Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.2008, Az.: 14 Sa 1731/07
Anspruch auf Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006 (TVEinmalzahlungen-L); Auswirkungen der Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf den BAT in der "jeweils gültigen Fassung"; Auslegung einer tariflichen Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.2008
- Aktenzeichen
- 14 Sa 1731/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 27917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2008:0915.14SA1731.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 24.10.2007 - AZ: 2 Ca 305/07 Ö
- nachfolgend
- BAG - 16.06.2010 - AZ: 4 AZR 924/08
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 TVEinmalzahlungen-L
- §§ 305 ff. BGB
- § 305c Abs. 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
einzelvertragliche Bezugnahme auf BAT, dynamische Verweisung, Tarifsukzession
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Arbeitsvertrag auf den BAT in der "jeweils gültigen Fassung" verweist, werden nunmehr die "neuen" Tarifverträge d. öffentlichen Dienstes in Bezug genommen (hier TV-L).
In dem Rechtsstreit
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2008
durch
die Richterin am Arbeitsgericht Lehmann,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Schoenwald,
die ehrenamtliche Richterin Frau Jeremias
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.10.2007 (Az: 2 Ca 305/07 Ö) wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) verpflichtet ist, dem Kläger Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst (im folgenden TVEinmalzahlungen-L), zu zahlen.
Der Beklagte ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche H1. Seit dem 01.09.1998 schließt er Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die kirchlichen AVR ab.
Der am 20.05.1963 geborene Kläger wird bei dem Beklagten seit dem 16.09.1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Dienstvertrag vom 17.09.1985 nebst Nachtrag vom 12.09.1994 Anwendung. Soweit hier von Interesse enthält der Dienstvertrag folgende Regelungen:
§ 5
Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs - Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung.§ 6
Herr P. erhält monatliche Bezüge nach BAT VII.Für die Gewährung von Zuwendungen gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs.
...
§ 10
Weiter wird folgendes vereinbart:Nach der Probezeit erfolgt eine Höhergruppierung nach BAT VIb.
Im Nachtrag wurde geregelt, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.09.1990 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT IVb, Fallgruppe 3 Vergütungstarifvertrag - Alte Fassung - für die Zeit vom 01.09.90 bis 31.12.90 erhält, ab 01.01.1991 Vergütungsgruppe BAT IVb, Fallgruppe 16.
Die Parteien sind nicht kraft Zugehörigkeit zu den Tarifvertragsparteien an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden.
Die Höhe der Vergütung richtete sich für den Kläger immer nach den Tabellen, die die Tarifgemeinschaft Bund/Länder erstellt hatte, niemals nach den Tabellen des Verbands kommunaler Arbeitgeber. Der Beklagte wandte auch alle anderen neben dem BAT geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis an.
Der Kläger wird zwischenzeitlich nach der Vergütungsgruppe IVb BAT vergütet. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er für den Beklagten in Vollzeit tätig, jeweils mit einem Entgeltanspruch pro Monat für zumindest 1 Tag.
Der Kläger hat in 1. Instanz mit der vorliegenden Klage Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007, teilweise auch im Wege der Feststellung, entsprechend der Regelungen des Tarifvertrags über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 09.02.2005 (TVEinmalzahlungen-Bund) verlangt. Er machte seine Ansprüche auf tarifliche Einmalzahlungen entsprechend der Regelung für den Bereich des Bundes gegenüber dem Beklagten durch Schreiben vom 12.06.2006 geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Auslegung seines Arbeitsvertrags ergebe, dass nicht mehr statisch der BAT Anwendung finde, sondern die tariflichen Bestimmungen des TVöD/VKA und deshalb auch der TVEinmalzahlungen-Bund. Die arbeitsvertragliche Regelung sei als dynamische Verweisungsklausel zu verstehen.
Entsprechend der Regelung im TVEinmalzahlungen-Bund hat der Kläger jeweils 100,-- EUR fällig mit den Bezügen für April, Juli und Oktober 2005 verlangt und für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 150,-- EUR fällig jeweils mit den Bezügen für die Monate April und Juli, wobei er die Verpflichtung zur Zahlung der letzten Einmalzahlung im Wege der Feststellung verfolgt hat.
Mit seiner dem Beklagten am 25.07.2007 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750,-- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zwar auf jeweils 100,-- EUR ab 01.05., 01.08., und 01.11.05, auf jeweils 150,-- EUR ab 01.05 und 01.08.2006 und auf weitere 150,-- EUR ab 01.05.2007 zu zahlen.
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit der Vergütung für den Monat Juli 2007 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 150,-- EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, weder der TVöD, noch der TV-L noch die jeweiligen Tarifverträge über Einmalzahlungen fänden Anwendung. Der Arbeitsvertrag nehme lediglich auf den BAT in der jeweiligen Fassung Bezug. Da dieser Tarifvertrag nicht mehr existent sei, gelte für das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT in der letzten Fassung statisch fort.
Mit Urteil vom 24.10.2007 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung zugelassen. Es hat die Klage für begründet erachtet, soweit dem Kläger Einmalzahlungen nach dem TVEinmalzahlungen-L zustanden, und zwar in Höhe von 250,-- EUR brutto (100,-- EUR zum 01.08.2006 sowie 150,-- EUR zum 01.05.2007). Auf das Arbeitsverhältnis fänden nunmehr die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft der Länder und somit auch der TVEinmalzahlungen-L Anwendung. Das ergebe sich aus § 5 des Arbeitsvertrages. Diese Regelung beinhalte, dass das jeweils geltende Tarifwerk, welches für die Angestellten aus dem Bereich der bei Bund und Länder (nicht VKA) beschäftigten Angestellten gelte, Anwendung finde. Die Parteien hätten keine eigenen periodisch erneuten Regelungen treffen wollen, um die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses den wechselnden und wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen anzupassen, sondern hätten auf die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vertraut. Deswegen spiele es keine Rolle, dass der BAT nicht lediglich abgeändert worden sei, sondern durch ein neues, reformiertes Tarifwerk, dass einen anderen Namen trage, mittels gesonderter Überleitungsregelungen ersetzt worden sei. Zu diesem Auslegungsergebnis führe auch die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, da der Kläger mit einem Einfrieren seiner Arbeitsbedingungen auf einen ganz bestimmten Tarifstand aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel mangels konkreter Anhaltspunkte nicht rechnen konnte. Der in einer aktuellen Fassung nicht mehr existierende BAT sei bzgl. des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch den TV-L nebst ergänzenden Tarifverträgen abgelöst worden. Dass nicht der TVöD Anwendung finde ergebe sich im Wege einer Lückenausfüllung. Die Parteien hätten die Regelungen der damaligen Tarifgemeinschaft zwischen Bund und Ländern anwenden wollen. Da die Parteien ihren Arbeitsvertrag jedoch zu keiner Zeit der Regelungsmacht der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber hätten unterstellen wollen, scheide der TVöD, der von der Tarifgemeinschaft Bund und VKA vereinbart wurde, als in Bezug genommener Tarifvertrag aus.
Gegen dieses Urteil, dass dem Beklagten am 07.11.2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 26.11.2007 bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertritt die Auffassung, der Arbeitsvertrag enthalte weder eine Gleichstellungsabrede im weiteren Sinn, noch liege eine ausfüllungsbedürftige Lücke vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover, Geschäftsnummer 2 Ca 305/07 Ö abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts stelle sich auch deswegen als zutreffend dar, weil es reiner Zufall sei, dass die Neuregelung im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes durch einen neuen Tarifvertrag erfolgt sei und nicht lediglich durch eine Abänderung des bestehenden BAT bzw. der ihn ergänzenden Tarifverträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1, 2a ArbGG statthaft, da das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Der Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO), so dass sie insgesamt zulässig ist.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Zahlung von Einmalzahlungen entsprechend dem TVEinmalzahlungen-L zu, wobei er die Einmalzahlungen fällig mit den Bezügen für Juli 2006 in voller Höhe sowie diejenige fällig mit den Bezügen für Januar 2007 in Höhe von 150,-- EUR im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß verlangt hat.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVEinmalzahlungen-L Anwendung.
1.1.
Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt nach Wegfall des BAT als lebendem Tarifvertrag nunmehr den TV-L in Bezug (1.1.2.+1.1.3.). Die Anwendbarkeit des TV-L ist auch - zumindest für die Einmalzahlung für das Jahr 2007 - Voraussetzung für die Anwendbarkeit des TVEinmalzahlungen-L (1.1.1.).
1.1.1.
In § 1 des TVEinmalzahlungen-L ist der Geltungsbereich dieses Tarifvertrags festgelegt. Nach Abs. 1 1. Halbsatz a) gilt er für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) fallen. Nach Abs. 1 2. Halbsatz gilt er auch für die Beschäftigten, die ab dem 01.11.2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. § 2 des Tarifvertrags hat folgenden Inhalt:
§ 2 Einmalzahlungen
(1)
Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:a)
Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen
VergGr. X bis V c, VergGr Kr. I bis V a, LohnGr 1 bis 8 a 150 Euro VergGr. Vb bis III, VergGr. IIb, VerGr. IIa nach Aufstieg, aus VergGr. III und künftiger Zuordnungen zur E 12, VerGr. Kr. VI bis XIII, LohnGr. 9 100 Euro VergGr. II a (ohne Aufstieg aus VerGr. III), VergGr. Ib bis I 50 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
b)
Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen
E 1 bis E 8 310 Euro E 9 bis E 12 210 Euro E 13 bis E 15 60 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
c)
Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen
E 1 bis E 8 450 Euro E 9 bis E 12 300 Euro E 13 bis E 15 100 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
Aus der Auslegung dieser Vorschriften ergibt sich, dass es zumindest für einen Anspruch auf Einmalzahlungen für das Jahr 2007 erforderlich ist, dass der Arbeitsvertrag dem TV-L unterfällt.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 2 b) des Tarifvertrags. Darin wird die Höhe der Einmalzahlung abhängig gemacht von der Entgeltgruppe, nach der der Arbeitnehmer Vergütung erhält. Diese Entgeltgruppen ergeben sich jedoch nicht - mehr - aus dem BAT, sondern aus dem TV-L.
Am 9. Januar 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes (die Gewerkschaften, der Bund, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) eine Prozessvereinbarung zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes, wonach angestrebt wurde, den öffentlichen Tarifverbund zu erhalten. Eine Tarifgemeinschaft bestehend aus dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Arbeitgeberseite sowie die Gewerkschaften schlossen in Umsetzung dieser Vereinbarung am 13.09.2005 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die vorausgegangene Einigung über eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den Bund und die kommunalen Arbeitgeber wurde am 09.02.2005 erzielt. Unter dem Stichwort "Kernpunkte des TVöD" regelten die Tarifvertragsparteien auch die Einmalzahlungen (Abdruck der Einigung in ZTR 2005, 136 ff.). Danach sollten Ansprüche in Höhe von jeweils 300,-- EUR für die Jahre 2005, 2006 und 2007 begründet werden, die wie folgt zur Auszahlung gelangen sollten:
jeweils 100 EUR zum 01.04., 01.07. und 01.10.2005,
jeweils 150 EUR zum 01.04. und 01.07. der Jahre 2006 und 2007.
Für die Einmalzahlungen wurde diese Tarifeinigung umgesetzt für den Bereich des Bundes in dem TVEinmalzahlungen-Bund. Der Tarifvertrag für den Bereich VKA vom gleichen Tag regelte hingegen nur die Einmalzahlung für das Jahr 2005. Die fehlende Lohnregelung für die Jahre 2006 und 2007 wurde dann in § 21 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) getroffen. Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrags umfasste die Arbeitsverträge der Angestellten und Arbeiter zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied der VKA ist und deren Arbeitsverhältnis über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 1 S. 1 dieses Tarifvertrags).
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einigte sich mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes erst am 19.05.2006 auf das neue Tarifrecht für den Landesdienst in Gestalt des TV-L. Weitgehend wurden die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Landesdienst dabei denen der Beschäftigten im Bundes- und Kommunaldienst angeglichen. Auch die Tarifrunde 2008 wurde in den Abschluss integriert. Die beschlossenen Einmalzahlungen wurden in dem gesonderten TVEinmalzahlungen-L geregelt.
