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§ 141 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Ersucht eine ausländische Stelle um Übernahme eines bei ihr anhängigen Verfahrens, so wird sie in der Regel ihre Verfahrensakten nicht herausgeben. Das deutsche Gericht, das dem Ersuchen entsprechen will, wird daher in dem Antwortschreiben darum bitten, ihm beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen.