Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.01.2003, Az.: L 10 RI 64/01
Berücksichtigung von Zeiträumen als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung ohne Beitragsentrichtung; Bestehen von Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung; Unterscheidung von familienhaftem Verhältnis und schuldrechtlichen Ausbildungsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.01.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 64/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 16046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0130.L10RI64.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 21.09.2000 - AZ: S 5 RI 176/99
Rechtsgrundlagen
- § 247 Abs. 2a SGB VI
- § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO
- § 1619 BGB
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Zeit von April 1959 bis Dezember 1961 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung ohne Beitragsentrichtung zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist im März 1945 geboren. Sie ist das vierte von fünf Kindern ihrer Eltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führten. Sie besuchte von April 1959 bis Dezember 1961 die Landwirtschaftliche Berufsschule in I., von Januar bis März 1962 die Berufsschule für Hauswirtschaft und Haushaltung in J. sowie von Oktober 1963 bis März 1964 die Abteilung Hauswirtschaft der Landwirtschaftsschule K ... Im Mai 1982 legte die Klägerin erfolgreich die Abschlussprüfung zur Hauswirtschafterin im Bereich der ländlichen Hauswirtschaft ab, im Mai 1984 die Prüfung zur Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.
Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde sie von April 1959 bis Dezember 1961 im elterlichen Haushalt für den Beruf der Hauswirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft ausgebildet. Einen Ausbildungsvertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Eintragungen über ein derartiges Ausbildungsverhältnis finden sich in den Unterlagen der Landwirtschaftskammer L. nicht. Beiträge zur Sozialversicherung wurden nicht entrichtet. Eine Abschlussprüfung wurde nicht absolviert. Vom 1. Januar bis 14. April 1962 arbeitete die Klägerin im Haushalt eines Schlachters in J ... Während dieser Zeit wurden Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Vom 15. April 1962 bis 14. Oktober 1965 arbeitete sie erneut im elterlichen Haushalt. Gegenüber der Krankenversicherung wurde die Art der Tätigkeit als "Landwirtschaftsgehilfin" angegeben. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. In der Zeit vom 15. Oktober 1965 bis 15. Oktober 1966 war die Klägerin als Beiköchin in einem Hotel und Restaurant beschäftigt, vom 8. November bis 19. Dezember 1967 als Arbeiterin in einem Unternehmen für Eierprodukte.
Auf Antrag der Klägerin von November 1969 wurden ihr mit Bescheid vom 26. Mai 1970 die für die Zeit von Januar 1962 bis Oktober 1966 entrichteten Beiträge gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1998 hatte die Beklagte die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Daten gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt. Die Berücksichtung der Zeit von April 1959 bis Dezember 1961 hatte die Beklagte dabei abgelehnt. Im Mai 1998 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung des genannten Zeitraumes und trug zur Begründung vor, sie sei im elterlichen Betrieb zur Ausbildung beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1999 stellte die Beklagte die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Daten fest und lehnte auch hierbei die Anerkennung der Zeit vom 9. April 1959 bis 31. Dezember 1961 als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI ab, weil das Lehrverhältnis nicht bei der Landwirtschaftskammer vermerkt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben, das diese mit Urteil vom 21. September 2000 als unbegründet abgewiesen hat. Ein Ausbildungsverhältnis habe in der streitigen Zeit zwischen April 1959 und Dezember 1961 nicht vorgelegen. Dafür spreche der fehlende Eintrag in dem entsprechenden Verzeichnis der Landwirtschaftskammer L ... Auch der Berufsschulbesuch der Klägerin belege wegen der zur damaligen Zeit noch bestehenden Berufsschulpflicht die Absolvierung einer Lehre nicht. Die Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 27. August 1963 spreche nur von einer Tätigkeit der Klägerin auf dem Hof ihrer Eltern. Die Absolvierung einer Lehre sei damit nicht nachzuweisen.
Gegen das am 29. Januar 2001 abgesandte Urteil wendet sich die am 26. Februar 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie hält daran fest, dass in der streitigen Zeit eine Berufsausbildung durchgeführt worden sei. Die Annahme einer lediglich familienhaften Mithilfe in dem elterlichen Betrieb passe nicht zu dem beruflichen Werdegang der Klägerin. Die Mutter der Klägerin sei aufgrund ihrer eigenen Ausbildung auch als Ausbilderin qualifiziert gewesen. Zur weiteren Bekräftigung legt die Klägerin die Zeugenerklärung des Klaus N. vom 16. April 2001 sowie Ablichtungen der Steuererklärungen ihres Vaters für die Jahre 1959 bis 1961 vor.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. September 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1999 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 9. April 1959 bis 31. Dezember 1961 als Zeit einer beruflichen Ausbildung im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. September 2000 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine ergänzende Auskunft der Landwirtschaftskammer L. beigezogen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der unter dem 21. Mai 2001 erstatteten Auskunft Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit von April 1959 bis Dezember 1961 als Pflichtbeitragszeit hat.
Insbesondere ist die streitige Zeit nicht gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen. Nach der genannten Vorschrift sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen im Hinblick auf die streitige Zeit nicht vor. Denn es ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass die Klägerin in der Zeit von April 1959 bis Dezember 1961 als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen ist und dass in dieser Zeit grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden hat. Gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der seit dem 1. März 1957 geltenden Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957, Bundesgesetzblatt (BGBl) I, 45, bestand Versicherungspflicht u.a. für diejenigen Personen, die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen sind. Eine Beschäftigung als Lehrling setzt voraus, dass sie hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt. Auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Verhältnisses, auf das Bestehen eines förmlichen Lehrvertrages und die Zahlung von Lehrentgelt kommt es hierbei nicht entscheidend an, vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 1. Dezember 1999, Az.: B 5 RJ 56/98 R, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 2000, 370.
Der Senat hat sich jedoch keine Gewissheit bilden können, dass die Klägerin als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen ist. Denn genaue Kenntnisse über Art und Umfang der der Klägerin in der streitigen Zeit vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten stehen nicht fest und sind auch nicht mehr zu ermitteln. Für die Entscheidung der Sache kann daher nur auf die Indizien abgestellt werden. Diese sprechen nicht ausreichend sicher für den Bestand eines Lehrverhältnisses. Insoweit unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin durchaus, dass sie in der Zeit von April 1959 bis Dezember 1961 im elterlichen Haushalt mitgearbeitet hat und dass ihr im Zusammenhang damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft vermittelt worden sind. Insoweit ist eine Vernehmung des Zeugen N. nicht erforderlich. Allerdings ist aus der Ableistung von Arbeiten und der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten allein nicht auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses zu schließen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1619 - in der hier streitigen Zeit noch § 1617 - des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von seinen Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Ein solches Dienstverhältnis ist ein familienrechtliches Verhältnis, das allein auf die Dienstleistung des Kindes gerichtet ist. Es ist von einem schuldrechtlichen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu unterscheiden, das wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Andererseits könnte auch - gerade im Hinblick auf den von der Klägerin vorgetragenen Arbeitskräftemangel - die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. Beide Rechtsverhältnisse würden nicht die von der Klägerin erstrebte Rechtsfolge auslösen können, dass nämlich die streitige Zeit ohne die Entrichtung von Pflichtbeiträgen rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit anzurechnen wäre.
Im vorliegenden Fall spricht zunächst eine Vermutung für eine nur familienhafte Mithilfe der Klägerin, weil die Art der Tätigkeit im elterlichen Haushalt eine solche ist, die typischerweise im Rahmen des § 1619 BGB verrichtet wird. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob etwa eine vollschichtige Tätigkeit der Klägerin im elterlichen Haushalt - über den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit liegen keine verlässlichen Informationen vor - auch im Hinblick auf eine fehlende anderweitige Erwerbstätigkeit der Klägerin gegen die Annahme einer familienhaften Mithilfe sprechen würde. Dies würde allenfalls auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, nicht aber zwangsläufig auf ein Ausbildungsverhältnis schließen lassen.
Auch allein der Umstand der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten spricht nicht für das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses. Sowohl im Rahmen einer familienhaften Mithilfe als auch im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses wird es im Hinblick auf einen nicht vorqualifizierten Arbeitnehmer erforderlich sein, ihm die zur Verrichtung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und ihm den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten durch wiederholte eigenständige Verrichtung mit abnehmender Überwachungsintensität zu ermöglichen. Im Gegensatz zu einer solchen Einweisung und Einarbeitung setzt eine Ausbildung das von Anfang an bestehende Ziel voraus, in systematischer Weise die für die später selbständige Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch über den Rahmen hinaus zu vermitteln, der an dem konkreten Ausbildungsplatz im Rahmen der täglichen Arbeiten ohnehin anfällt. Jedenfalls soweit die Ausbildung, wie im vorliegenden Fall behauptet, in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt, setzt die Annahme einer Ausbildung zugleich den von Anfang an bestehenden Willen voraus, den Erfolg der Ausbildung zu überprüfen und zu dokumentieren, vgl. auch Urteil des BSG vom 1. Dezember 1999, a.a.O ... Typischerweise kann ein Auszubildender erst durch den Nachweis einer erfolgreich durchlaufenen Abschlussprüfung sowohl gegenüber seinem Ausbilder als auch gegenüber einem etwaigen dritten Arbeitgeber den Erwerb der für die vollwertige Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten nachweisen. Erst dadurch wird typischerweise im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ein Anspruch auf die höhere Entlohnung als qualifizierte Fachkraft ausgelöst. Ob etwa für eine Anlernung in einem anderen als einem anerkannten Ausbildungsberuf geringere Anforderungen zu stellen sein können, vgl. Urteil des BSG vom 23. September 1999, Az.: B 12 RJ 1/99 R, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Ob darüber hinaus Ausbilder und Auszubildender ausreichend qualifiziert und vertragstreu sind, kann für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht von Bedeutung sein.
Im Fall der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass eine systematische auf die Erzielung eines anerkannten Abschlusses abzielende Ausbildung beabsichtigt gewesen ist. Mangels Vorliegen eines schriftlichen Vertrages kann nur aus den bekannten Indizien auf den Willen der Klägerin und ihrer Eltern geschlossen werden. Allein die Nichtexistenz eines schriftlichen Ausbildungsvertrages deutet jedoch darauf hin, dass die Erzielung eines Berufsabschlusses nicht beabsichtigt gewesen ist. Nach § 12 Abs. 2 Buchst d) der "Bestimmungen für die praktische Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin und Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft", Landwirtschaftsblatt Weser-Ems, Nr. 18 vom 29. April 1954 ("Bestimmungen") war für die Meldung zur Prüfung als ländliche Hauswirtschaftsgehilfin u.a. der von der Landwirtschaftskammer genehmigte Lehrvertrag vorzulegen. Die Genehmigung des Lehrvertrages durch die Landwirtschaftskammer hätte darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 5 Buchst c) und d) der Bestimmungen u.a. eine mindestens eineinhalbjährige Lehrzeit in einem fremden anerkannten Lehrbetrieb, die Gewährung eines an den Richtlinien der Landwirtschaftskammer orientiertes monatliches Taschengeld sowie die Anmeldung der Klägerin zu den gesetzlichen Sozialversicherungen vorausgesetzt. Über der Klägerin etwa gewährte Barzuwendungen ist nichts bekannt. Jedenfalls lagen nach dem Kenntnisstand des Senats die beiden anderen Voraussetzungen nicht vor, so dass ein etwaiger Lehrvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht genehmigungsfähig war und damit nicht Grundlage einer Abschlussprüfung hätte sein können.
Gegen die Annahme einer von Anfang an bestehenden Absicht, eine ordentliche Berufsausbildung mit abschließender Prüfung zu durchlaufen, spricht vielmehr der Umstand, dass die Klägerin eine Abschlussprüfung für den angestrebten Beruf nicht etwa in zeitlichem Zusammenhang zu der behaupteten Ausbildung sondern erst rund 20 Jahre später absolviert hat.
Aus der Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 27. August 1963 ergibt sich lediglich, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt seit länger als drei Jahren im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters tätig gewesen ist. Welcher Art diese Tätigkeit gewesen ist, wie sie rechtlich zu qualifizieren war und insbesondere ob eine Berufsausbildung durchlaufen worden ist, lässt sich daraus jedoch nicht erkennen.
Auf das Bestehen eines regulären, auf die Erzielung eines beruflichen Abschlusses gerichteten Ausbildungsverhältnisses lässt auch der Umstand nicht schließen, dass die Klägerin in der Zeit vom 9. April 1949 bis zum 24. März 1962 die Berufsschule zunächst in I. und dann in J. besucht hat. Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1954, 89, auch zur damaligen Zeit Berufsschulpflicht nach Beendigung der Volksschulpflicht unabhängig vom Durchlaufen einer Berufsausbildung für die Dauer von drei Jahren bestand. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass gemäß § 23 Abs. 5 Buchst a) des genannten Gesetzes insbesondere für solche Mädchen, die keinen besonderen Beruf ergreifen wollten, nach einjährigem Besuch einer Hauswirtschaftsschule eine Befreiung von der Berufsschulpflicht durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt werden konnte. Dass die Klägerin die Berufsschule bis zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht besuchte, vgl. den Zeugnisvermerk vom 24. März 1962, Bl. 53 der Verwaltungsakte, beweist hingegen nicht, dass doch ein von der Landwirtschaftskammer genehmigter Ausbildungsvertrag vorgelegen hätte.
Für eine von der Klägerin durchlaufene ordentliche Berufsausbildung in dem streitigen Zeitraum spricht auch nicht das Ergebnis der Auskunft der Landwirtschaftskammer L. vom 21. Mai 2001. Danach ist die Klägerin zur Abschlussprüfung als Hauswirtschafterin mit Schwerpunkt ländlicher Hauswirtschaft gemäß § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zugelassen worden. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine Zulassung aufgrund einer ordnungsgemäß durchlaufenen Ausbildungszeit, sondern um eine solche nach beruflicher Tätigkeit für die zweieinhalbfache Dauer der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.