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§ 102 ZRHO - Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Dem Zustellungsempfänger steht es gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung frei, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, wenn das Schriftstück nicht in deutscher oder einer anderen Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt wurde.

(2) Die Annahme kann nicht verweigert werden, wenn

  1. 1.

    die Schriftstücke in deutscher Sprache abgefasst sind oder ins Deutsche übersetzt wurden oder

  2. 2.

    die Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache abgefasst sind oder in eine solche Sprache übersetzt wurden.

(3) Die Annahme darf aus anderen Gründen nicht verweigert werden.

(4) Ob die Annahmeverweigerung berechtigt ist und rechtzeitig erfolgte, entscheidet die ausländische Stelle.

(5) Auf § 107 wird ergänzend verwiesen.