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§ 126 ZRHO - Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen an Empfänger im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 15; § 91) sind unzulässig. Ausnahmen gelten, soweit das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 anwendbar ist.

(2) Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren ein, an dessen Zulässigkeit Zweifel bestehen, so ist der Auftrag dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen (§ 10 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Ist das Ersuchen erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter den Gerichtsvollzieher zur Erledigung an. Ist das Ersuchen nicht erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter das Ersuchen zurück.