Die in § 2 Abs. 1 b) und c) dieses Tarifvertrags aufgeführten Entgeltgruppen entsprechen der erstmals durch den TV-L eingeführten Vergütungsstruktur. Sie setzen also die Anwendbarkeit des TV-L voraus. Dass sich in § 2 Abs. 1 a) des TVEinmalzahlungen-L die Höhe der Einmalzahlungen nach den unter dem BAT geltenden Vergütungsgruppen richtet, ist dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit, nämlich zum 01.08.2006, der TV-L noch gar nicht in Kraft getreten war. Dies erfolgte erst mit Wirkung zum 01.11.2006 (§ 39 Abs. 1 S. 1 TV-L).
Auch an der Entstehungsgeschichte wird deutlich, dass dieser Tarifvertrag im Zusammenhang mit der Überleitung des BAT in den TV-L steht. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Einmalzahlungen in dem Gesamtpaket der Einigung zwischen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 19. Mai 2006 erfolgte (Abdruck in ZTR 2006, 305f). Dort werden die Einmalzahlungen sogar lediglich in Abhängigkeit von den neuen Entgeltgruppen angegeben. Zum anderen wird es daran deutlich, dass dieser Tarifvertrag nur noch für den Bereich der Länder gilt, entsprechend der neuen Aufspaltung der Tarifgemeinschaften im öffentlichen Dienst.
Ob danach auch für die Einmalzahlungen des Jahres 2006 Voraussetzung ist, dass der TV-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, kann vorliegend offen bleiben. Dagegen spräche der festgelegte Geltungsbereich aus § 1 Abs. 1 1. Halbsatz a) sowie § 2 Abs. 1 des TVEinmalzahlungen-L.
1.1.2.
Diese Frage kann aber deswegen offen bleiben, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nunmehr durch den TV-L nebst den ihn ergänzenden Tarifverträgen geregelt wird. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung der durch die Parteien in der Vergangenheit erfolgten Tarifanwendung.
Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG vom 26.09.2007 - 5 AZR 828/06 - AP § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 13; 14.12.2005 - 10 AZR 296/05 - AP § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 37 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 30).
Die Bezugnahmeklausel in § 5 des Arbeitsvertrags ist dahingehend auszulegen, dass nunmehr auf den TV-L verwiesen wird. Die erkennende Kammer schließt sich der Auslegung des Arbeitsgerichts an und folgt der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Rechtssprechung (vgl. Fieberg, NZA 2005, 1226 [LAG Köln 05.04.2005 - 3 Ta 61/05]; Möller/Welkoborsky, NZA 2006, 1382, LAG Niedersachsen vom 30.01.2008 - 2 Sa 1267/07; LAG Schleswig-Holstein vom 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - zitiert nach [...]; LAG Hamm vom 03.05.2007 - 11 Sa 2042/06 - zitiert nach [...]; a. A. Hümmerich/Mäßen, NZA 2005, 961).
Der Begriff des "Bundesangestelltentarifs" steht vorliegend als Platzhalter für den Begriff Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Schon der Wortlaut stellt keine eindeutige Bezugnahme lediglich auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag her. Er nimmt nämlich lediglich Bezug auf den "Bundesangestelltentarif". Dass die Parteien zum damaligen Zeitpunkt den Bundes-Angestelltentarifvertrag meinten, ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich dieser Tarifvertrag existierte. Im Übrigen wird dies auch deutlich an § 6 des Arbeitsvertrages, der auf die "tarifvertraglichen" Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs Bezug nimmt, sowie an § 10 des Arbeitsvertrages, in dem auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag in dessen gebräuchlicher Abkürzung "BAT" verwiesen wird. Der Wortlaut lässt aber auch die Auslegung zu, dass der Tarif anzuwenden sei, der für die Angestellten des Bundes und der Länder gelte.
Aus dem Wortlaut des § 5 des Arbeitsvertrags folgt auch, dass die Parteien eine dynamische Verweisung vereinbarten, denn es wird auf den BAT "in der jeweils gültigen Fassung" verwiesen. Durch eine dynamische Verweisung wird der Tarifvertrag in seinem jeweiligen Bestand als für das Arbeitsverhältnis verbindlich vereinbart (vgl. BAG vom 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 - AP § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 24 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23; vom 29.08.2007 - 4 AZR 467/06 - AP § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 61 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 37). Diese auf das zeitliche Moment bezogene Dynamik ergibt sich auch aus der Vertragspraxis. So gab der Beklagte die Vergütungserhöhungen, die durch die jeweiligen Vergütungstarifverträge vereinbart wurden, jeweils unmittelbar an den Kläger weiter. Aus diesem Umstand folgt im Übrigen auch, dass nicht nur der BAT an sich, sondern auch die ihn ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fanden.
Bei dem Wechsel vom BAT auf die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes handelt es sich um einen Fall der sog. Tarifsukzession. In diesem Fall tritt ein Tarifvertrag an die Stelle des vorhergehenden; er folgt ihm lediglich in zeitlicher Hinsicht nach. Der TV-L bzw. der TVöD ersetzen den BAT, ohne dass sich am fachlichen Geltungsbereich etwas ändert. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten, dass der BAT mit Inkrafttreten der neuen Tarifverträge ohne Nachwirkung außer Kraft trat. Das ergibt sich aus den Regelungen in den jeweiligen Tarifverträgen zur Überleitung des BAT in das neue Tarifwerk (vgl Protokoll-Erklärung Nr. 1 S. 1 zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder, Abs. 1 der Protokoll-Erklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund-).
Nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien sollte sich auch im Fall einer solchen Tarifsukzession der Arbeitsvertrag dadurch an die wechselnden wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen anpassen, dass er den Regelungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes folgt. Den Parteien ging es gerade darum, nicht selbst jeweils neu über die angemessenen Bedingungen zu verhandeln. Sie vertrauten insoweit der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Das - durch das von den Parteien nicht vorherzusehende Außerkrafttreten des BAT - sich ihre dynamische Verweisung später einmal auf eine rein statische Verweisung beschränken würde, kam den Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht in den Sinn.
Die Verwandelung einer dynamischen Bezugnahmeklausel in eine statische entspricht daher nicht dem Willen der Vertragsparteien. Sie stellt einen so untypischen Inhalt dar, dass die Parteien diesen Willen hätten erkennbar zum Ausdruck bringen müssen, wenn sie ihn denn gewollt hätten. Insoweit kann ergänzend auf § 305 c Abs. 2 BGB verwiesen werden, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Bei den Arbeitsverträgen handelt es sich um durch den Beklagten vorformulierte Verträge, die gemäß § 305 ff. BGB zu überprüfen sind.
1.1.3.
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich, dass auf das vorliegende Arbeitsverhältnis der TV-L und die ihn ergänzenden Tarifverträge, nicht jedoch das Tarifwerk des TVöD anzuwenden ist.
Die arbeitsvertragliche Regelung nimmt Bezug auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, der durch die damalige Tarifgemeinschaft des Bundes und der Länder abgeschlossen worden war. Dies ergibt sich für den Kläger unmittelbar aus § 5 des Arbeitsvertrages. Es folgt auch aus der gelebten Tarifanwendung. Für die Höhe der Vergütung waren immer die Tabellen anzuwenden, die durch die Tarifgemeinschaft aus Bund und Ländern erstellt worden waren. Nach dem Auseinanderfallen der tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Bundes und den Bereich der Länder ist nachträglich eine Vertragslücke entstanden, denn die Parteien haben zu einem - inzwischen - regelungsbedürftigen Punkt keine Regelung getroffen.
Liegt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit im Vertrag vor, so ist der hypothetische Parteiwillen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln und zur Geltung zu bringen (vgl. BAG vom 13.11.2007 - 3 AZR 636/06 - AP § 1 BetrAVG Nr. 50 = NZA - RR 2008 457; vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - EzA § 308 BGB 2002 Nr. 6 = NZA 2007, 87; BGH vom 20.09.1993 - II ZR104/92 - NJW 1993, 3193 [BGH 20.09.1993 - II ZR 104/92] = BB 1993, 2265 ). Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist nicht die subjektive Vorstellung einer Vertragspartei maßgeblich, sondern was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten.
Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ergibt vorliegend, dass die Parteien die Tarifvorschriften für den Bereich der Länder angewandt hätten, wenn sie ein Auseinandergehen der ursprünglichen Tarifgemeinschaft vorhergesehen hätten. Hierfür spricht zum einen, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen bundesweit agierenden Arbeitgeber handelt, sondern um eine auf die Region H1 bezogene Rechtspersönlichkeit. Auf der anderen Seite wollten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis aber auch nicht unter die Regelungsmacht der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber stellen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Parteien nie die Vergütungstabellen VKA zur Anwendung brachten. Da die VKA nunmehr den Inhalt des TVöD mitbestimmt, können nicht der TVöD sondern nur der TV-L nebst ergänzenden Tarifverträgen für den Bereich der Länder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
2.
Die Voraussetzungen des TVEinmalzahlungen-L sind erfüllt.
Es ist unstreitig, dass der Kläger die Bedingungen des § 2 Abs. 4 dieses Tarifvertrags erfüllt, da er sowohl im Juli als auch im Januar 2007 als Vollzeitbeschäftigter zumindest für mehr als einen Arbeitstag Anspruch auf Vergütung hatte.
Nach § 2 Abs. 1a des TVEinmalzahlungen-L steht dem Kläger der Höhe nach ein Anspruch auf eine Einmalzahlung mit den Bezügen für Juli 2006 in Höhe von 100,-- EUR zu. Der Kläger war nach Vergütungsgruppe IVb BAT eingruppiert und unterfällt somit der zweiten in der Norm genannten Gruppe.
Mit den Bezügen für Januar 2007 stand dem Kläger eine Einmalzahlung in Höhe von 210,-- EUR zu, da seine Vergütungsgruppe gemäß Anlage 2 zum TVÜ-Länder nunmehr der Entgeltgruppe 9 oder 10 zuzuordnen ist. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger für die Einmalzahlung zum 01.02.2007 jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 150,-- EUR brutto geltend, sodass sein Anspruch auch lediglich in dieser Höhe begründet ist.
3.
Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig gegenüber dem Beklagten erhoben. Sowohl nach § 70 BAT als auch nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen hat der Kläger eingehalten.
Er hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 12.06.2006 außergerichtlich geltend gemacht. Seine Klage ist dem Beklagte am 25.07.2007 zugestellt worden. Damit hat er durch die Klageerhebung die Ausschlussfristen für die Einmalzahlung aus Januar 2007 eingehalten. Fällig war diese Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 b) TVEinmalzahlungen-L nämlich erst mit der Zahlung der Bezüge für Januar 2007, also am 01.02.2008 (§ 24 Abs. 1 S. 2 TV-L). Die sechsmonatige Frist lief daher erst am 01.08.2007 ab.
Der Kläger hat allerdings die Einmalzahlung für Juli 2006 durch sein außergerichtliches Schreiben vom 12.06.2006 vor Fälligkeit geltend gemacht; die Klagerhebung lag außerhalb der 6 monatigen Ausschlussfrist. Zu seinen Gunsten findet jedoch die Vorschrift des § 70 S. 2 BAT bzw. § 37 Abs. 1 S. 2 TV-L Anwendung. Danach reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus. Da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, welchen Tarifvertrag das Gericht für anwendbar erachten würde, hat er die nach dem TVEinmalzahlungen Bund schon fällig gewordenen Einmalzahlungen verlangt. Der Beklagte wußte also, dass es ihm um die Einmalzahlungen nach dem einschlägigen Tarifvertrag ging. Dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen, nämlich dem Arbeitgeber schnell Sicherheit zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer noch Ansprüche gegen ihn erheben will, ist vorliegend dadurch auch für die erstmalig erst später fällig gewordenen Einmalzahlungen nach dem TV-L genüge getan.
4.
Die Zinsforderungen ergeben sich gemäß §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, wobei der Zeitpunkt bzgl. der Einmalzahlung für Januar 2007 durch den vom Kläger gestellten Antrag begrenzt war.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.