Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.01.2003, Az.: L 10 RI 43/01
Anspruch auf eine Witwerrente aus der Versicherung einer verstorbenen Ehefrau ; Anspruch auf Witwerrente nach dem Hinterbliebenenrentenrecht ; Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ; Nachweis einer pflichtwidrig fehlerhaften Beratung der Eheleute
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.01.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 43/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 26370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0130.L10RI43.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 7 RI 738/98
Rechtsgrundlagen
- § 303 SGB VI
- § 46 SGB VI
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Witwerrente.
Der 1924 geborene Kläger ist Witwer der 1925 geborenen und am 15. Mai 1998 verstorbenen Versicherten der Beklagten I., geb. J. (Versicherte). Die Eheleute hatten am 26. Januar 1946 die Ehe geschlossen. Die Versicherte bezog seit dem 1. September 1951 ununterbrochen bis zum Beginn ihrer Regelaltersrente am 1. November 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten auf Grund eines Lungenleidens sowie einer Herzinsuffizienz. Seit November 1996 bezog sie ferner auf Grund eines Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 17. Juni 1997 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I, die rückwirkend seit März 1997 als Pflegegeld in Höhe von monatlich 400,00 DM an den Kläger gezahlt wurden. Auf Grund eines ergänzenden Pflegegutachtens des MDKN vom 25. Mai 1998 wurde die Versicherte rückwirkend ab März 1998 in die Pflegestufe II eingestuft; zur Auszahlung eines erhöhten Pflegegeldes kam es zu ihren Lebzeiten jedoch nicht mehr. Der Kläger bezog seinerseits seit dem 1. Dezember 1979 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält seit dem 1. April 1989 eine Regelaltersrente von der Beklagten, deren Zahlbeträge jeweils über denen der Renten der Versicherten lagen.
Am 4. Dezember 1988 hatten die Eheleute vor dem Versicherungsamt der Stadt K. schriftlich erklärt, dass für sie ab dem 1. Januar 1986 weiter das bis zum 31. Dezember 1985 geltende ("alte") Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung finden soll.
Am 28. Mai 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1998 ab, da nach dem anzuwendenden "alten" Hinterbliebenenrentenrecht ein Anspruch auf eine Witwerrente nur bestehe, wenn die Versicherte den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand überwiegend bestritten habe. Als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand sei der Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 zu berücksichtigen. In diesem Zeitraum habe nicht die Versicherte, sondern der Kläger die überwiegenden Einkünfte erzielt. Das Pflegegeld könne den Einkünften der Versicherten dabei nicht hinzugerechnet werden. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, dass die Versicherte und er bei Abgabe der Erklärung über die Anwendbarkeit des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts vom Versicherungsamt der Stadt K. fehlerhaft beraten worden seien. Dort sei ihnen erläutert worden, dass nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung auch dem Witwer eine Hinterbliebenenrente zustehen könne. Nur im Hinblick darauf sei die Erklärung abgegeben worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Darin vertrat sie nunmehr die Auffassung, dass als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand die Zeit seit dem 1. März 1998 bis zum Tode der Versicherten anzusehen sei. Zwar sei dabei das gezahlte Pflegegeld auf Seiten der Versicherten als ihr zusätzlicher Beitrag zum Familienunterhalt zu berücksichtigen, jedoch stehe dem die vom Kläger persönlich geleistete Pflege mindestens in Höhe dieses Pflegegeldes als dessen zusätzlicher Beitrag zum Familienunterhalt gegenüber. Beide zusätzlichen Unterhaltsbeiträge würden sich daher gegenseitig aufheben und könnten im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Aus dem Vergleich der Renten beider Eheleute ergebe sich sodann, dass die Versicherte im maßgeblichen Zeitraum nicht den überwiegenden Anteil zum Familienunterhalt beigetragen habe. Von einer fehlerhaften Beratung der Eheleute durch das Versicherungsamt K. könne nicht ausgegangen werden: Sämtliche Mitarbeiter seien damals hinreichend über die Rechtsänderungen im Hinterbliebenenrentenrecht sowie über die Bedeutung und Tragweite einer gemeinsamen Erklärung zur Weitergeltung des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts informiert gewesen seien. Es sei bekannt gewesen, dass es vor allem für die Geltung des "neuen", seit 1. Januar 1986 geltenden Rechts nicht der Abgabe einer entsprechenden Erklärung bedurfte. Das "neue" Recht sei für die Eheleute auch nicht in einem Maße vorteilhaft gewesen, dass es geradezu zwingend habe erscheinen müssen, keine Erklärung abzugeben. Insgesamt sei daher von der Wirksamkeit der von den Eheleuten getroffenen Rechtswahl auszugehen.
Auf die vom Kläger dagegen beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage hat das SG eine Auskunft des Versicherungsamtes der Stadt K. vom 13. Oktober 1999 eingeholt und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2000 die seinerzeit tätig gewordenen Mitarbeiter dieser Behörde L. und M. als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom selben Tage hat es dem Klagebegehren sodann entsprochen und die Beklagte zur Leistung einer Witwerrente ab dem 1. Juni 1998 nach "neuem" Recht verurteilt. Der Kläger könne sein Begehren auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, da er gemeinsam mit der Versicherten vor Abgabe der gemeinsamen Erklärung zur Anwendung des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts vom Versicherungsamt der Stadt K. fehlerhaft beraten worden sei. Zwar könne dies nicht auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung gestützt werden, da die gehörten Zeugen zum Inhalt des Gesprächs mit den Eheleuten keine Angaben mehr hätten machen können. Allerdings ergebe eine Berücksichtigung der Vor- und Nachteile, die sich jeweils für den Kläger und die Versicherte unter Geltung des "alten" bzw. des "neuen" Rechts darstellten, dass die Eheleute unzureichend beraten worden seien: Nur nach "neuem" Recht wäre dem Kläger im konkreten Fall überhaupt erst ein Hinterbliebenenrentenanspruch erwachsen. Andererseits hätte er bei Anwendung des "neuen" Rechts nur eine vergleichsweise geringfügige Kürzung der Hinterbliebenenrente durch Anrechnung seiner eigenen Altersrente hinnehmen müssen. Deshalb wäre es bereits aus damaliger Sicht gerade zu zwingend gewesen, eine Erklärung über die Fortgeltung des "alten" Rechts nicht abzugeben. Die Mitarbeiter des Versicherungsamtes K. hätten bei dieser Sachlage die gemeinsame Erklärung der Eheleute nicht annehmen dürfen bzw. von ihr abraten müssen. Insgesamt sei der Kläger deshalb so zu stellen, als wenn die gemeinsame Erklärung nicht abgegeben worden wäre. Ihm stehe damit die geltend gemachte Hinterbliebenenrente nach "neuem" Recht zu.
Gegen dieses ihr am 18. Januar 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Februar 2001 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, dass die Voraussetzungen für den vom SG angenommen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vorlägen. Die dafür erforderliche Pflichtverletzung habe nicht bewiesen werden können. Für eine ordnungsgemäße Beratung der Eheleute spreche auch, dass diese auf der gemeinsamen Erklärung schriftlich bestätigt hätten, dass maßgebliche Informationsmaterial zur Anwendung des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts zur Kenntnis genommen zu haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von den Eheleuten in der gemeinsamen Erklärung unterzeichneten Anmerkung, das maßgebliche Informationsmaterial zur Kenntnis genommen zu haben. Dies stelle vielmehr in Form einer "allgemeinen Geschäftsbedingung" eine bloße Unterstellung einer ausführlichen Information und ordnungsgemäßen Beratung dar. Demgegenüber müsse die Beklagte nachweisen, dass sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung nachgekommen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Vorteile die Wahl des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts für die Eheleute gehabt haben sollte. Die spätere Pflegebedürftigkeit der Versicherten und damit die Möglichkeit, dass sie durch Pflegegeld im Wesentlichen den Unterhalt der Familie bestreiten könne, sei zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht absehbar gewesen. Schließlich sei die Versicherte bereits im Dezember 1988 derart erkrankt gewesen, dass mit ihrem Vorversterben gerechnet werden musste. Die in der gemeinsamen Erklärung vorgenommene Rechtswahl habe sich bei Berücksichtigung dieser Umstände daher nicht als vorteilhaft darstellen können. Soweit es nach "altem" Recht auf den überwiegenden Beitrag zum Familienunterhalt ankomme, seien aber auch die für die Versicherte vor ihrem Tode geleisteten Pflegegeldzahlungen als ihr ergänzender Beitrag zu berücksichtigen.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren eine Auskunft der Pflegekasse bei der N., Regionaldirektion K., vom 29. Oktober 2002 eingeholt, der auch die Pflegegutachten über die Versicherte vom 17. Juni 1997 und vom 25. Mai 1998 beigefügt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der zum Verfahren beigezogenen Versichertenakte des Klägers Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und damit für die Unwirksamkeit der gemeinsamen Erklärung der Eheleute vom 4. Dezember 1988 über die Fortgeltung des "alten", am 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts vorliegen (I.). Der Anspruch des Klägers auf Witwerrente nach dem daher anzuwendenden § 303 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) scheitert daran, dass die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im zu Grunde zu legenden letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode nicht überwiegend bestritten hat (II.). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich daher als rechtmäßig.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Witwerrente nach dem "neuen", seit 1. Januar 1986 geltenden Hinterbliebenenrentenrecht (§ 46 SGB VI) zu. Die Eheleute haben durch ihre schriftliche Erklärung vom 4. Dezember 1988 gem. Art. 2 § 18 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl.. I, 45) in der Fassung nach Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 2 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl.. I, 1450) unwiderruflich die Fortgeltung der am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer bestimmt, so dass allein das nunmehr in § 303 SGB VI geregelte "alte" Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung findet. Von dieser Erklärung kann sich der Kläger auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lösen, denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach diesem in ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BSGE 32, 60; 34, 124; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 18) entwickelten Rechtsinstitut kann ein Versicherter die Herstellung desjenigen Rechtszustandes verlangen, der eingetreten wäre, wenn er von dem zuständigen Sozialleistungsträger oder von einem diesem zuzurechnenden Dritten pflichtwidrig fehlerhaft beraten worden ist und ihm dadurch ein sozialrechtlicher Schaden entstanden ist. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hat dabei grundsätzlich derjenige zu beweisen, der daraus ein Recht für sich in Anspruch nimmt (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 2).
Der Senat vermag danach bereits nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte oder die mit der Beratung der Eheleute befassten Mitarbeiter des Versicherungsamtes K. pflichtwidrig verhalten haben. Aus den vorliegenden Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger am 14. November 1988 um einen Beratungstermin beim Versicherungsamt K. zur Abgabe der Erklärung über die Wahl des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts gebeten und die von ihm und seiner Ehefrau am 4. Dezember 1988 unterschriebene "gemeinsame Erklärung" dort am 5. Dezember 1988 abgegeben hat. Ob und inwieweit in diesem Zusammenhang überhaupt eine Beratung des Klägers und/oder der Versicherten stattgefunden hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Es ergibt sich lediglich, dass der Kläger (und die Versicherte) die "gemeinsame Erklärung" weder unmittelbar bei Gelegenheit der Vorsprache zur Umwandlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente unterschrieben hat - der entsprechende Umwandlungsantrag datiert vielmehr bereits vom 14. November 1988 - noch erst bei ihrer Abgabe am 5. Dezember 1988. Den Aussagen der vom SG vernommenen Zeugen L. und M. lassen sich ebenfalls keine Angaben für eine Beratung entnehmen, da sich beide Zeugen an Einzelheiten des Kontaktes mit dem Kläger bzw. der Versicherten nicht mehr erinnern konnten.
