Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.01.2003, Az.: L 4 KR 226/02

Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Bundesanstalt für Arbeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.01.2003
Aktenzeichen
L 4 KR 226/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 19971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0115.L4KR226.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 2 KR 209/01

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 15. April 2001 hinaus.

2

Die 1969 geborene Klägerin erhielt bis zum 2. Januar 2001 Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Sie war deshalb Pflichtmitglied bei der Beklagten. In der Folgezeit erhielt sie keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit mehr; diesbezüglich hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Sie beantragte im Februar 2001 die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die Beklagte erteilte daraufhin den Einstufungsbescheid vom 8. März 2001, wonach die Klägerin den Mindestbeitrag von DM 194,14 monatlich ohne Anspruch auf Krankengeld zu entrichten habe. Für die Zeit vom 3. bis 31. Januar 2001 betrage der Beitrag DM 187,66. Auf der Rückseite dieses Bescheides finden sich Angaben zur Fälligkeit, wonach gem. § 23 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. der Satzung die Beiträge am 15. des Folgemonats fällig seien.

3

Unter dem 28. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für Januar und Februar 2001 noch nicht gezahlt seien und gewährte eine letzte Zahlungsfrist bis zum 15. April 2001. Gleichzeitig informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit dem 15. April 2001 ende, wenn die Zahlungen nicht bis zu diesem Termin geleistet würden. Ein Kassenwechsel oder eine freiwillige Versicherung nach dem Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sei danach nicht mehr möglich. Dieses Schreiben stellte die Beklagte der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zu. Die Niederlegung erfolgte am 29. März 2001. Mit Schreiben vom 30. März 2001 bestätigte die Klägerin den Eingang der Mitteilung der Beklagten vom 28. März 2001. Sie teilte gleichzeitig mit, dass sie von einem fehlgeleiteten Brief ausginge, weil auf dem Briefumschlag die Hausnummer 13 und in dem Brief selbst mit 17 angegeben sei.

4

Mit Bescheid vom 18. April 2001 teilte die Beklagte der Klägerin das Ende der Mitgliedschaft zum 15. April 2001 mit. Die Beiträge vom 3. Januar bis zum 15. April 2001 seien bislang nicht beglichen. Die Forderung betrage insgesamt DM 777,02 inklusive Säumniszuschläge und Mahngebühren. Dagegen wandte sich die Klägerin mit diversen Schreiben und teilte mit, dass sie eine Pfändungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben habe, wonach die ausstehenden Leistungen vom Arbeitsamt an die Beklagte abgetreten worden seien.

5

Mit Schreiben vom 10. September 2001, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Hildesheim am 12. September 2001, hat die Klägerin diverse Klagen erhoben, u.a. gegen die Beklagte. Auf den Hinweis des SG hat die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002). Das SG hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2002 abgewiesen. Infolge des Beitragsrückstandes sei die freiwillige Mitgliedschaft beendet.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die ausstehenden Leistungen des Arbeitsamtes an die Beklagte verpfändet. Aus diesem Grunde sei es nicht zum Beitragsrückstand gekommen.

7

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 11. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Prozessakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 11. November 2002 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 sind zutreffend. Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin endete gemäß § 191 Ziff.3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im April 2001.

12

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 11. November 2002 Bezug. Auf Grund des klägerischen Vortrags ist ergänzend zu erwähnen, dass es auf die unterschiedlichen Hausnummern in der PZU (Hausnummer 13) und dem Schreiben vom 28. März 2001 (Hausnummer 17) nicht ankommt. Die Klägerin hat den Erhalt des Schreibens in ihrer Antwort vom 30. März 2001 bestätigt. Darin waren die Rechtsfolgen der Nichtzahlung der freiwilligen Beiträge genau erklärt. Von Bedeutung ist lediglich die Kenntnis der Klägerin von dem Schreiben vom 28. März 2001 und den darin enthaltenen Belehrungen über das Ende der Mitgliedschaft.

13

Der weitere Einwand der Klägerin, sie habe die ausstehenden Leistungen des Arbeitsamtes an die Beklagte verpfändet, greift nicht. Die behauptete Forderung der Klägerin gegenüber dem Arbeitsamt ist nicht zur Begleichung der Beitragsschuld geeignet, wenn sich die Beklagte - wie geschehen - darauf nicht einlässt. Bei der Abtretung von Forderungen handelt es sich gem. § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um zweiseitige Verträge. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass beide Vertragsparteien dem Vertragsinhalt positiv zustimmen. Die Beklagte hat sich hingegen zu keiner Zeit auf die Abtretung der Forderung eingelassen. Die Klägerin hat die geforderten Beiträge zur freiwilligen Versicherung deshalb nicht fristgerecht entrichtet. Eine Wiederherstellung der freiwilligen Mitgliedschaft, wie von der Klägerin begehrt, ist deshalb nicht möglich.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

15

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.