Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.01.2003, Az.: L 12 RA 3/01
Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Begriff der Berufsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.01.2003
- Aktenzeichen
- L 12 RA 3/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 16476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0127.L12RA3.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 05.12.2000 - AZ: S 14 RA 141/00
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 2 SGB VI a.F.
- § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.
Tenor:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 5. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
- 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- 3.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen ist.
Der am 5. September 1944 geborene Kläger ist gelernter Schriftsetzer. Als solcher arbeitete er bis März 1999. Seitdem ist er arbeitslos.
Im April 1999 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag. Er legte eine Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. E. vom 11. Dezember 1998 vor, wonach eine neurotische Störung nach langjährigem Alkoholmissbrauch mit erheblicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz besteht. Eine weitere von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung stammt von dem Facharzt für Arbeitsmedizin F. (Betriebsarztzentrum Bremen e.V.), die unter dem 28. Dezember 1998 zur Vorlage beim Arbeitsamt erstellt wurde. Danach ist der Kläger seit 1980 trocken und berichtet über psychosomatische Störungen, eine depressive Verstimmung sowie Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke.
Die Beklagte beauftragte den Orthopäden G. mit einer Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 7. Juni 1999 stellte dieser die Diagnose eines Hohlrundrückens mit Osteochondrose und chronischen Lumbalgien und vertrat die Auffassung, der Kläger könne vollschichtig als Schriftsetzer berufstätig sein. Ein weiteres Gutachten erstellte im Auftrag der Beklagten der Neurologe/Psychiater Dr. H ... Unter dem 8. Juni 1999 diagnostizierte er einen Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit bei Abstinenz seit 1981. Der Gutachter vertrat die Auffassung, der Kläger könne keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit mehr ausüben, hielt jedoch eine Fortsetzung der Tätigkeit als Schriftsetzer in vollschichtigem Umfange für möglich.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 30. Juni 1999 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch vollschichtig in seinem bisherigen Beruf tätig sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe Ende 1998 sein Arbeitsverhältnis aufgelöst, um eine Verschlimmerung des angegriffenen Gesundheitszustands zu vermeiden. Er habe insbesondere unter einer beruflichen Überforderung bei "Mobbing" durch die Arbeitskollegen gelitten; dies ergebe sich auch aus den eingereichten Bescheinigungen des Betriebsarztes und des behandelnden Neurologen/Psychiaters. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von Herrn Dr. E. vom 13. März 2000 ein. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000 unter Hinweis darauf zurück, dass sich aus dem zusätzlich eingeholten Befundbericht des behandelnden Arztes keine Befunde ergeben hätten, die nicht bereits bei den medizinischen Feststellungen während des Rentenverfahrens berücksichtigt worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30. Juni 2000 abgesandt.
Am 1. August 2000 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und zur Begründung ausgeführt, auf dem Hintergrund einer allgemeinen Rationalisierung im Berufsfeld des Schriftsetzers habe sich das Betriebsklima dermaßen verschlechtert, dass er sich auf Anraten des Betriebsarztes dazu entschlossen habe, das langjährige Arbeits-verhältnis aufzulösen. Seine allgemeine Erschöpfbarkeit lasse eine weitere berufliche Tätigkeit nicht mehr zu.
Das SG Bremen hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2000 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die seitens der Beklagten eingeholten Gutachten seien überzeugend, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht besonders gravierend seien. Die spezifischen Probleme des Klägers an seinem früheren Arbeitsplatz könnten in rechtlichem Sinne nicht Grundlage einer Rentengewährung sein, da durch diese Beeinträchtigungen nicht allgemein das Leistungsvermögen aufgehoben sei. Auch aus der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers lasse sich hinsichtlich der Rentengewährung keine günstigere Konsequenz ziehen.
Gegen dieses ihm am 8. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 2001 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Zur Begründung schildert er die technische Entwicklung innerhalb des Berufsbilds des Schriftsetzers seit den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts. Er hat angegeben, im Laufe der Jahre nur noch begrenzt zu einer Anpassung an die veränderte Technik in der Lage gewesen zu sein und sich insbesondere durch die Reaktionen von Kollegen beeinträchtigt gefühlt zu haben. Ferner hat er ein Schreiben des Arbeitsamts Bremerhaven vom 14. November 2002 zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 5. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 1999 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt zur Erwiderung vor, seitens des Klägers seien keine neuen medizinischen Er-kenntnisse unterbreitet worden, die Einfluss auf die Beurteilung des Leistungsvermögens hätten. Das SG Bremen habe demzufolge den Sachverhalt zutreffend gewürdigt.
Das Gericht hat einen weiteren Befundbericht des Neurologen/Psychiaters Dr. E. vom 4. April 2001 eingeholt; darin heißt es, bis zu der im März 2000 durchgeführten letzten Behandlung sei keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustands des Klägers eingetreten. Ein weiterer Befundbericht ist von dem Chirurgen Dr. I. eingeholt worden. Dieser hat unter dem 10. April 2001 über diverse ambulante Operationen und entsprechende Behandlungen berichtet. Sodann hat das Gericht den Orthopäden Dr. J. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige diagnostiziert in seinem Gutachten vom 13. August 2001 ein statisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit mäßiggradiger Funktionsstörung ohne neurologische Begleitsymptomatik, eine anlaufende beiderseitige, vorwiegend aber linksbetonte Kniegelenksarthrose ohne Funk-tionseinbuße, aber mit herabgesetzter Belastbarkeit sowie einen degenerativ bedingten Reizzustand im Bereich der rechtsseitigen Rotatorenmanschette mit sekundärem Impingement. Der Sachverständige schließt sich ausdrücklich den Einschätzungen der Vorgutachter an und vertritt die Auffassung, der Kläger könne vollschichtig beruflich tätig sein, möglichst unter Witterungsschutz und ohne schweres Heben und Tragen sowie längeres Verharren in stereotyper Arbeitshaltung. Der Kläger sei trotz seiner Kniege-lenksproblematik durchaus in der Lage, längere Wegstrecken als 500 m zurückzulegen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Das Gericht hat die Rentenakte der Beklagten - Versicherungsnummer 28 050944 E 005 - beigezogen. Der Inhalt diese Akte und der Prozessakte des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen - L 12 RA 3/01 (S 14 RA 141/00) - ist zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Urteil konnte nach §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch den zum Berichterstatter ernannten Richter des Gerichts getroffen werden, da die Beteiligen sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Ge-setzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), falls der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden wäre; für die Zeit danach kommt es auf die Voraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl.. I S. 1827) - SGB VI n.F. - an.
Das SG Bremen hat die gesetzlichen Vorschriften über das Vorliegen von Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. zitiert. Auch nach neuem Recht ist der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. in gleicher Weise definiert. Das SG Bremen hat ferner die schon im Rentenverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden G. und des Neurologen/Psychiaters Dr. H. in zutreffender Weise ausgewertet und ist auf Grund dessen zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Schriftsetzer noch vollschichtig verrichten kann. Das erkennende Gericht macht sich diese Ausführungen zu Eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Auch die weitere Sachverhaltsaufklärung im Berufungsverfahren hat keine abweichenden Erkenntnisse erbracht. So konnte der behandelnde Neurologe/Psychiater Dr. E. keine Angaben machen, die über die Angaben in seinem im Klageverfahren eingeholten Befundbericht vom 13. März 2000 hinausgingen; denn nach März 2000 hat keine weitere Behandlung des Klägers mehr stattgefunden. Das Ergebnis der durch den Chirurgen Dr. I. vorgenommenen ambulanten Operationen ist durch den Sachverständigen Dr. J. in seinem Gutachten vom 13. August 2001 in die Beurteilung einbezogen worden. Ebenso wie die Vorgutachter bescheinigt dieser Sachverständige dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen und eine erhaltene Wegefähigkeit. Zwar schließt der Sachverständige die Ausübung von körperlich schweren Hebe- und Tragearbeiten aus; es ist aber allgemein bekannt und durch die seitens des Arbeitsamts Bremerhaven überreichte Aufstellung über die Arbeitsbedingungen von Schriftsetzern bestätigt, dass das Berufsbild des Schriftsetzers zumindest in den letzten Jahrzehnten keineswegs mehr durch schwere Hebe- und Tragearbeiten geprägt ist. Daher bietet auch dieses Gutachten keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Sofern sich der Kläger auf die psychischen Beeinträchtigungen während des Berufslebens bezieht, ist der auch dem erkennenden Gericht als erfahrener Gutachter bekannte Neurologe/Psychiater Dr. H. in seinem Gutachten vom 8. Juni 1999 auf die vorliegenden psychischen Störungen eingegangen, ohne sie als Hindernis für eine Tätigkeit als Schriftsetzer anzusehen; er hat dabei auch die Berichte des Betriebsarztes und des behandelnden Neurologen/Psychiaters berücksichtigt.
Wenn danach Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegt, so ist der Kläger auch nicht als erwerbsunfähig i.S.v. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder als voll erwerbsgemindert i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. anzusehen; denn der Begriff der Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung setzt im Vergleich zu dem der Berufsunfähigkeit eine noch weiter gehende Einschränkung des Leistungsvermögens der Versicherten voraus.
Nach alledem steht dem Kläger eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu, sodass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.