Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.01.2003, Az.: L 16/12 B 18/02 U
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ; Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines in einer orthopädischen Klinik eines Krankenhauses erlittenen Unfalls; Keine überzigenen Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens; Rechtlich wesentliche Mitwirkung einer krankenhaustypischen Gefahr bei einem Unfall; Zuordnung der körperlichen Reinigung auf der Betriebsstätte zu der betrieblichen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.01.2003
- Aktenzeichen
- L 16/12 B 18/02 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 16029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0120.L16.12B18.02U.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 05.03.2002 - AZ: S 18 U 208/00
Rechtsgrundlagen
- § 73a Abs. 1 SGG
- § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII
- § 115 ZPO
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. März 2002 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bremen Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. F. beigeordnet.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht (SG) Bremen. - Im Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines in der Orthopädischen Klinik des Krankenhauses G., Langen-Debstedt, erlittenen Unfalls.
Die am 13. Februar 1932 geborene Klägerin ist Rentnerin. Sie befand sich ab 6. März 2000 in stationärer Behandlung der Orthopädischen Klinik, Abteilung II, des Krankenhauses G. wegen einer Dysplasie-Coxarthrose rechts mit Hüftkopfnekrose. Bei einer am 7. März 2000 durchgeführten Operation wurde eine zementfreie Hüft-Totalendo-prothese Typ Zweymüller eingesetzt. Nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 22. Mai 2000 war der postoperative Verlauf komplikationslos. Die Klägerin wurde an Unterarmgehstützen mit 20 kg Teilbelastung mobilisiert. Begleitend erfolgten krankengymnastische Übungen sowie eine Gangschulung. Eine postoperative Röntgenkontrolle zeigte einen regelrechten Sitz der Implantate.
Am 27. März 2000, dem vorgesehenen Entlassungstag, stürzte die Klägerin, als sie auf der Station duschen wollte. Sie fiel auf den rechten Oberschenkel und zog sich eine Hüftprellung und eine Oberschenkelfraktur rechts, eine Spaltung des Prothesenlagers und einen Spiralbruch im Bereich des Femurschafts zu. Die Oberschenkelfraktur wurde mittels einer Osteosynthese operativ versorgt. Die Klägerin wurde am 20. April 2000 aus der stationären Behandlung entlassen, jedoch konnte eine Mobilisierung nur mittels eines Rollstuhls erreicht werden.
Das Krankenhaus G. (Facharzt für Orthopädie Dr. med. H.) teilte in einem Fragebogen vom 12. April 2000 mit, an dem vorgesehenen Entlassungstag, dem 27. März 2000, sei die Klägerin, an Unterarmgehstützen gehend, beim Duschgang auf der Station weggerutscht. Ursache des Sturzes sei Ausrutschen gewesen. Eine Einrichtung des Krankenhauses oder die besondere Beschaffenheit der Unfallstelle habe nicht wesentlich zur Art und Schwere der Verletzung beigetragen. Auf telefonische Nachfrage bei dem Krankenhaus wurde die Beklagte darüber informiert, dass der Unfall direkt in der Dusche und nicht etwa davor geschehen sei, dass in der Dusche Haltegriffe angebracht seien und dass in jeder Dusche auf der Station grundsätzlich Duschmatten hingen, die sich die Patienten bei Bedarf in die Dusche legen könnten.
Die Klägerin teilte der Beklagten in einem Fragebogen vom 17. April 2000 mit, Gründe für den Unfall seien gewesen, dass in dem Duschraum keine Handläufe bis zur Duschkabine vorhanden seien, der Fußboden feucht gewesen sei und die Krücken bei Nässe nicht rutschfest seien. In einem weiteren Schreiben vom 3. Juni 2000 trug sie vor, der Unfall habe sich vor dem Duschen im Badezimmer ereignet, und zwar auf der Hälfte des Weges zum Duschplatz. Sie sei nicht im unmittelbaren Duschbereich, sondern auf dem Weg zum Duschpunkt gestürzt; sie sei etwa in der Mitte des Badezimmers ausgerutscht, wo sich keine Haltegriffe befänden.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt als Patientin in dem Krankenhaus G. zu dem versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) gehört. Eine versicherte Tätigkeit bestehe grundsätzlich darin, dass der Patient sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung in dem ihm fremden Gefahrenbereich einer Heilbehandlungsstätte aufhalte und bei der Durchführung der Behandlung mitwirke. Sie umfasse mithin Verrichtungen, die der stationären Behandlung dienlich seien. Jedoch gehörten Verrichtungen, die wesentlich allein von der stationären Behandlung unabhängigen privaten Interessen des Rehabilitanden dienten, nicht zu den versicherten Tätigkeiten und stünden somit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme bildeten dabei aber Unfälle, die aufgrund besonderer krankenhaustypischer Gefahren verursacht würden. Diese stünden unter Versicherungsschutz. Die Handlungstendenz der Klägerin habe ausschließlich im privaten unversicherten Bereich gelegen, als sie sich zum Duschen in die Dusche begeben habe. Genaue Nachforschungen bei dem Krankenhaus hätten ergeben, dass sie direkt in der Dusche gestürzt sei und nicht davor. Auch befänden sich in der Dusche Haltegriffe, ferner seien Duschmatten aufgehängt, die die Patienten bei Bedarf in die Dusche legen könnten. Nicht geprüft worden sei, inwiefern der Sturz rechtlich wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden darstelle (Spaltung des Prothesen-lagers und Spiralbruch unterhalb der Prothese des rechten Oberschenkels).
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, die fehlenden Handläufe im Kabinengang seien Ursache des Unfalles gewesen, der durch eine fürsorgliche Hilfestellung einer Krankenschwester vermeidbar gewesen wäre. Sie verwies ferner auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Oktober 1980 (Az. 2 RU 41/78), in dem ein versicherter Unfall während einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus angenommen worden sei, weil das Zustandekommen und die Schwere des Unfalls wesentlich auf erhöhte Gefahren im Krankenhaus zurückzuführen gewesen wären (Fußwäsche in einem hoch angebrachten Waschbecken).
Die Beklagte nahm eine Ortsbesichtigung im Krankenhaus G. vor, wegen deren Ergebnisses auf die Niederschrift vom 21. Juli 2000 (Bl. 46 Verwaltungsakte) Bezug genommen wird. Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 zurück und führte zur Begründung aus, eine besondere krankenhaustypische Gefahr habe an der Entstehung oder der Art und Schwere der Verletzung nicht wesentlich mitgewirkt. Da die Klägerin nach dreiwöchigem Aufenthalt auf der Station am Unfalltag habe entlassen werden sollen und ihr die räumlichen Gegebenheiten des Duschraumes aufgrund zu unterstellenden Duschens während des Aufenthaltes bekannt gewesen seien, könne von einer besonderen krankenhaustypischen Gefahr nicht ausgegangen werden. Auch müsse ihr die Feuchtigkeit des Duschraumes bekannt gewesen sein, da die Dusche von allen Patientinnen der Station genutzt worden und zwangsläufig Restfeuchtigkeit im Raum vorhanden sei. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn sie unmittelbar zeitnah nach stationärer Aufnahme in der Dusche gestürzt wäre, da ihr dann zugute zu halten wäre, dass ihr die Gegebenheiten noch nicht bekannt gewesen seien und sich bei ihr zu Hause keine räumlich vergleichbare Duschsituation befinde. Ihre häuslichen Gegebenheiten könnten jedoch zunächst unberücksichtigt bleiben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 54-56 Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 16. November 2000 beim SG Bremen Klage erhoben und ihre Auffassung, dass es sich um einen versicherten Unfall gehandelt habe, wiederholt. Sie weist u.a. darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, ob ihr die räumlichen Gegebenheiten des Duschraums bekannt gewesen seien, vielmehr sei es ausreichend, dass die krankenhaustypischen Gegebenheiten als gefahrerhöhende Umstände zu dem Unfall rechtlich wesentlich beigetragen hätten.
Die Beklagte wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und ist der Auffassung, bei dem Ausrutschen der Klägerin auf den nassen Fliesen der Krankenhausdusche habe sich letztlich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Dass Fliesen in Nasszellen feucht sein könnten, sei keine überraschende Erkenntnis, unabhängig davon, ob sich diese im Krankenhaus oder im häuslichen Bereich befänden.
Das SG hat den am 20. Februar 2001 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. F. beizuordnen, mit Beschluss vom 5. März 2002 abgelehnt. Es hat ausgeführt, nach dem vorliegenden Akteninhalt habe die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Unfall sei nicht dem versicherten Bereich zuzuordnen, denn die von der Klägerin beabsichtigte körperliche Reinigung sei durch ganz überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Gründe bestimmt gewesen. Sie habe insbesondere nicht einem während des Aufenthalts im Krankenhaus notwendigen und sinnvollen Behandlungsfortgang gedient. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die räumlichen Gegebenheiten des Duschraumes gekannt habe und ihr bekannt gewesen sein müsse, dass die Dusche auch von anderen Personen der Station genutzt worden sei, so dass Restfeuchtigkeit im Raum und insbesondere auf dem Fußboden vorhanden sein könne. Daher könne auch nicht von einer besonderen krankenhaustypischen Gefahr ausgegangen werden. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Weder seien die äußeren Lebensumstände der Örtlichkeit im Krankenhaus nach dem mehr als dreiwöchigen stationären Aufenthalt der Klägerin unbekannt gewesen noch hätten sie eine außergewöhnliche oder nicht erkennbare Gefahr dargestellt. Deshalb komme ein Versicherungsschutz auch nicht dadurch in Betracht, dass in bestimmten Fällen ungewohnte äußere Lebensumstände während einer stationären Behandlung in den privaten Bereich eines Versicherten hineinwirken könnten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss (Bl. 40-44 Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 11. März 2002 zugestellten Beschluss am 8. April 2002 schriftlich beim SG Bremen Beschwerde eingelegt, das ihr nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vorgelegt hat.