Der Nachweis einer pflichtwidrig fehlerhaften Beratung der Eheleute kann auch nicht dadurch als erbracht angesehen werden, dass es möglicherweise für die Eheleute zum damaligen Zeitpunkt vorteilhafter gewesen wäre, die gemeinsame Erklärung über die Fortgeltung des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts nicht abzugeben und damit die Geltung des "neuen" Rechts zu bewirken. Entgegen der Auffassung des SG vermag der Senat nicht zu erkennen, dass nur das "neue" Hinterbliebenenrentenrecht ausschließliche oder zumindest überwiegende Vorteile für die Eheleute bedeutet hätte. Richtig ist zwar, dass nur durch die Wahl des "neuen" Rechts dem Kläger unter den gegebenen Umständen ein möglicher Anspruch auf eine Witwerrente erwachsen konnte. Andererseits hätte die Anwendung des "neuen" Rechts für die Versicherte im Falle des Vorversterbens des Klägers bedeutet, dass ihre eigene Erwerbsunfähigkeits- bzw. (ab 1. November 1990) Regelaltersrente auf die Witwenrente - zumindest teilweise - Anrechnung gefunden hätte (§ 1281 Reichsversicherungsordnung - RVO - in der seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung/§ 97 SGB VI in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung). Der Umstand, dass dies möglicherweise nur in einem geringen Umfang der Fall gewesen wäre, lässt die Entscheidung der Eheleute in der gemeinsamen Erklärung noch nicht in einem Maße als unvernünftig erscheinen, dass ihnen hiervon in jedem Fall hätte abgeraten werden müssen. Vielmehr konnten sich gerade die geringere Rente der Versicherten und ihre bereits langjährige Erkrankung als Umstände darstellen, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, in jedem Fall eine Verringerung der ihr nach "altem" Recht zustehenden Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung zu vermeiden. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine Entscheidung - die für die Anwendung des "neuen" Hinterbliebenenrentenrechts -sachgerecht gewesen wäre. Aus dem bloßen Umstand, dass sich die von den Eheleuten vorgenommene Rechtswahl später als nachteilig erwiesen konnte, ergibt sich kein überzeugender Nachweis für einen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehler. Eine Verpflichtung der Sozialleistungsträger, nach ordnungsgemäßer Beratung des Versicherten dessen rechtlich zulässige Erklärung nicht zu akzeptieren bzw. nicht anzunehmen, ist nicht ersichtlich. § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) verpflichtet die Sozialleistungsträger lediglich zu einer ordnungsgemäßen Beratung der Versicherten, nicht aber dazu, diese nach ordnungsgemäßer Beratung vor möglichen späteren nachteiligen Auswirkungen ihrer Entscheidungen zu bewahren. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet werden. Der Kläger muss sich daher an der gemeinsamen mit seiner verstorbenen Ehefrau abgegebenen Erklärung zur Anwendbarkeit des "alten" Hinterbliebenenrentenrechts festhalten lassen.
II.
Nach der somit hier allein anwendbaren Vorschrift des § 303 SGB VI steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf eine Witwerrente nicht zu. Danach besteht, wenn die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine - wie dargelegt - wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben, ein Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat (§ 303 Satz 1 SGB VI). Die Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1264 Nr. 8). Die genannte Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Die Versicherte hat im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten.
