Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.01.2003, Az.: L 1 RA 289/01
Anrechnung von pflichtversicherten Beitragszeiten in der ehemaligen DDR; Einfluss der Deutschen Einheit auf die Anrechnung der Beitragszeiten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.01.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 289/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 25023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0129.L1RA289.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 5 RA 158/00
Rechtsgrundlagen
- § 256 a Abs. 3 SGB VI
- § 248 Abs. 3 SGB VI
- Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zugrundelegung höherer Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung für den Zeitraum 1. März 1971 bis 15. Juni 1986.
Der im März 1937 in der ehemaligen DDR geborene Kläger hat dort eine Hochschulausbildung in der Fachrichtung Architektur mit dem Abschluss Diplom-Ingenieur (1961) absolviert und war sodann in dem erlernten Beruf tätig, und zwar zunächst bis 1967 als Ingenieur bzw. Referatsleiter, bis zum 15. Juni 1986 als Gruppenleiter und als stellvertretender Stadtarchitekt bzw. Abteilungsleiter. Außerdem war er nebenberuflich tätig. - Seit dem 16. Juni 1986 war er schließlich beschäftigt beim VEB Denkmalpflege in I. als Abteilungsleiter und Stellvertreter des Direktors Technik.
Im Hinblick auf seine Altersversorgung war der Kläger während seiner gesamten Beschäftigungszeit pflichtversichert zur Sozialversicherung der DDR und entrichtete Pflichtbeiträge bis zur Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 600 M im Monat bzw. 7.200 M im Jahr. Sein darüber hinausgehendes Einkommen (Jahreseinkommen zwischen 1971 und 1986 ansteigend von ca. 15.000 M bis auf ca. 20.000 M) blieb unversichert. Insbesondere trat der Kläger nicht der am 1. März 1971 gegründeten Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) bei, mit der in der ehemaligen DDR das über die Versicherungspflichtgrenze hinausgehende Einkommen versichert werden konnte. Entsprechende zusätzliche Versicherungsbeiträge zur FZR hat der Kläger daher nicht entrichtet. Schließlich bestand auch keine Mitgliedschaft zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR, etwa der Alterszusatzversorgung der technischen Intelligenz.
Im Januar 1988 verließ der Kläger die ehemalige DDR unter Ausnutzung der "Reisemöglichkeiten in dringenden Familienangelegenheiten" und übersiedelte ohne Zustimmung der DDR-Behörden in die Bundesrepublik. Hier hat er nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit eine EDV-Fachausbildung für Stadtplaner absolviert und war seit dem bis zum Renteneintritt wieder berufstätig.
Auf den vom Kläger unmittelbar nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik gestellten Antrag auf Kontenklärung hatte die Beklagte die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bewertet (Vormerkungsbescheid vom 21. April 1988) und auf jeweilige Widersprüche des Klägers die Einstufung der Leistungsgruppen zweimal angehoben (zuletzt: Leistungsgruppe I seit 1981). Die neuen Vormerkungsbescheide (vom 1. Juni und 13. Juni 1988) wurden jeweils bestandskräftig. Im letzten Bescheid vom 13. Juni 1988 waren die (aufgrund der Leistungsgruppen-Einstufung ermittelten) versicherten Arbeitsentgelte nach FRG für den vorliegend streitigen Zeitraum von 1971 bis 1986 wie folgt festgestellt:
1.1. - 31.12.71 | 22.800,00 DM |
---|---|
1.1. - 31.12.72 | 25.200,00 DM |
1.1. - 31.12.73 | 27.600,00 DM |
1.1. - 31.12.74 | 30.000,00 DM |
1.1. - 31.12.75 | 33.600,00 DM |
1.1. - 31.12.76 | 37.200,00 DM |
1.1. - 31.12.77 | 40.632,00 DM |
1.1. - 31.12.78 | 42.624,00 DM |
1.1. - 31.12.79 | 45.060,00 DM |
1.1. - 31.12.80 | 48.348,00 DM |
1.1. - 31.12.81 | 52.800,00 DM |
1.1. - 31.12.82 | 56.400,00 DM |
1.1. - 31.12.83 | 60.000,00 DM |
1.1. - 31.12.84 | 62.400,00 DM |
1.1. - 31.12.85 | 64.800,00 DM |
1.1. - 31.12.86 | 67.200,00 DM |
