§ 127 ZRHO - Zuständigkeit, Mitteilungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für die Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen ist nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, nach § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und den entsprechenden Vorschriften der Ausführungsverordnungen zu den besonderen Verträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Rechtshilfe vorgenommen werden soll. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) Die nach Artikel 3 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in jedem Bundesland eingerichtete Zentralstelle hat lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der EG-Beweisaufnahmeverordnung. Nur in begründeten Ausnahmefällen leiten diese etwaige Ersuchen an das zuständige Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an die zuständige Zentralstelle weiter.
(3) Die Vernehmungen hat stets ein Richter vorzunehmen. Ein Referendar soll mit der Vernehmung nicht beauftragt werden.
(4) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung übersendet das ersuchte zuständige Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 und Formblatt B an das ersuchende Gericht. Bei fehlenden Übersetzungen und Nichtlesbarkeit der Unterlagen ist das Ersuchen mit Formblatt B und entsprechenden Vermerken an das ersuchende Gericht zurückzusenden. Bei örtlicher Unzuständigkeit gilt Artikel 7 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung.