Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 31.01.2003, Az.: L 2 RI 226/02

Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach Mehrstufenschema; Risiko der Suche eines leidensgerechten Arbeitsplatzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
31.01.2003
Aktenzeichen
L 2 RI 226/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0131.L2RI226.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 5 RI 84/00

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2

Der am 2. Juli 1961 geborene Kläger besitzt den Meisterbrief als Bäcker und Konditor und war bis Anfang 1994 in diesem Tätigkeitsfeld abhängig bei verschiedenen Arbeitgebern als Betriebsleiter beschäftigt. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit will er ab April 1994 als selbständiger Subunternehmer für verschiedene Betriebe im Bäckerei- und Konditoreiwesen tätig gewesen sein. Im Juni 2000 erwarb er eine berufliche Qualifikation als Betriebswirt des Handwerks. Gegenwärtig bezieht er Sozialhilfeleistungen.

3

Anfang 1997 unterzog er sich in der Fachklinik H., Rehabilitationsklinik für Psychosomatik, Innere und Physikalische Medizin, in I. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 3. März 1997 litt er unter einer neurozirkulatorischen Asthenie bei phobischer Struktur, einem rezidivierenden Cervikalsyndrom und einem pseudoradikulären Lumbalsyndrom. Er wurde jedoch als vollschichtig arbeitsfähig entlassen.

4

Am 25. September 1997 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund "körperlicher und vegetativer Störungen". Die Beklagte ließ ihn durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. untersuchen und begutachten. In ihrem Gutachten vom 16. Februar 1999 stellte sie die Diagnose "Schwächeanfälle bei phobischer Entwicklung" und beurteilte das Restleistungsvermögen dahin, dass dem Kläger leichte bis teils mittelschwere Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen vollschichtig zumutbar seien. Mit Bescheid vom 17. März 1999 lehnte die Beklagte daraufhin das Rentenbegehren ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste sie eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. K ... In seinem Gutachten vom 2. November 1999 stellte dieser die Diagnosen "wiederkehrende Schmerzen im linken Brustkorb unklarer Ursache und Neurozirkulatorische Asthenie bei phobischer Struktur (nervenärztliche Diagnose vom 03.03.1997)" und gelangte zu dem Ergebnis, dass auf orthopädischem Gebiet ein altersentsprechender Normalbefund vorliege. Dem Kläger seien daher leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig zuzumuten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2000).

5

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim hat der Kläger vorgetragen, dass ihm hohe körperliche und nervliche Belastung nicht mehr zumutbar sei und Stresssituationen im Zuge der Berufsausübung nicht mehr bewältigt werden könnten. Zur Bekräftigung hat er das ärztliche Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 25. Januar 2000, den Arztbrief der Schmerzambulanz des St. M. (Oberarzt Dr. N.) vom 21. Oktober 1999 und ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. O. vom 29. April 1999 und des Arztes P. vorgelegt. Das SG Hildesheim hat einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q. vom 15. Februar 2001 beigezogen und die Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. R., S., veranlasst. In seinem Gutachten vom 15. Juni 2001 hat der Sachverständige die Gesundheitsbeeinträchtigungen

6

leichte degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule mit kleinem rechtslateralem Bandscheibenvorfall TH 9/Th 10 und rechtsbetonter Bandscheibenprotrusion Th 8/Th 9, leichte Spondylarthrose und Osteochondrose L5/S1, leichte Lumbalskoliose

7

diagnostiziert und ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger auf orthopädischem Gebiet noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig durchzuführen. Es bestehe jedoch eine dauernde Minderbelastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule, so dass ihm nur noch Tätigkeiten zugemutet werden sollten, die einen Wechsel der drei Haltungsarten ermöglichten. Des Weiteren sollten auch häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken sowie häufige einseitige Körperhaltung nicht zugemutet werden. Die beim Kläger im Vordergrund stehende Beschwerdesymptomatik der linksthorakalen Schmerzattacken lasse sich durch die orthopädischen Krankheitsbilder nicht erklären. Das SG hat daraufhin das Untersuchungsgutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. eingeholt. In ihrem Gutachten vom 11. Februar 2002 ist die Sachverständige zu folgenden Diagnosen gelangt:

Somatoforme, autonome Funktionsstörung des cardiovaskulären Systems, somatoforme Schmerzstörung, Verdacht auf Schmerzmittelabusus (Valoron/Tramal).

8

Der Kläger könne weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestünden keine Einschränkungen in Hinblick auf Körperhaltung oder Arbeitsplatzgestaltung. Die geistige Belastbarkeit sei nicht beeinträchtigt. Allgemeinmedizinisch-internistisch habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Herd- und/oder zentralneurologischen Ausfälle zu registrieren gewesen. Psychopathologisch habe der Kläger sich in der Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration sowie in den das Gedächtnis betreffenden Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt gezeigt. Ängstlich phobische Persönlichkeitsanteile seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht zu übersehen gewesen. Der Kläger leide unter einer somatoformen Störung mit wiederholter Darbietung oder wiederholtem Erleben körperlicher Symptome, die aber keine entsprechende organische Grundlage hätten. Die für die Diagnose des Restless-Leg-Syndroms geforderten Symptome seien nicht nachweisbar gewesen. Durch Urteil vom 30. Mai 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem medizinisch festgestellten Leistungsvermögen und auf Grund seiner beruflichen Ausbildung seien dem Kläger Tätigkeiten als Backstubenleiter, Produktionsleiter in der Backwaren- und Süßwarenindustrie, als Demonstrations- bzw. Vorführbäcker, als Fachberater für Bäckerei- und Lebensmittelwaren und eine beratende Tätigkeit im Rahmen von Messen, Demonstrations- und Informationsveranstaltungen als sog. Reisebackmeister zumutbar, so dass keine Berufsunfähigkeit vorliege. Erst Recht bestehe daher keine Erwerbsunfähigkeit.

9

Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass er nicht die erforderlichen beruflichen Kenntnisse für die im Urteil benannten Verweisungstätigkeiten besitze.

10

In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2003 hat der Kläger sein Begehren auf die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränkt.

11

Er beantragt dementsprechend,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm bis Ende 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit und für die Folgezeit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf den Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik H., in der sich der Kläger vom 25. Juni 2002 bis zum 23. Juni 2002 erneut in stationärer Heilbehandlung befunden hat (Bericht vom 1. August 2002). Danach bestehen beim Kläger folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen:

14

Somatisierungsstörung bei narzisstischer Struktur mit ängstlicher Selbstbeobachtung, fortgesetzter Schmerzmittelabusus, mäßige degenerative Veränderungen der BWS mit kleinem re.-lateralem Bandscheibenvorfall TH 9/Th 10 und re.-betonter Bandscheibenprotrusion Th 8/Th 9, leichte Spondylarthrose und Osteochondrose L5/S1, leichte Lumbalskoliose, Übergewicht.

15

Dem Kläger seien mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung und ohne Einnahme von Zwangshaltungen vollschichtig zumutbar. Auf psychiatrischem Gebiet sei er in seiner Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt und allseits orientiert. Es bestehe kein Hinweis auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, keine Störung des Gedächtnisses und orientierend keine Störung der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Die affektive Schwingungsbreite sei nicht eingeengt. Das Ruhe-EKG sei normal. Hinweise auf ein Restless-Leg-Syndrom hätten sich nicht gefunden. Es sei von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen.

16

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2003 Beweis erhoben durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens des Diplomverwaltungswirts U., V ... Wegen seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beigezogene Leistungsakte des Arbeitsamtes S. Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die nach §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

19

Das Rechtsmittel ist jedoch im noch anhängigen Umfang nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser Erwerbsminderung.

20

Ein solcher ergibt sich nicht aus § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anwendbaren Fassung (SGB VI a.F.). Ebenso wenig lässt sich das Rentenbegehren auf die Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt - BGBl.. I, S. 1827 ff. - SGB VI n.F. -) stützen. Diese sind nach § 300 Abse. 1 und 2 SGB VI heranzuziehen, wenn der Rentenanspruch bis zum Ablauf des Jahres 2000 noch nicht bestand, aber für die Folgezeit in Betracht kommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RI 12/02 R -).

21

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

22

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. sind teilweise erwerbsgemindert diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Anders als nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht ist bei nach dem 2. Januar 1961 geborenen Versicherten wie dem Kläger die bisherige berufliche Tätigkeit bei der Beurteilung einer Erwerbsminderung unbeachtlich (§ 240 Abs. 1 SGB VI n.F). Das Gesamtergebnis des Verfahrens rechtfertigt nicht die Überzeugung, dass bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt waren. Sein für das Erwerbsleben bedeutsamer Gesundheitszustand ist durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere durch die Gutachten Dr. W., Dr. T. und den Entlassungsbericht der Fachklinik H. vom 1. August 2002 hinreichend geklärt. Danach besteht als Hauptleiden eine Somatisierungsstörung bei narzisstischer Struktur mit ängstlicher Selbstbeobachtung auf psychiatrischem Gebiet, außerdem ein Schmerzmittelmissbrauch. Ferner leidet der Kläger auf orthopädischem Gebiet unter krankhaften Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule. Schließlich bestehen eine leichte Spondylarthrose und Osteochondrose im Bereich L5/S1 sowie eine leichte Lumbalskoliose und Übergewicht. Sämtliche Gutachter und Sachverständigen, deren Auffassung sich der Senat zu eigen macht, haben ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten angenommen. Erforderlich ist aus orthopädischer Sicht die Vermeidung von Zwangshaltungen und die Möglichkeit des Haltungsartenwechsels. Vermieden werden muss darüber hinaus dauerndes Gehen und Stehen, häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten und häufiges Bücken. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Körperhaltung oder die Arbeitsplatzgestaltung. Die geistige Belastbarkeit ist nicht beeinträchtigt. Die Leistungseinschätzung wird durch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten Dr. K. und Dr. J. sowie den Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik H. vom 3. März 1997 bestätigt.

23

Mit diesem Restleistungsvermögen muss sich der Kläger auf ihm zumutbare leidensgerechte Tätigkeiten verweisen lassen. Zur Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt u.a. Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 17/00 R - m.w.N., SGB 2001, S. 72) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe untergliedert, nämlich in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der besonders hochqualifizierten Facharbeiter, die Gruppe der "normalen Facharbeiter" (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), die Gruppe der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und die Gruppe der ungelernten Arbeiter. Innerhalb dieses Mehrstufenschemas muss sich ein leistungsgeminderter Rentenbewerber grundsätzlich auf mindestens eine leidensgerechte Tätigkeit der gleichen oder der nächst niedrigen Gruppe verweisen lassen, bevor er die begehrte Rente in Anspruch nehmen kann. Als Bäcker- und Konditormeister, der als Produktionsleiter versicherungspflichtig tätig war, ist der Kläger der höchsten Gruppe des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Zwar ist er nach dem Ergebnis der berufskundlichen Beweisaufnahme auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen außer Stande die im Urteil des SG benannten Tätigkeiten als Reisebackmeister und als Fachberater im Bereich der Demonstrationsbäckerei auszuüben. Er muss sich jedoch nach den schlüssigen Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen U. auf der obersten Stufe des Mehrstufenschemas auf die Tätigkeit als Betriebsleiter einer Bäckerei und Konditorei oder einer größeren eigenständigen Betriebsabteilung oder eines produzierenden Filialbetriebs verweisen lassen. Dabei handelt es sich um kaufmännische, verwaltende bzw. organisatorische Aufgaben, bei denen eine körperliche Mitarbeit nicht anfällt, so dass den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen wird. Darüber hinaus kann der Kläger zumutbar auch Tätigkeiten in der Lebensmittelkontrolle und -überwachung bei den Ordnungs- und Gewerbeaufsichtsämtern und Tätigkeiten als Lehrer für Fachpraxis in der Erwachsenenbildung, z.B. an den Fachschulen für Lebensmitteltechnik und an den Hotel- und Gaststättenfachschulen in Bereich Bäcker/Konditor oder eine Tätigkeit als Unterrichtender für betriebswirtschaftliche Themen verrichten.

24

Mit dem umschriebenen Restleistungsvermögen ist der Kläger auch nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI n.F ... Er kann vollschichtig, d.h. über sechs Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich erwerbstätig sein, so dass der gesetzliche Ausschlusstatbestand für eine Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. zu seinen Lasten greift. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Risiko, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, fällt in den Bereich der Arbeitslosen-, nicht in den der Rentenversicherung (vgl. dazu auch BSGE 44, 39 und 80, 24). Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit führen würden, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen muss sich der Kläger auf die aufgeführten Tätigkeiten verweisen lassen.

25

Ferner besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach der Vertrauensschutzregelung des § 240 SGB VI n.F ... Eine solche kommt nur für Versicherte in Betracht, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, somit beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten und deswegen auch unter der Geltung des neuen Rechts noch einen (begrenzten) Berufsschutz beanspruchen können.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27

Ein Grund für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs. 2 SGG.