In den Jahren 1993/94 hatte die Beklagte im Zuge des Ehescheidungsverfahrens des Klägers auf Auskunftsersuchen des Familiengerichts die bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers und damit auch die versicherten Entgelte zu klären. In dem daraufhin erlassenen Vormerkungsbescheid vom 30. August 1994 hatte sie nicht mehr - wie in den Bescheiden aus 1988 - die Arbeitsentgelte nach FRG ermittelt, sondern diejenigen Beträge zugrunde gelegt, für die der Kläger in der ehemaligen DDR Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet hatte (also bis 7.200 M/Jahr) und diese sodann auf West-Niveau hochgewertet. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, dass für die Bewertung von Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR aufgrund der deutsch-deutschen Wiedervereinigung inzwischen das Recht der Rentenüberleitung maßgebend geworden sei. Im Einzelnen hatte die Beklagte für den vorliegend streitigen Zeitraum danach folgende versicherten Arbeitsentgelte vorgemerkt:
vers. Entgelte Hochwertung | |
---|---|
1.3. - 31.12.71 | (5.928,76 M) 12.148,03 DM |
1.1. - 31.12.72 | (7.200,- M) 15.627,60 DM |
1.1. - 31.12.73 | (7.090,69 M) 16.760,26 DM |
1.1. - 31.12.74 | (7.057,14 M) 17.961,13 DM |
1.1. - 31.12.75 | (7.090,91 M) 18.629,24 DM |
1.1. - 31.12.76 | (7.028,57 M) 19.218,92 DM |
1.1. - 31.12.77 | (7.036,36 M) 19.943,16 DM |
1.1. - 31.12.78 | (7.200 M) 20.824,56 DM |
1.1. - 31.12.79 | (6.769,09 M) 20.127,21 DM |
1.1. - 31.12.80 | (7.200 M) 22.469,76 DM |
1.1. - 31.12.81 | (7.200 M) 22.776,48 DM |
1.1. - 31.12.82 | (7.200 M) 23.145,84 DM |
1.1. - 31.12.83 | (7.090 M) 23.132,54 DM |
1.1. - 31.12.84 | (7.200 M) 23.677,20 DM |
1.1. - 31.12.85 | (7.200 M) 23.852,88 DM |
1.1. - 15.6.86 | (3.286 M) 10.833,28 DM |
Der Kläger hatte zunächst Widerspruch erhoben, diesen auf einen rechtlichen Hinweis der Beklagten jedoch wieder zurückgenommen und stattdessen einen Neufeststellungsantrag gestellt, wonach bei der Bemessung der Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 15. Juni 1986 nicht lediglich die nach der Sozialversicherung der DDR pflichtversicherten Entgelte, sondern die von ihm tatsächlich erzielten, höheren Verdienste zugrunde gelegt werden sollten (Schreiben vom 16. Oktober 1994). Zur Begründung hatte er geltend gemacht: Die Vorschriften des Rentenüberleitungsrechts stellten für seinen sozialen Status eine nicht hinzunehmende Härte dar, da sie nach seinen Berechnungen zu einem um ca. 550,00 DM geringeren monatlichen Rentenzahlbetrag führten. Soweit die Ursache für die Rentenminderung auf dem Umstand beruhe, dass er (der Kläger) in der ehemaligen DDR nicht Mitglied der FZR gewesen sei, sei zu berücksichtigen, dass er allein aus politischen Beweggründen nicht der FZR beigetreten sei. Aus diesen politischen Gründen habe er auch das Verlassen der DDR und die Übersiedlung in die Bundesrepublik betrieben.
Die Beklagte hatte den Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitsverdienste im streitigen Zeitraum nur deshalb allein bis zum Verdienst von 600 M/Monat berücksichtigt werden könnten, weil ein Beitritt des Klägers zur FZR nicht erfolgt sei. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Jahre 1999 stellte der Kläger den zu diesem Verfahren führenden weiteren Antrag auf Kontenklärung und legte gegen den daraufhin von der Beklagten erlassenen Bescheid vom 24. September 1999 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Beklagte erneut fehlerhaft für die vorliegend streitige Zeit nicht die von ihm über die Versicherungspflichtgrenze von 600 M/Monat hinaus erzielten tatsächlichen Verdienste als Arbeitsentgelte zugrunde gelegt habe. Im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000 führte die Beklagte zur Begründung ihrer Zurückweisung u.a. aus, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit der in der ehemaligen DDR versicherten Verdienste aus § 256 a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe.
