Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.01.2003, Az.: L 9 U 503/02
Prozesskostenhilfebedürftigkeit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Klägerin ohne Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit; Auswirkung von Einnahmen des Ehemannes aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit auf das Bedürfnis nach Prozesskostenhilfe der Ehefrau
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.01.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 503/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0108.L9U503.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - AZ: S 3 U 11/02
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
- § 114 ZPO
- § 73 a Abs. 1 SGG
Tenor:
Der Klägerin wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., Leer, ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
Ohne weitere Beweisermittlung ist nicht zu beurteilen, ob die zur Hauptsache erhobene Klage begründet ist. Deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. 114 ZPO).
Die Berufungsklägerin ist auch prozesskostenhilfebedürftig. Wegen ihres Erziehungsurlaubs nach der Geburt ihrer am 3. Juni 2002 geborenen Tochter verfügt sie zurzeit über keine Einnahmen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, sondern bezieht lediglich Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und Wohngeld in Höhe von 19,00 EUR. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Ehemann über Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit verfügt und aus diesem Grunde die Wohnkosten von diesem alleine im Verhältnis zu seiner Ehefrau zu tragen sein dürften, ergibt sich unter Berücksichtung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein anzurechnendes Einkommen von minus 943,68 EUR. Danach beträgt die PK-Rate 00,00 EUR.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).