Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.01.2003, Az.: L 6 U 434/02 WA
Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente ; Zusammenhang einer Rotatorenmanschettenruptur mit dem Arbeitsunfall; Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens durch Restitutionsklage
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.01.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 434/02 WA
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0108.L6U434.02WA.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - AZ: S 2 U 38/95
Rechtsgrundlagen
- § 179 Abs. 1 SGG
- § 589 Abs. 1 S. 1 ZPO
Tenor:
Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rotatorenmanschettenruptur wahrscheinlich wesentlich durch den Arbeitsunfall, den der 1927 geborene Kläger als Aushilfsfahrer am 23. September 1991 erlitt, (mit)verursacht worden ist und ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat. Die Ablehnung von Entschädigungsleistungen durch die Beklagte ist bindend geworden (s. zuletzt den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1998 - L 6 U 130/98 WA -).
Der Kläger hat am 8. Oktober 2002 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein Zusammenhang der Rotatorenmanschettenruptur mit dem Arbeitsunfall medizinisch begründet worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 1997 aufzuheben,
- 2.
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. September 1996 und den Bescheid der Beklagten vom 18. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 aufzuheben,
- 3.
festzustellen, dass die Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes mit ruhe- und belastungsabhängigem Schmerz nach Rotatorenmanschettenruptur Folge des Arbeitsunfalls vom 23. September 1991 ist,
- 4.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 9. Oktober 1991 Verletztenrente in Höhe von mindestens 10 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 1997 als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Restitutionsklage für unzulässig.
Der Senat hat den Kläger durch Verfügung des Berichterstatters vom 16. Dezember 2002 darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat bereits in der Verfügung vom 12. Oktober 1998 und in dem Beschluss vom 14. Dezember 1998 im Einzelnen die Voraussetzungen eines ...Wiederaufnahmeantrags" dargelegt habe, die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens vom 23. Oktober 2002 nicht vorliegen würden. Der Antrag müsse deshalb als unzulässig verworfen werden. Darüber solle durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dazu hat der Kläger am 6. Januar 2003 vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Protokoll Stellung genommen.
Dem Senat haben neben den Gerichtsakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Restitutionsklage ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn der Kläger hat einen Anfechtungsgrund nicht schlüssig behauptet. Deshalb ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 SGG in entsprechender Anwendung).
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahrens entsprechend den Vorschriften des 4. Buches der ZPO durch Restitutionsklage wieder aufgenommen werden (§ 578, 580 ZPO). Nach § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt an der schlüssigen Behauptung eines Restitutionsgrundes. Auch die vom Kläger jetzt vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Voraussetzungen sind dem Kläger im Einzelnen im Jahr 1998 dargelegt worden. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Auseinandersetzung mit ärztlichen Wertungen im Protokoll vom 6. Januar 2003 stellt keinen Restitutionsgrund, d.h. keinen Grund dar, das Verfahren wieder aufzunehmen. Im Übrigen hat der Senat diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen gewürdigt und der MRT-Befund vom 15. August 2002 der Dres. B. und C. enthält keine Aussage über einen Zusammenhang der Ruptur mit dem Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.