Gegen den laut Aktenvermerk der Beklagten am 17. Mai 2000 als Einschreibebrief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. Juni 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und zur Begründung im Einzelnen die Auffassung vertreten: zum einen habe die Beklagte das geltende Recht fehlerhaft angewendet. So habe sie nicht Abs. 3, sondern allein Abs. 3 a des § 256 a SGB VI anwenden dürfen. In Abs. 3 a sei ausdrücklich die Fortgeltung der Anwendbarkeit des FRG auf die im Beitrittsgebiet bis zum 1. Juli 1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten geregelt. Daneben habe die Beklagte fehlerhaft nicht Art. 6 § 4 Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) angewendet, das für ihn als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG gelte. Nach dem FANG sei das FRG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der Berechtigte - wie in seinem Fall - bis zum 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und ein Rentenzahlungsanspruch - wie ebenfalls in seinem Fall - erstmals nach dem 31. Dezember 1995 entstehe. Zum zweiten sei das von der Beklagten angewendete Recht der Rentenüberleitung verfassungswidrig, weil es ungleiche Versichertengruppen unter Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) gleich behandele. So dürften nicht diejenigen Bürger, die sowohl vor als auch nach dem "Fall der Mauer" mit ihrem ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet verblieben seien, gleichbehandelt werden mit denjenigen, die - wie der Kläger - durch ihre "Republikflucht" erhebliche Risiken (wie Strafverfolgung, Benachteiligung zurückgebliebener Verwandter) und Verluste (Entzug von Eigentum durch DDR-Behörden) auf sich genommen und zur Destabilisierung der ehemaligen DDR beigetragen hätten, die die Wiedervereinigung erst ermöglicht habe. Vielmehr sei auf die letztgenannte Gruppe weiterhin das günstigere FRG anzuwenden. Daneben könne auch nicht hingenommen werden, dass diese Versichertengruppe zusätzlich gegenüber den Aussiedlern benachteiligt werde, für die das FRG nach wie vor gelte. Zum dritten müsse sich der Kläger angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der in seinem konkreten Fall erheblichen Auswirkungen der fehlenden FZR-Beiträge auf Vertrauensschutz berufen dürfen. Dies gelte umso mehr, als dass er die Stichtagsregelung des § 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI (Geburtsjahrgänge bis zum 31. Dezember 1936) nur um ca. 3 Monate verfehle. Und zum vierten sei ihm jedenfalls die Möglichkeit der Nachversicherung der sogenannten Überentgelte einzuräumen. Schließlich erklärte der Kläger, der zwischenzeitlich entsprechend seinem Antrag von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres als Teilrente bewilligt bekommen hatte (Bescheid vom 27. Juli 2000; Neuberechnung mit Bescheid vom 30. August 2000), dass er entgegen dem Hinweis der Beklagten keinen Antrag nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz stellen werde, weil er in der ehemaligen DDR keine wesentliche berufliche Diskriminierung erfahren habe. Nach Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten hat dieser erklärt, dass das Bestehen von Ansprüchen aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz noch zu klären sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2001 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt: Die Beklagte habe im Fall des Klägers zu Recht die Gesetzesregelungen der §§ 248, 256 a Abs. 3 SGB VI angewendet, wonach allein die versicherten Verdienste in der ehemaligen DDR berücksichtigungsfähig seien. § 256 Abs. 3 a SGB VI komme im Fall des Klägers nicht zur Anwendung. Auch die Ausnahmevorschrift des § 259 a SGB VI greife nicht ein, weil der Kläger nicht vor dem 1. Januar 1937, sondern erst danach geboren sei. Das vom Kläger in Bezug genommene FRG sei zwar früher auf Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet anzuwenden gewesen, nach der gesetzlichen Neuregelung im SGB VI jedoch nicht mehr, weshalb auch Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG nicht einschlägig sei. Schließlich bestünden gegen die geschilderte Gesetzeslage auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht gegen § 256 a SGB VI.
