klägerin seinerzeit grundsätzlich zustehende Arbeitslosengeld deshalb nicht zur Auszahlung gelangte. Ohne Konkretisierung eines genauen Datums hat der Zeuge ferner bestätigt, dass die Klägerin erst später von dem zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter der Dienststelle M. des Arbeitsamtes L., Herrn W., den Hinweis erhalten habe, dass sie sich "alle drei Monate" zu melden habe, um "ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten". Erst danach sei sie dann mindestens jedes Vierteljahr zum Arbeitsamt gefahren oder habe sich telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet. Den Angaben des Zeugen ist dabei nicht zu entnehmen, dass diese Meldungen bereits vor dem 23. Juli 1981 erfolgten. Der Zeuge N. hat in seiner Vernehmung zwar angegeben, die Klägerin bereits Ende 1973/Anfang 1974 beim Arbeitsamt in M. getroffen, mit ihr über ihre Arbeitslosigkeit gesprochen und die Klägerin in der Folgezeit mehrfach mit seinem Pkw zum Arbeitsamt mitgenommen zu haben. Die Angaben überzeugen den Senat vor dem Hintergrund des sich aus den übrigen Unterlagen ergebenden Sachverhalts jedoch nicht. Diesen Angaben ist ebenfalls nichts über die Behandlung des (erstmaligen) Vermittlungsgesuchs der Klägerin durch das Arbeitsamt zu entnehmen. Von den beschriebenen weiteren regelmäßigen Meldungen der Klägerin ist der Senat aus den dargestellten Gründen nicht überzeugt. Dagegen spricht auch, dass der Zeuge keine Kenntnis von dem von der Klägerin wiederholt behaupteten zwischenzeitlichen Stellenangebot sowie von den Kindern der Klägerin hatte. Es erscheint dem Senat unwahrscheinlich, dass die Klägerin und der Zeuge, der nach seiner Einlassung damals im Haus der Schwester des Zeugen V. gewohnt hatte, über diese sowohl die Fortdauer der Arbeitslosigkeit als auch die Verfügbarkeit der Klägerin maßgeblich beeinflussenden Aspekte während ihrer angeblich regelmäßig gemeinsamen Fahrten zum Arbeitsamt nicht gesprochen haben wollen. Bei dem von dem Zeugen N. beschriebenen letztmaligen Kontakt mit der Klägerin beim Arbeitsamt in den Jahren 1979 oder 1980 vermag der Senat schließlich nicht auszuschließen, dass dieser Kontakt tatsächlich erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem sich die Klägerin ausweislich der Angaben des Arbeitsamtes L. vom 10. April 1996 tatsächlich bereits arbeitslos gemeldet hatte. Den Angaben der Zeugin Q. können schließlich keine weiteren Erkenntnisse über die Arbeitslosigkeit und etwaige Arbeitslosmeldungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum entnommen werden, da diese Zeugin nach dem Ausscheiden der Klägerin bei der Fa. R. keinen weiteren Kontakt zu ihr hatte. Die Zeugin O. und der frühere Mitarbeiter des Arbeitsamtes L., Herr W., konnten durch den Senat nicht mehr zum Sachverhalt befragt werden, da sie zwischenzeitlich verstorben sind. Auf die Vernehmung der Zeugin P. haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet.

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Der Senat konnte sich damit nicht von einer fehlerhaften Sachverhaltsbeurteilung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Beklagte überzeugen. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache hat dabei die Klägerin nach dem allgemeinen Grundsatz der objektiven Beweislast zu tragen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG

19

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).