Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.01.2003, Az.: L 4 SF 31/02
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren; Kostenfestsetzungsverfahren im Sozialgerichtsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.01.2003
- Aktenzeichen
- L 4 SF 31/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0106.L4SF31.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 22.02.2002 - AZ: S 12 SF 15/00
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 1 Ziff. 1 SGG
- § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 63 SGB X
- § 116 BRAGO
- § 12 Abs. 2 BRAGO
Redaktioneller Leitsatz
Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten führen in keinem Fall zu einer zusätzlichen Erfolgsgebühr im Sinne des § 116 BRAGO; sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht der Form, aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung weiterer Aufwendungen aus einem Widerspruchsverfahren.
Im Oktober 1997 beantragte die Klägerin die Gewährung weiteren Krankengeldes (KG) bei der Beklagten. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hielt die Klägerin demgegenüber für arbeitsfähig. Die ablehnende Entscheidung focht die anwaltlich vertretene Klägerin an. Nach weiteren Recherchen änderte die Beklagte ihre Entscheidung und bewilligte mit Bescheid vom 31. Mai 1999 weiteres KG für die Zeiträume 14. November bis 1. Dezember 1998 und 7. Januar bis 19. März 1999. Nach Abgleichung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente wurde das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 2. Juli machte der seinerzeitige Bevollmächtigte bei der Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 1.612,40 DM unter Berücksichtigung zweier Gebühren nach § 118 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO geltend. Mit Bescheid vom 14. Juli 1999 setzte die Beklagte die dem Bevollmächtigten der Klägerin zu erstattenden Gebühren unter Berücksichtigung einer Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO auf insgesamt 614,80 DM fest. Der Bescheid wurde zwischen den Beteiligten bindend.
Die ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin machten gegenüber dieser mit Klage vom 1. Dezember 1999 unter anderem die von der Beklagten nicht erstatteten Gebühren aus dem vorangegangenen Vorverfahren geltend. Durch Urteil vom 3. Mai 2000 hat das Amtsgericht (AG) Hannover unter anderem entschieden, dass sich im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren ehemaligen Bevollmächtigten die angemessene Rahmengebühr nach 80 % der Höchstgebühr des § 116 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO, mithin einem Betrag von 1.040,00 DM, richte.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten restliche Aufwendungen aus ihrem Widerspruchsverfahren von 661,20 DM unter Hinweis auf das Urteil des AG geltend. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG ab, wonach im isolierten Widerspruchsverfahren von einer angemessenen Gebühr in Höhe von 2/3 der aus § 116 Abs. 1 Ziffer 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) folgenden Mittelgebühr auszugehen sei, die sie gegenüber den ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin bereits ausgeglichen habe.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Hildesheim durch Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2002 abgewiesen. Zutreffend habe die Beklagte unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die für die anwaltliche Tätigkeit der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf der Grundlage von 2/3 der aus § 116 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO folgenden Mittelgebühr berechnet. Das anders lautende Urteil des AG Hannover sei im Verhältnis der Klägerin zu ihren ehemaligen Bevollmächtigten ergangen und binde die Beklagte nicht, zumal das AG die insoweit einschlägige Rechtsprechung des BSG nicht beachtet habe. Auch sei eine Erhöhung der Gebühren der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit Rücksicht auf die von der Beklagten erlassene Abhilfeentscheidung nicht in Betracht zu ziehen, weil die anwaltliche Tätigkeit dafür nicht kausal gewesen sei. Die Tätigkeit der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin habe lediglich im Rahmen des Üblichen gelegen.
Gegen diesen ihren jetzigen Bevollmächtigten am 1. März 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. März 2002 rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es handele sich bei dem Verfahren um ein solches von grundsätzlicher Bedeutung, weil zu klären sei, ob die Beklagte durch die Entscheidung des AG gebunden sei, zumal die Rechtsanwaltskammer im amtsgerichtlichen Verfahren ein Gutachten erstattet habe, auf dem die Entscheidung des AG beruhe. Dieses Gutachten sei auch im sozialgerichtlichen Verfahren als verbindlich zu betrachten. Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Berufung zuzulassen;
- 2.
das Urteil des SG Hildesheim vom 22. Februar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 aufzuheben;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, 661,20 DM an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG Hildesheim für rechtmäßig. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen anderen Beteiligten auch für nicht an diesem Verfahren Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens verbindlich sein sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des AG Hannover (Aktenzeichen 552 C 17047/99) Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 SGG), mithin zulässig. Sie ist indessen unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,00 DM (ab 2. Januar 2.002.500,00 EUR) nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG unzulässig, weil sie auf eine Geldleistung in Höhe von 661,20 DM gerichtet ist, mit der die erforderliche Beschwerdesumme von 1.000,00 DM bzw. 500,00 EUR nicht erreicht wird.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. In den Fällen, in denen sich eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit - wie hier - bereits im Vorverfahren erledigt, richtet sich die Kostenerstattung nach § 63 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung zu treffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für die Heranziehung der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BSG im isolierten Vorverfahren 2/3 der Mittelgebühr des entsprechend anzuwendenden § 116 Abs. 1 Ziffer 1 Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung in der hier einschlägigen bis zum 1. Januar 2002 geltenden alten Fassung - BRAGO a.F. - vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 116 Rdnr. 21) als notwendige Aufwendungen für die Beteiligung der Rechtsanwälte erstattungsfähig sind.
Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass eine Erhöhung der Rahmengebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO a.F. im vorliegenden Fall nicht erfolgen kann. Das BSG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten in keinem Fall zu einer zusätzlichen Erfolgsgebühr führe; sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht der Form, aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt werde (BSG in SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr. 7). Denn die Erhöhung des Gebührenrahmens, der an Stelle der Zusatzgebühr nach § 24 BRAGO im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen sei, solle der Tatsache Rechnung tragen, dass hier ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsrecht eine gütliche Beilegung häufig nicht durch förmlichen Vergleich, der eine Gebühr nach § 23 BRAGO auslöse, sondern durch Teilabhilfe und Teilrücknahme des Antrages erfolge (vgl. BSG a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte wegen der aus ihrer Sicht erforderlichen aufwändigen Ermittlungen den Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung insgesamt erfüllt. Eine Teilabhilfe oder Teilrücknahme ist demnach nicht erfolgt.
Die somit zutreffend ermittelten Gebühren hat die Beklagte den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheides vom 12. Juli 1999 (den Bevollmächtigten zugegangen am 14. Juli 1999) ausgezahlt.
Soweit die Beklagte durch den mit Schriftsatz vom 27. Juli 2000 gestellten Antrag der Klägerin durch ihre jetzigen Bevollmächtigten auf Erstattung weiterer Aufwendungen in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist, war die Beklagte durch die Entscheidung des AG Hannover in Bezug auf die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nicht gebunden. Dieses Verfahren betraf ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Auftraggeberin und den beauftragten Rechtsanwälten. Eine Bindungswirkung ergibt sich daraus für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten als erstattungspflichtiger Gegnerin aus dem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht. Der Streit um die Höhe der zu erstattenden Gebühren ist in diesem Rechtsverhältnis vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren auszutragen (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 14. Aufl. 1999, § 12 Rdnr. 19). Eine Bindungswirkung ergibt sich in Bezug auf die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren auch nicht durch das im Zivilprozess eingeholte Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, denn mit dem Begriff "Rechtsstreit" in § 12 Abs. 2 BRAGO, der Streitigkeiten in Bezug auf Rahmengebühren regelt, ist nur der Gebührenprozess zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber zu verstehen (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O., Rdnr. 20).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Ebenso wenig weicht die Entscheidung des SG von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Ein Verfahrensmangel wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.