Gegen dieses ihm am 8. November 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Dezember 2001 eingelegte Berufung, mit der der Kläger, der aufgrund der Bescheide der Beklagten vom 19. Februar und 16. April 2002 inzwischen Regelaltersrente bezieht, seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend hat er geltend macht, dass die bundesdeutsche Gesetzeslage unter Verkennung der Realität in der ehemaligen DDR zustande gekommen sei. Denn wer beabsichtigt habe, die ehemalige DDR zu verlassen, habe nicht zuvor eine FZR abgeschlossen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 sowie die Bescheide vom 27. Juli 2000, 30. August 2000, 19. Februar 2002 und 16. April 2002 abzuändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Entgeltpunkte im Rentenkonto des Klägers unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 15. Juni 1986 nach den vom Kläger tatsächlich erzielten Entgelten zu berechnen und die dem Kläger gezahlte Altersrente für langjährig Versicherte sowie die Regelaltersrente entsprechend neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung der ihm gezahlten Renten. Die in den angefochtenen Bescheiden berechneten Entgeltpunkte und die dieser Berechnung von der Beklagten jeweils zugrunde gelegten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 15. Juni 1986 sind nicht zu beanstanden.
Gegenstand der Prüfung durch das Berufungsgericht sind neben den vom Kläger bereits vor dem SG angefochtenen Bescheiden auch die beiden während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom 19. Februar und 16. April 2002. Denn diese sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind, weil die unter den Beteiligten im Rechtsstreit umstrittene Frage der Bemessung der Entgeltpunkte sich auch in der Höhe der Regelaltersrente auswirkt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung des BSG bei: Hennig-Pawlak, Kommentar zum SGG, § 96 SGG, Rn. 145).
In allen im Berufungsverfahren zur Überprüfung gestellten Bescheiden hat die Beklagte zutreffend nur diejenigen Arbeitsverdienste des Klägers zugrunde gelegt, für die der Kläger im streitigen Zeitraum Beiträge an die Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR gezahlt hatte, also in Höhe von bis zu 7.200 M jährlich (mit anschließender Hochwertung durch die Beklagte auf West-Niveau).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte dabei nicht geltendes Recht fehlerhaft angewendet.
Für den Kläger als Versicherter mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990, also in der ehemaligen DDR, sind maßgebend die Grundnormen der §§ 248 Abs. 3, 256 a Abs. 3 SGB VI. Danach stehen die im Beitrittsgebiet seit dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Zeiten, in denen Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, also insbesondere Beitragszeiten zur Sozialpflichtversicherung und der FZR in der ehemaligen DDR, bundesdeutschen Beitragszeiten gleich (§ 248 Abs. 3 SGB VI). Für die für die Rentenberechnung maßgebliche Entgeltpunkte-Ermittlung werden die in diesen Beitragszeiten erzielten Verdienste (nur) insoweit berücksichtigt, soweit für sie in der ehemaligen DDR Beiträge entrichtet wurden, sei es zur Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR oder sei es zur FZR, die die über die Sozialversicherungspflichtgrenze hinaus gehenden Verdienste versicherbar machte, und zwar in Höhe von bis zu 1.200 M/monatlich (= 14.400 M/Jahr) seit ihrer Gründung am 1. März 1971, bzw. in unbegrenzter Höhe seit dem 1. Januar 1977 (mit Ausnahme bestimmter Personengruppen) (vgl. nur: Kasseler-Kommentar-Polster, § 256a SGB VI, Rn. 26 - 29). Diese Grundnormen hat die Beklagte zutreffend angewendet, als sie beim Kläger im streitigen Zeitraum Verdienste bis zur Höhe von 7.200 M/Jahr zugrunde legte (und diese gemäß § 256 a Abs. 1 SGB VI auf West-Niveau hochwertete), da der Kläger nicht Mitglied der FZR war und auch keine entsprechenden Beiträge (bis 1.200 M/mtl. = 14.400 M/Jahr) entrichtet hat.