Die Klägerin macht geltend, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheine nicht mutwillig. Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den das BSG mit Urteil vom 29. Oktober 1980 entschieden habe. Der Unfall habe sich während der stationären Behandlung bei der körperlichen Reinigung ereignet. Auch in dem Fall, der dem Urteil des BSG zugrunde liege, seien dem dortigen Kläger die räumlichen Gegebenheiten bekannt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. März 2002 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bremen unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. F. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das von der Klägerin genannte Urteil des BSG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Sie sei nicht beim Waschen der Füße in einem hoch hängenden Waschbecken gestürzt, sondern sie sei beim Aufsuchen einer ihr bekannten Duschräumlichkeit zu Fall gekommen. Eine besondere Gefahrlage könne sie nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn sie bereits seit langer Zeit die räumlichen Gegebenheiten kenne und sich dieser Gefahrlage schon mehrfach ausgesetzt habe.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte (Az. 02 01 00 2 - 213 349) und die Gerichtsakte (Az. S 18 U 208/00, S 18 AR 13/01 U (PKH), S 18 B29/02 U; L 16/12 B 18/02 U) vorgelegen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Sie ist auch begründet.
Der Klägerin ist unter Aufhebung des Beschlusses des SG Bremen vom 5. März 2002 Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. F. zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Entgegen der Auffassung des SG bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie besteht schon dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, wenn es ein Obsiegen für ihn so wahrscheinlich hält wie ein Unterliegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 73a Rz. 7). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung selbst in das Prozesskostenhilfe-Verfahren vorzuverlagern und dies an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen, denn das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz nicht selbst geben, sondern ihn erst eröffnen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen deswegen nicht überzogen werden (Meyer-Ladewig, a.a.O.; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, § 73a/114 ZPO, Rz. 20).
Unter Anlegung dieser Beurteilungskriterien kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden. Die Frage, ob die Klägerin, als sie stürzte, nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob zu dem Unfall eine krankenhaustypische Gefahr rechtlich wesentlich mitgewirkt hat. Darüber hinaus hat das BSG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 29. Oktober 1980 (Az. 2 RU 41/78) ausgeführt, es bedürfe aus Anlass des konkreten Falles keiner Entscheidung, ob die zum Versicherungsschutz im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses angestellten Erwägungen (Zuordnung der körperlichen Reinigung auf der Betriebsstätte zu der betrieblichen Tätigkeit, wenn im Einzelfall die von dem Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt wesentlich mitbestimmt haben) es rechtfertigen, das Waschen, Duschen oder Baden während des stationären Aufenthalts allgemein der stationären Behandlung zuzuordnen, weil diese Verrichtungen außerhalb des häuslichen Bereichs wesentlich auch durch den Aufenthalt im Krankenhaus bedingt seien und im Allgemeinen darüber hinaus einem sinnvollen Behandlungsfortgang dienten. Die Prüfung dieser Fragen darf - auch angesichts der von der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgebrachten Argumente - nicht in das Prozesskostenhilfe-Verfahren vorverlegt werden, sondern sie muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das summarische Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, BVerfGE 81, 347, 357).
Die Klägerin ist ferner bedürftig nach Maßgabe des § 115 ZPO. Sie bezog gemäß Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 15. September 2000 ab 1. November 2000 eine monatliche Rente in Höhe von netto DM 1.171,56. Die Miete einschließlich der Nebenkosten für die gemeinsam mit ihrem Ehemann genutzte Wohnung betrug monatlich DM 1.100,00. Ihr Ehemann bezog gemäß Rentenbescheid der BfA vom 28. September 2000 ab 1. Juli 2000 eine monatliche Rente von netto DM 1.369,88. Mit Rücksicht auf die gemäß § 115 Nr. 2, 3 ZPO abzusetzenden Beträge (ab 1. Juli 2001 689,00 DM zuzüglich 550,00 DM - Hälfte der Kosten der Unterkunft -) verbleibt ihr kein einzusetzendes Einkommen; auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehegatten scheidet aus.
Nach allem war der Beschwerde stattzugeben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).