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§ 105 ZRHO - Rasche Durchführung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats nach Eingang auszuführen. Kann die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, so verfährt die Empfangsstelle wie folgt:

  1. 1.

    Sie teilt dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung des Formblatts in Anhang I Nummer 13 der EG-Zustellungsverordnung mit,

  2. 2.

    sie unternimmt weiterhin, sofern die Übermittlungsstelle in Abschnitt 6.2 des Formblatts in Anhang I nichts anderes angibt, alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich scheint.