Zu Unrecht hält der Kläger von diesen Grundnormen abweichend den Abs. 3 a des § 256 a SGB VI in seinem Fall für einschlägig, nach dem die Bewertung der erzielten Verdienste nach Vorschriften des FRG vorgenommen wird. Dieser Tatbestand stellt eine Ausnahmevorschrift dar und betrifft nur diejenigen Versicherten, die als "deutsch-deutsche Grenzgänger" bis zum 1. Juli 1990 zwar ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, jedoch Rentenbeiträge zu einem Rentenversicherungsträger im Beitrittsgebiet (also in der ehemaligen DDR) zahlten. Betroffener Personenkreis war vornehmlich das Personal der Deutschen Reichsbahn, soweit es seinen Wohnsitz in West-Berlin hatte (vgl. nur: Kasseler-Kommentar-Polster, § 256a SGB VI, Rn. 32a, b; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 256 a SGB VI, Anm. 6; jeweils m.w.N.). Entgegen der weiteren Auffassung des Klägers ergibt sich die Anwendbarkeit der nach dem FRG zugrunde gelegten (fiktiven) Arbeitsverdienste auch nicht aus Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG (in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27.07.2001, BGBl.. I, S. 1939). Denn die Vorschrift sieht nicht nur hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen die Anwendbarkeit des FRG vor (Vorschriften der §§ 15, 16 FRG n.F. über § 5 FANG), sondern sie setzt zu ihrer eigenen Anwendung bereits die Anwendbarkeit des FRG und damit die Zugehörigkeit zu dem dort begünstigten Personenkreis voraus. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des Art. 6 FANG. Der Tatbestand folgt systematisch dem Art. 1 FANG nach, der seinerseits die kompletten Vorschriften des FRG enthält (die allerdings in den meisten einschlägigen Gesetzessammlungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung als eigenständiger Gesetzestext wiedergegeben werden). Art. 1 FANG bildet damit die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der nachfolgenden Artikel des FANG (vgl. nur Hauck/Haines/Klattenhoff, § 248 Rn. 7). Zu dem in Art. 1 FANG geregelten Personenkreis des § 1 FRG gehört der Kläger aber gerade nicht, da er zwar Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, jedoch nicht Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz oder heimatloser Ausländer ist (und im Übrigen der für ihn zuständige Versicherungsträger nicht derjenige eines ausländischen Staates war, der infolge der Kriegseinwirkungen, namentlich des zweiten Weltkrieges, nicht mehr in Anspruch genommen werden kann). Die anderslautende, vom Kläger in Bezug genommene frühere gesetzliche Regelung des FRG, wonach auch die Bürger der ehemaligen DDR in den Anwendungsbereich des Fremdrentenrechts fielen, ist im Zuge der deutsch-deutschen Wiedervereinigung geändert worden (vgl. nur: Hauck/Haines/Klattenhoff, § 248 SGB VI, Rn. 7; Gesamtkommentar-Lilge, § 248, Anm. 1; BT-DS 12/405; näher dazu: siehe unten zur Verfassungsmäßigkeit).
Die Beklagte hat aber nicht nur die für die Entgelt-Bemessung im Falle des Klägers einschlägigen Vorschriften zutreffend angewendet, sondern hat darüber hinaus dem Kläger auch der Rechtslage entsprechend keinen "Vertrauensschutz" eingeräumt und auch keine nachträgliche Versicherung der von 1971 bis 1986 erzielten sogenannten Überentgelte zugelassen. Als gesetzlicher "Vertrauensschutztatbestand" im Sinne einer Übergangsregelung käme allein § 259 a SGB VI in Betracht, auf den sich der Kläger jedoch nicht berufen kann, weil er (zwar nur wenige Monate, so doch aber) später als am 31. Dezember 1936 geboren ist. Und eine nachträgliche Versicherung für einen weit zurückliegenden Zeitraum ist im Gesetz weder grundsätzlich vorgesehen (vgl. nur § 197 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 25 SGB IV mit regelmäßiger Verjährungsfrist von 4 Jahren), noch in Besonderheit zur unterlassenen FZR-Mitgliedschaft in der ehemaligen DDR geregelt worden. Im Übrigen ist die FZR im Zuge der deutsch-deutschen Wiedervereinigung aufgelöst worden.
Da schließlich auch Fehler bei der Rentenberechnung im Übrigen nicht erkennbar und vom Kläger zutreffend auch nicht geltend gemacht worden sind, die Beklagte also geltendes Recht zutreffend angewendet hat, käme ein Erfolg des Klägers nur dann in Betracht, wenn die von der Beklagten rechtmäßig angewendeten Vorschriften verfassungswidrig wären.