Als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand sind nach ständiger Rechtsprechung diejenigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die sich nach der letzten wesentlichen Änderung mit Dauerwirkung in der Regel bis zum Tode des Versicherten ergeben haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nrn. 9, 23). Ein starrer zeitlicher Maßstab kann dabei nicht angelegt werden, entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 9). Zum Familienunterhalt ist unter Rückgriff auf § 1360a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alles zu rechnen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23). Hierzu zählen zunächst alle den Ehegatten zufließenden Geldleistungen, die dem Unterhalt der Familie zu dienen bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um Einkommen oder Einkommensersatzleistungen, wie zum Beispiel auch Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 7), handelt. Zu berücksichtigen sind allerdings nur solche Leistungen, die bis zum Ende des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich erbracht worden sind und damit zum Familienunterhalt tatsächlich beigetragen haben. Damit ist die Berücksichtigung solcher Leistungen ausgeschlossen, die dem Verstorbenen zwar rechtlich zustanden, tatsächlich aber erst nach Beendigung des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes in seine bzw. in die Verfügungsgewalt seiner Rechtsnachfolger gelangt sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nrn. 9, 15). Zu den zu berücksichtigen Unterhaltsbeiträgen zählt darüber hinaus neben Geldleistungen auch der wirtschaftliche Wert der geleisteten Haushaltsführung und etwaiger Pflegedienste für hilfsbedürftige Familienangehörige (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 7). Der Wert dieser Leistungen ist im Zweifel danach zu bemessen, welche Einkünfte der jeweilige Ehegatte in einem vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitsgeber erzielt hätte (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 13; BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RI 67/89).
Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Hinterbliebenenrentenanspruch nicht vor. Der Senat kann es dabei dahingestellt sein lassen, ob als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten nur der Zeitraum ab dem 1. März 1998 (Neubewertung der Pflegestufe durch den MDKN), der Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 (letzte zwölf Monate vor dem Todesmonat der Versicherten) oder der Zeitraum ab Beginn der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (1. November 1996) anzusehen ist. Während jedes der genannten Zeiträume standen den Eheleuten im Wesentlichen die Geldmittel aus den beiderseitigen Renten und den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Verfügung. Die Einstufung in eine höhere Pflegestufe auf Grund des Gutachtens des MDKN vom 25. Mai 1998 ist zu Lebzeiten der Versicherten nicht mehr in Form der Auszahlung eines höheren Pflegegeldes wirksam geworden und hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute daher nicht mehr bestimmt. Während des gesamten Zeitraumes gelangten vielmehr ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der N., Regionaldirektion K., vom 29. Oktober 2002 Pflegegeldleistungen in monatlicher Höhe von 400,- DM zur Auszahlung. Soweit darüber hinaus für die Monate April und Mai 1998 auch Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wurden, haben diese die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute nicht bestimmt. Der Senat kann es im Ergebnis auch dahingestellt sein lassen, ob die für die Versicherte geleisteten Pflegegeldzahlungen dem Unterhaltsbeitrag der Versicherten oder dem Unterhaltsbeitrag des Klägers als Empfänger der Zahlungen zuzurechnen sind. Sofern die Pflegegeldzahlungen der Versicherten als ihr Unterhaltsbeitrag zuzurechnen wären, ergäbe sich zwar in Verbindung mit der von ihr bezogenen Rente zunächst ein gegenüber der Rente des Klägers geringfügig überwiegender finanzieller Unterhaltsbeitrag (zuletzt: 1.378,69 DM Rente der Versicherten zuzüglich 400,- DM Pflegegeld = 1.778,69 DM, gegenüber 1.711,05 DM Rente des Klägers). Einem derartigen Unterhaltsbeitrag der Versicherten wären jedoch die Pflegeleistungen des Klägers gegenüber zu stellen, die dieser zu Gunsten der Versicherten ausweislich des Pflegegutachtens vom 17. Juni 1997 erbracht hat. Danach betrug der wöchentliche Pflegeaufwand des Klägers für die Versicherte spätestens ab dem 26. Mai 1997 zwischen 14 und unter 21 Stunden. Diese Pflegeleistungen des Klägers wogen damit in jedem Fall einen seine Rente geringfügig übersteigenden Unterhaltsbeitrag der Versicherten aus ihrer Rente und dem für sie geleisteten Pflegegeld auf. Damit lässt sich ein überwiegender Unterhaltsbeitrag der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Ableben nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).