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§ 140 ZRHO - Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Rückleitung, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 69 Absatz 2 bis 5 findet Anwendung.