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§ 103 ZRHO - Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Empfangsstelle setzt den Zustellungsempfänger bei der Zustellung über das Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis (Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die Belehrung ist in jedem Fall vorzunehmen, unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks. Bei Ersuchen aus Österreich ist die Belehrung nicht erforderlich.