Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.01.2003, Az.: L 1 RA 183/00

Bewilligung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation; Abgrenzung zu Maßnahmen zur Erhöhung derWettbewerbsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.01.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 183/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 15534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0123.L1RA183.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 6a RA 127/98

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu erstatten, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu bewilligen, die ihr von der Beigeladenen bereits gewährt worden sind.

2

Die im November 1961 geborene Klägerin ist gehörlos. Sie erlernte vom 1. August 1979 bis 30. Juni 1981 den Beruf der Bauzeichnerin und war nach Abschluss der Ausbildung bis Januar 1998 in dem Architekturbüro tätig, in dem sie ausgebildet worden war. Zu diesem Zeitpunkt wurde ihr wegen Arbeitsmangels gekündigt.

3

Im Februar 1998 beantragte die Klägerin berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation bei der Beigeladenen (Arbeitsamt I.), die sich jedoch nicht für zuständig hielt und den Antrag an die Beklagte abgab. Die Klägerin begründete ihren Reha-Antrag damit, dass sie keine Kenntnisse im CAD-Zeichnen habe. Da jedoch fast alle Arbeitgeber diese Kenntnisse bei Bauzeichnern erwarteten, sei es erforderlich, dass sie an einer entsprechenden zwei Monate dauernden berufsfördernden Maßnahme teilnehme.

4

Das Arbeitsamt I. übermittelte der Beklagten einen entsprechenden Eingliederungsvorschlag. Darin wurde die Teilnahme der Klägerin an der beruflichen Bildungsmaßnahme "CAD-Fachkraft für das Bauwesen" im Berufsförderungswerk J. vorgeschlagen. Ergänzend führte das Arbeitsamt aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung auf die begleitenden Dienste eines Berufsförderungswerks angewiesen sei. Ohne diese berufliche Anpassung sei eine Wiedereingliederung der Klägerin nicht möglich.

5

Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin könne die Tätigkeit als Bauzeichnerin weiterhin ohne erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ausüben. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. In dem Bescheid vom 26. November 1998 bekräftigte die Beklagte ihre Auffassung, dass ein Anspruch auf die Gewährung der begehrten berufsfördernden Leistungen nicht bestehe. Vielmehr hätten die medizinischen Ermittlungen ergeben, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Bauzeichnerin ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ausüben könne. Die angestrebte Weiterbildung zur CAD-Fachkraft diene lediglich der beruflichen Qualifikation und sei daher nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich. Daher sei die Zuständigkeit der Beklagten nicht begründet.

6

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass es keinesfalls zutreffend sei, dass sie die Tätigkeit einer Bauzeichnerin ohne erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit weiter ausüben könne. Die Vermittlung von Bauzeichnerinnen ohne CAD-Kenntnisse sei völlig aussichtslos, da ihre Gehörlosigkeit noch negativ hinzutrete. Hinzu komme, dass die für die Klägerin bei einer Ausbildung erforderlichen besonderen Hilfen nur in Reha-Einrichtungen erbracht werden könnten, die von Seiten des Arbeitsamtes nicht gefördert werden könnten.

7

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass sie den rechtlichen Standpunkt der Klägerin teile. Auch sie hat vor allem darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Art der bei ihr bestehenden Behinderung die zur Wiedereingliederung in das Berufsleben erforderliche Weiterbildung nur in einer behinderungsgerechten Einrichtung erreichen könne. Es treffe nicht zu, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus medizinischer Sicht nicht beeinträchtigt sei. Vielmehr müsse in der Gesamtschau festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Denn gerade ihre Gehörlosigkeit sei es, die die angestrebte Reha-Maßnahme nur in einer behinderungsge-rechten Einrichtung zulasse. Aus diesen Gründen sei die Beklagte verpflichtet, im Rahmen des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation die beantragte Maßnahme zu fördern. Sie - die Beigeladene - könne in diesem Fall nicht Kostenträger sein. Unabhängig davon habe man die von der Klägerin beantragte Maßnahme im Rahmen der freien Förderung zunächst gewährt (Dauer vom 10. August 1998 bis 9. August 1999), um unabhängig von dem Streit um die Zuständigkeit ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt schnell zu verbessern. Die Beklagte ist dem mit dem Hinweis entgegen getreten, dass die Klägerin weiterhin als Bauzeichnerin ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit tätig sein könne. Eine medizinische Notwendigkeit, die zur Durchführung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation zu Lasten der Beklagten führen würde, sei damit nicht gegeben. Dabei sei es auch ohne Bedeutung, dass diese Fortbildungsmaßnahme in einer speziellen Einrichtung stattfinden müsse.

