Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 112 ZRHO - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Im vertraglosen Verkehr ist ausschließlich die formlose Zustellung zulässig.

(2) Die formlose Zustellung ist nur durch Übergabe an den Empfänger möglich, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Auf die formlose Zustellung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung nicht anzuwenden. Insbesondere ist eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 179 der Zivilprozessordnung) unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178, 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig.