Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.01.2003, Az.: L 9 B 364/02 SB

Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Hinreichender Anlass des Zweifels an der Unparteilichkeit eines Kammervorsitzenden; Voreingenommenheit gegenüber einem Sachverständigen; Begründung der Befangenheit durch negative prognostische Äußerungen eines Richters zu den erwarteten Erfolgsaussichten des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
06.01.2003
Aktenzeichen
L 9 B 364/02 SB
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0106.L9B364.02SB.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 3 SB 227/01

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer des Sozialgerichtes Lüneburg, Richter am Sozialgericht C., wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers ist in Anwendung von § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, aber nicht begründet.

2

Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, nach vernünftigen Erwägungen Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Verfahrensweise des Richters einer prozessrechtlichen Grundlage entbehrt (Verfahrensverstöße allein genügen nicht) oder unsachlich und willkürlich ist (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 60 SGG Rdnr. 7f m.w.N.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob der Verfahrensbeteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann.

3

Die richterliche Verfügung vom 12. November 2002, die der Beschwerdeführer zum Anlass seines Befangenheitsantrages genommen hat, gibt im Ergebnis keinen hinreichenden Anlass, an der Unparteilichkeit des Kammervorsitzenden zu zweifeln. Mit dieser Verfügung war unter Bezugnahme auf einen in Anwendung von § 109 SGG gestellten Antrag und den dort benannten Sachverständigen Dr. D. mitgeteilt worden, dieser Sachverständige werde in der Praxis der erkennenden Kammer in aller Regel nicht mehr zum Sachverständigen bestellt, da seine Gutachten regelmäßig zu einem Ergebnis kämen, das den vom jeweiligen Kläger geltend gemachten Anspruch bestätige. Daher sei der Beweiswert dieser Gutachten als eher gering anzusehen. Daher werde um Mitteilung gebeten, ob an dem Antrag festgehalten oder ein anderer Arzt als Sachverständiger benannt werden solle.

4

Dem Beschwerdeführer ist insoweit einzuräumen, dass der Wortlaut dieser Verfügung als solcher den Eindruck einer Voreingenommenheit jedenfalls gegenüber dem Sachverständigen - wenn auch nicht gegenüber dem Kläger - im Sinne einer Festlegung hinsichtlich der späteren Würdigung des noch ausstehenden Beweisergebnisses entstehen lassen könnte. Auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem klägerischen Klagebegehren kann hieraus jedoch noch nicht geschlossen werden.

5

Bei Beantwortung der Frage, ob negative prognostische Äußerungen eines Richters zu den erwarteten Erfolgsaussichten des Verfahrens insgesamt oder zur Sinnhaftigkeit einzelner Verfahrensschritte die Besorgnis seiner Befangenheit begründen, kommt es wesentlich auf die Umstände an, unter denen eine solche Äußerung erfolgt. Stellt sich ein derartiges "offenes Wort" des Richters etwa als sachlich nicht gerechtfertigte Einschüchterung oder unangemessene Nötigung zur Klage- oder Antragsrücknahme dar, so ist es wesentlich eher geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu begründen als in Fällen, in denen objektiv ein prozessuales Interesse des Beteiligten daran besteht, die Einschätzung des Richters rechtzeitig vor eigenen prozessualen Weichenstellungen kennen zu lernen. Eine solche Situation ist etwa im Erörterungstermin gegeben, bezüglich der vorliegenden Äußerung über Zweifel an der Objektivität eines Sachverständigen, aber auch bei Stellung eines Beweisantrages nach § 109 SGG. Denn es liegt im unmittelbaren Interesse des den Beweisantrag stellenden Beteiligten, bestehende Zweifel des Gerichts an der Eignung, Befähigung oder Objektivität des Sachverständigen zu kennen, bevor das beantragte Gutachten auf seine Kosten erstattet und dabei zudem das grundsätzlich nur einmal ausübbare Antragsrecht nach § 109 SGG verbraucht wird. Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass die Verfügung vom 12. November 2002 bei genauer Betrachtung dahingehend zu verstehen gewesen ist, dass der Beschwerdeführer davor bewahrt werden sollte, eine beträchtliche Summe Geldes für ein Gutachten auszugeben, das nach der Erfahrung des Kammervorsitzenden bei näherer Prüfung möglicherweise den Beweisanforderungen des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht würde standhalten können. Eine derartige Vorgehensweise ist objektiv zumindest auch dazu geeignet und bestimmt, den Interessen des Beschwerdeführers zu dienen. Der Kammervorsitzende hat mit ihr dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu überdenken, ob die von jenem gewählte Vorgehensweise beibehalten werden solle. Daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass der zur Entscheidung berufene Richter dem Klagebegehren grundsätzlich ablehnend und nicht offen gegenüber steht. Jedenfalls kann hieraus nicht allgemein abgeleitet werden, der Richter werde Gegenargumenten, die der Beschwerdeführer in das Verfahren einbringt, nicht mehr aufgeschlossen gegenüber stehen.

6

Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.