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§ 134 ZRHO - Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben Mitglieder des ausländischen Gerichts (Beauftragte) das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein, soweit deutsches Recht dem nicht entgegensteht. Das Gleiche gilt auch für von dem ersuchenden Gericht bestimmte Sachverständige. Wird die Beteiligung eines Beauftragten oder eines Sachverständigen beantragt, teilt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie nach Artikel 12 Absatz 4 und 10 teilnehmen können, mit.

(2) Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Mitglieder des ersuchenden Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977).

(3) Im Übrigen können Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts und vom ausländischen Gericht bestimmte Sachverständige bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, sofern die Bundesregierung und die zuständige Landesjustizverwaltung die hierzu erforderliche Genehmigung erteilt haben und das ersuchte deutsche Gericht keine Bedenken hat. Für die Bundesregierung erteilen das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz die Genehmigung.

(4) Nach den Absätzen 2 und 3 unter Nichteinhaltung des Übermittlungsweges eingehende Ersuchen sind unerledigt den die Genehmigung erteilenden Stellen vorzulegen.