Dies ist indessen entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG liegt nicht vor. Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung von (wesentlich) Ungleichem geltend macht, kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen des grundsätzlich gegebenen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nur dann in Betracht, wenn die Gleichbehandlung nicht von einem sachlichen Grund getragen ist, insbesondere wenn sie systemwidrig ist (vgl. nur: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 = E 98, 365, 385; BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, 1 BvR 124/71 = E 52, 256, 263; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 28, 29).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gleichbehandlung aller Versicherten, die im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Beitragszeiten zurückgelegt haben, von einem sachlichen Grund getragen und nicht systemwidrig. Sie ist vielmehr im Gegenteil gerade zum Zwecke der Systemeinheit erfolgt. Aus Gründen dieser Systemeinheit erfolgte auch eine Beschränkung von Ausnahmeregelungen auf nur wenige Fallkonstellationen.
Die vom Gesetzgeber angestrebte Systemeinheit beruht auf der anlässlich der deutsch-deutschen Wiedervereinigung getroffenen sogenannten Systementscheidung der Bundesrepublik Deutschland. Gegenstand dieser Systementscheidung war es, den Bürgern der ehemaligen DDR erworbene Rentenanwartschaften, die im Rechtssystem der ehemaligen DDR entstanden waren und die mangels Rechtsnachfolge der Bundesrepublik grundsätzlich keinerlei Rechtsansprüche im wiedervereinigten Deutschland ausgelöst hätten, diese Rentenanwartschaften gleichwohl zu sichern. Es handelte sich um eine politische Entscheidung. Dabei sollten die dortigen Anwartschaften in das hiesige Rentenversicherungssystem überführt werden, also nach hier geltenden rentenversicherungsrechtlichen Grundsätzen, Maßstäben und Begriffen behandelt werden. Diese Anpassung an das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem wurde vor allem deshalb für erforderlich gehalten, weil sich das hiesige Rentensystem im historischen Vergleich als nachhaltiger finanzierbar als das System der ehemaligen DDR erwiesen hatte, und weil die gesellschaftliche Akzeptanz der Wiedervereinigung gefährdet erschien, wenn Bürger der ehemaligen DDR im wiedervereinten Deutschland Rentenleistungen erhalten hätten, die die Bürger der alten Bundesrepublik nicht hätten beanspruchen können, obwohl die alle Leistungen allein von der westdeutschen Bevölkerung zu finanzieren waren (und sind), vor allem weil die ehemalige DDR in der Schlussphase ihrer Existenz als wirtschaftlich überschuldet war (vgl. zur Systementscheidung nur: BT-DS 12/405, S. 108, 109; BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 13 RJ 29/98 R; BSG, Urteil vom 06.05.1999, B 8 KN 10/98 R; BSG, Urteil vom 15.03.1995, 5 RJ 44/94, SozR 3-8575 Art. 2 § 4 Nr. 1).
Im Zuge dieser Systementscheidung der Bundesrepublik Deutschland hatte sich bereits die noch existierende ehemalige DDR in Art. 20 des Staatsvertrages verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um das Rentenversicherungsrecht der ehemaligen DDR an dasjenige der Bundesrepublik anzupassen (vgl. nur: von Einem, Das Rentenüberleitungsgesetz, Die Sozialversicherung 1991, S. 286). Im späteren Einigungsvertrag wurde sodann festgelegt, das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), also den zentralen Normenkomplex des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet zu übertragen (Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages). In der Folge wurde des weiteren geregelt, alle von Versicherten der ehemaligen DDR seit dem 8. Mai 1945 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten an das bundesdeutsche Beitragssystem anzupassen. Dabei wurde für Zeiten ab dem Zeitpunkt der deutsch-deutschen Wiedervereinigung, also für Zeiten ab dem 3. Oktober 1990, die Beitragsbemessung von vornherein nach bundesdeutschem Recht vorgenommen (vgl. nur: Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB, § 248 SGB VI, Rn. 8). Für die - im Falle des Klägers maßgeblichen - Zeiten bis (einschließlich) zum 2. Oktober 1990, für die - so der Kläger zutreffend - ursprünglich das FRG galt, wurden die entsprechenden Vorschriften des FRG und des FANG durch das RÜG (Art. 58) geändert und die Zeiten nunmehr nach SGB VI bemessen, namentlich in der Gestalt der - bereits zitierten - Grundnorm des § 248 Abs. 3 SGB VI (vgl. nur: BT-DS 12/405, S. 124; Kasseler-Kommentar-Polster, § 248 SGB VI, Rn. 1, 2, 18; Klattenhoff, a.a.O., Rn. 8; Gesamtkommentar-Lilge, § 248 SGB VI, Anm. 2).
