Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.01.2003, Az.: L 10 RI 55/02

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Anzahl von Pflichtbeiträgen; Vorliegen von Anrechnungszeiten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.01.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 55/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0130.L10RI55.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 01.01.1000 - AZ: S 1 RI 284/00

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger die dafür erforderliche Anzahl von acht Jahren Pflichtbeiträgen im maßgeblichen Zeitraum vor Beginn der Rente hat.

2

Der am 30. September 1940 geborene Kläger beantragte am 18. April 2000 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte klärte daraufhin das Versicherungskonto. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 lehnte sie den Antrag ab, da der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht erfülle. In seinem Versicherungsverlauf seien in den letzten zehn Jahren keine acht Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Statt der erforderlichen 96 Pflichtbeitragsmonate habe er nur 79 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, dass er in der Zeit vom 13. Mai 1996 bis 25. August 1996 arbeitsunfähig gewesen sei, ohne dass hierfür eine Krankschreibung von seinem behandelnden Arzt erfolgt sei. Er sei aber in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung auszuüben oder sich arbeitslos zu melden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus, dass auch eine Verlängerung des maßgeblichen Vorversicherungszeitraums durch Anrechnungszeiten nicht in Betracht komme. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den mit dem Widerspruch geltend gemachten Streckungstatbestand habe der Kläger nicht vorlegen können.

3

Die hiergegen vom Kläger beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobene und nicht weiter begründete Klage hat das SG im Wesentlichen unter Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2002 als unbegründet abgewiesen. Gegen den ihm am 25. Januar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Februar 2002 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass bei ihm auch zwischen dem 1. Februar 1991 und dem 22. April 1992 sowie zwischen dem 5. August 1998 und dem 30. September 2000 Streckungstatbestände vorlägen, um die sich der maßgebliche Zehnjahreszeitraum verlängere. Zumindest der Zeitraum vom 5. August 1998 bis 30. September 2000 sei als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Durch die Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums seien weitere 21 Pflichtbeitragsmonate einzubeziehen, sodass er alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente erfülle.

4

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2002 zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auch der vom Kläger ergänzend geltend gemachte Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis 22. April 1992 könne nicht als Streckungstatbestand berücksichtigt werden, weil für diese Zeit eine Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgewiesen sei und damit eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit nicht in Betracht komme. Die Zeit vom 5. August 1998 bis 30. September 2000 sei ebenfalls nicht anrechenbar, weil durch sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe

8

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.

9

Einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit kann der Kläger nur unter den Voraussetzungen des § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der im Wesentlichen seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung geltend machen. Zwischen den Beteiligten ist insofern nur streitig, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf die Rente unter anderem davon ab, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Der Zeitraum von zehn Jahren verlängert sich dabei um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind (§ 237 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. SGB VI).

10

Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Darstellungen der Beklagten im Versicherungsverlauf vom 27. Juni 2000 (Anlage 2 zum Ausgangsbescheid vom 27. Juni 2000), der im Übrigen auch Rechtsfehler nicht erkennen lässt, sind in dem danach maßgeblichen Zehnjahreszeitraum vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 2000 lediglich 79 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Damit fehlen dem Kläger zur Erfüllung der genannten Voraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI 17 Kalendermonate mit entsprechenden Pflichtbeitragstatbeständen.

11

Der Kläger kann die Einbeziehung einer entsprechenden Anzahl von Pflichtbeitragsmonaten auch nicht über eine Ausdehnung des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums durch sog. Streckungstatbestände nach § 237 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. SGB VI erreichen. Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung liegen bei dem Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum nicht vor. Zur Überzeugung des Senats sind im Versicherungsverlauf zwischen dem 1. Oktober 1990 und dem 30. September 2000 aber auch keine Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung könnte es sich dabei ohnehin nur um Zeiten handeln, die nicht auch bereits als Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit Berücksichtigung gefunden haben.

12

Für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis 22. April 1992 ist nicht erkennbar, weshalb dieser als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sein sollte. Es sind weder Umstände vorgetragen worden noch ersichtlich, die in diesem Zeitraum einen Anrechnungszeittatbestand erkennen lassen würden. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass in dieser Zeit eine Meldung bei einem Arbeitsamt nicht nachgewiesen werden konnte. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln, und hält es deshalb auch nicht für geboten, entsprechende eigene Ermittlungen anzustrengen. Eine Berücksichtigung dieses Zeitraum als Anrechnungszeit scheidet daher aus.

13

Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum vom 13. Mai 1996 bis 25. August 1996 kann ebenfalls keine Berücksichtigung als Anrechnungszeit finden. Nach den eigenen Angaben des Klägers erfolgte in diesem Zeitraum weder eine Krankschreibung durch den behandelnden Arzt, die die Annahme einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) rechtfertigen könnte, noch eine Meldung bei einem Arbeitsamt, die Voraussetzung für die Annahme einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) wäre. Die eigene Beurteilung des Klägers, er sei in diesem Zeitraum gleichwohl arbeitsunfähig gewesen, vermag den Senat nicht von einem anderen Ergebnis zu überzeugen. Nach seinem Schreiben vom 1. Juni 2000 rechnete der Kläger selbst trotz bestehender Restbeschwerden nach Meniskusoperation mit seiner uneingeschränkten Vermittelbarkeit durch das Arbeitsamt. Dies entsprach offensichtlich auch der Beurteilung des seinerzeit behandelnden Arztes. Dass sich der Kläger gleichwohl nicht arbeitslos meldete, steht der Annahme einer Anrechnungszeit entgegen.

14

Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Berücksichtigung dieses Zeitraums als Überbrückungstatbestand zu der nachfolgenden Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 26. August 1996 aus. Der gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erforderliche zeitliche Zusammenhang zur vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ist nur gewahrt, wenn die Unterbrechung weniger als einen vollen Kalendermonat beträgt (st. Rspr., vgl. u.a. bereits BSGE 53, 54) oder aber - bei einem längerem zeitlichen Abstand - Pflichtbeträge aus vertretbaren Gründen nicht entrichtet werden konnten (vgl. BSG SozR § 2200 § 1259 Nr. 94). Beides ist indes nicht der Fall. Der Zeitraum der Arbeitslosigkeit des Klägers mit Leistungsbezug vom 26. August 1996 bis 4. August 1998 kann daher ebenfalls keine Berücksichtigung als Anrechnungszeit finden.

15

Schließlich kann auch der Zeitraum ab dem 5. August 1998 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Zwar ist der Kläger seither ebenfalls unstreitig als Arbeitssuchender - wenn auch ohne Leistungsbezug - bei der Arbeitsverwaltung gemeldet. Auch hier liegt eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit jedoch nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist. Die Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 5. August 1998 schließt jedoch in diesem Sinne nicht zeitnah an eine vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit an, sondern an eine zuvor seit dem 26. August 1996 bestehende Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug, die ihrerseits - wie oben dargestellt - nicht als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden kann.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.

17

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).