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§ 148 ZRHO - Verfahren bei der Einziehung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Soweit gemäß § 146 erstattungspflichtige Kosten entstanden sind, ist eine Kostenrechnung ohne Angabe des Kostenschuldners zu fertigen und den Erledigungsstücken beizufügen. Ein Vordruck ist hierfür nicht zu benutzen. In dem Begleitschreiben an die ersuchende Behörde (§ 7 Nummer 1 Buchstabe b, § 88) ist die Bitte auszusprechen, die in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. Für die Anforderung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften. Ist danach von einem Erstattungsantrag abzusehen, braucht eine Kostenrechnung nicht beigefügt zu werden.

(2) Gehen die Kosten binnen Jahresfrist nicht bei der Gerichtskasse ein, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(3) Eine Gebühr nach den Nummern 1321 und 1322 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist nur zu erheben, wenn im vertraglosen Rechtshilfeverkehr beiderseits die Erstattung von Kosten verlangt wird. Die Gebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Prüfungsstelle festgesetzt.

Berlin, den 16. April 2018
I A 4 9341/5 - 13 313/2017

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
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