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§ 142 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Eine Verpflichtung zur Verfahrenshilfe besteht in der Regel nicht. Es liegt im Ermessen der deutschen Gerichte, ob sie Verfahrenshilfe leisten.

(2) Soweit es sich um Ersuchen auf Hilfeleistungen einfacher Art handelt, die ohne Kosten und ohne besonderen Aufwand von dem ersuchten Gericht, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anderer deutscher Behörden, gewährt werden können, sind die Ersuchen ebenso zu erledigen wie andere Rechtshilfeersuchen.

(3) Ersuchen um Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der für Rechtshilfeersuchen vorgeschrieben ist. Wenn das Ersuchen bei einer unzuständigen deutschen Stelle eingeht, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(4) In Zweifelsfällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe auch insoweit, als nach § 82 eine Vorlage nicht geboten wäre, unerledigt der Landesjustizverwaltung mit der Bitte um Weisung vorzulegen.