Bei dieser Anpassung der Beitragszeiten wurde ausdrücklich auch die Anpassung an die Grundsätze der Beitragsbewertung des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts vorgenommen, namentlich an das hier geltende Versicherungsprinzip. Nach dem Versicherungsprinzip waren und sind die Arbeitsverdienste der Versicherten grundsätzlich nur in der Höhe rentenversichert, in der Beiträge für sie abgeführt wurden und werden (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Dies wurde im Rahmen der oben erläuterten Systementscheidung nun auch auf die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet/der ehemaligen DDR übertragen, weshalb gemäß dem - ebenfalls bereits zitierten - § 256 a Abs. 2, 3 SGB VI nur diejenigen in der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsverdienste rentenversichert waren, für die auch Beiträge gezahlt wurden, sei es ausschließlich zur Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR oder sei es zur am 1.März 1971 gegründeten FZR.
Diese Systementscheidung der Bundesrepublik Deutschland, die notwendig war, um die politisch angestrebte deutsch-deutsche Wiedervereinigung im Bereich des Rentenversicherungsrechts realisieren zu können, sowie die damit einhergehende Geltung des Versicherungsprinzips auch für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, sind sachliche Gründe dafür, grundsätzlich alle Versicherten, die Beitragszeiten nach dem 8. Mai 1945 im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, gleich zu behandeln. Die Systementscheidung der Bundesrepublik und die Geltung des Versicherungsprinzips in § 256 a Abs. 3 SGB VI sind auch bereits mehrfach von der Rechtsprechung ausdrücklich für verfassungsmäßig gehalten worden, auch vom Bundesverfassungsgericht. Dies erfolgte auch deshalb, weil Ausnahmetatbestände vorgesehen sind, unter die der Kläger aber - siehe oben - nicht fällt bzw. deren etwaige Ansprüche er von vornherein nicht geltend macht (etwa zum beruflichen Rehabilitierungsgesetz) (zur Systementscheidung vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 15.02.1996, 1 BvR 1429/95; BSG, Urteil vom 14.12.1998, B 5/4 RA 23/97 R; zu § 256 a Abs. 3 SGB VI: BSG, Urteil vom 23.03.2000, B 13 RJ 35/99 R; LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2000, L 1 RA 155/99). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Überzeugung an.
Auch verstoßen die von der Beklagten vorliegend angewendeten Vorschriften nicht gegen Art. 14 GG oder das Rückwirkungsverbot. Eine Verletzung des Art. 14 GG liegt nicht vor, weil Versicherte, die ihre Anwartschaften in der ehemaligen DDR und damit in einem anderen Rechtssystem erworben haben, bezüglich dieser Anwartschaften nicht von dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundrecht geschützt werden (vgl. nur: BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 13 RJ 29/98, S. 10, 11). Im Übrigen läge nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vor, die - ebenso wie die vorliegend erfolgte tatbestandliche Rückanknüpfung (sogenannte unechte Rückwirkung) - durch diejenigen überwiegenden sachlichen Gründe gerechtfertigt wäre, die oben genannt wurden (Systementscheidung, Versicherungsprinzip; vgl.: BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 13 RJ 29/98 zu Art. 14 GG; BSG, Urteil vom 01.12.1999, B 5 RJ 24/98 zur tatbestandlichen Rückanknüpfung).
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu Unrecht meint, er werde ungleich behandelt, weil sich im Gegensatz zu ihm die Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler aus den ehemaligen Ostgebieten nach wie vor auf das ursprünglich geltende FRG berufen könnten. Denn auch betreffend dieser Personengruppen hat der Gesetzgeber eine Anpassung an die politische Entwicklung vorgenommen, und zwar z.B. durch Vornahme eines deutlichen Abschlags der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte bzw. durch die Verweisung auf die Anlagen 13 und 14 des SGB VI, die die Bewertung von Beitragszeiten betreffen, und zwar nach gerade denjenigen Qualifizierungsgruppen, die auch für Versicherte im Beitrittsgebiet gelten (Änderung des § 22 Abs. 4 FRG und Art. 6 § 4 c FANG durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG -; vgl. nur: BSG, Urteil vom 01.12.1999, B 13 RJ 39/98 R; § 22 Abs. 4 FRG in Verbindung mit § 256 b Absatz 1 Satz 1 SGB VI).
Mangels Rechts- oder Verfassungswidrigkeit waren die Feststellungen der Beklagten daher nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.