8

Das Sozialgericht (SG) hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin K. vom 29. Juli 1999 beigezogen, dem zahlreiche Arztberichte beigefügt waren, und die Klage dann mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2000 abgewiesen. In den Gründen hat es im Einzelnen ausgeführt, dass die Beklagte den Rehabilitationsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt habe, da die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Denn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin als Bauzeichnerin sei nicht aufgrund ihrer Behinderung (Gehörlosigkeit) gefährdet oder gemindert gewesen. Vielmehr sei sie - wie bei entsprechend ausgebildeten gesunden Bauzeichnern - durch den Umstand gefährdet, dass die Klägerin über keine CAD-Kenntnisse verfüge. Dieses Risiko falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass eine entsprechende Bildungsmaßnahme wegen der Gehörlosigkeit der Klägerin nur in einer speziellen Reha-Einrichtung erbracht werden könne. Denn es gebe keine Rechtsvorschrift des Inhalts, dass in Fällen dieser Art der Rentenversicherungsträger für die Gewährung der berufsfördernden Leistungen zuständig sei.

9

Gegen den ihr am 14. Juli 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. August 2000 eingelegte Berufung der Beigeladenen, mit der sie weiterhin die von ihr vertretene Rechtsauffassung verfolgt. Sie führt insbesondere noch einmal aus, dass Ziel der Maßnahme gewesen sei, in einer der Behinderung der Klägerin gerechtwerdenden Form Kenntnisse zu vermitteln und damit auch ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Die Klägerin schließt sich diesen Ausführungen an.

10

Die Klägerin und die Beigeladene (schriftsätzlich) beantragen,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 26. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt erneut aus, dass die Klägerin nach wie vor als Bauzeichnerin ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit tätig sein könne. Es gebe keine medizinische Notwendigkeit, die allein zu einer Zuständigkeit der Beklagten führen würde, berufsfördernde Maßnahmen durchzuführen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14

Die gemäß §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.

15

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

16

Der Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Denn sie hat zutreffend entschieden, dass sie die von der Klägerin begehrte berufliche Rehabilitationsmaßnahme nicht zu erbringen hat.

17

Das SG hat in seinem Urteil die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen geprüft und rechtsfehlerfrei angewendet und sich zutreffend mit dem Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen auseinander gesetzt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 26. Juni 2000 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

18

Im Berufungsverfahren haben sich neue Gesichtspunkte nicht ergeben. Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Zuständigkeit der Beklagten für die beantragte Rehabilitationsmaßnahme sei schon deshalb gegeben, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen durch die Beklagte erfülle, kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Regelung, die nicht allein auf das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abstellt, sondern darüber hinaus das Vorliegen persönlicher Voraussetzungen fordert, die in § 10 SGB VI normiert sind. Wie das SG schon im Einzelnen ausgeführt hat, liegen diese persönlichen Voraussetzungen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Denn es bestand keine medizinische Notwendigkeit zur Durchführung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation der Klägerin, sondern die Maßnahme war erforderlich, um die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Hierzu hat die Beigeladene richtig ausgeführt, dass eine Berufsausübung als technische Zeichnerin ohne fundierte CAD-Kenntnisse unter den derzeitigen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht realistisch sei.

19

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht daraus, dass die erforderliche Maßnahme nur in einer Einrichtung durchgeführt werden konnte, in der eine behindertenspezifische Begleitung der Maßnahme sichergestellt war. Diese Tatsache vermag eine Zuständigkeit der Beklagten nicht zu begründen. Der Senat verweist auch insoweit auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Nur ergänzend weist er darauf hin, dass die Beigeladene im Rahmen der ihr obliegenden Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsplatz auch besondere Leistungen zu erbringen hat, wie sie etwa in § 102 SGB III im Einzelnen bestimmt sind.

20

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht billigem Ermessen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Berufungsbegehren maßgeblich von der Beigeladenen verfolgt wurde. Ungeprüft hat der Senat gelassen, ob die Beigeladene nicht bereits nach SGB III (vor-)leistungspflichtig war und im Anschluss an die (Vor-)Leistung und ohne Einschaltung der Klägerin die Zuständigkeit der Kostentragung mit der Beklagten allein hätte klären müssen.

22

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 160 SGG.