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§ 128 ZRHO - Form und Fristen der Erledigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht eine besondere Form beantragt wird und ihrer Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften entgegenstehen oder eine Berücksichtigung wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

(2) Die Beweisaufnahme kann auch im Wege der Video- oder Telefonkonferenz erfolgen (§ 128a der Zivilprozessordnung). Muss ein solcher Antrag aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden, unterrichtet das ersuchte Gericht darüber unverzüglich das ersuchende Gericht. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist hierzu das Formblatt E zu verwenden.

(3) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung können die zu verwendenden Formblätter in deutscher Sprache abgefasst und ausgefüllt werden. Ebenso können weitere Erledigungsstücke in Deutsch abgefasst werden.

(4) Soweit im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung Kostenvorschüsse verlangt werden, sind diese spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formblatts C unter Angabe der Bankverbindung der Gerichtskasse und des Verwendungszwecks oder der Buchungsstelle anzufordern. Der Eingang des Vorschusses ist innerhalb von zehn Tagen unter Verwendung des Formblatts D zu bestätigen (Artikel 8 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Im Übrigen wird auf § 146 verwiesen.

(5) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind eingehende Ersuchen spätestens innerhalb von 90 Tagen zu erledigen. Die Frist beginnt nach Maßgabe des Artikels 9 der EG-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Ersuchens. Kann das ersuchte Gericht diese Frist nicht einhalten, setzt es das ersuchende Gericht nach Maßgabe von Artikel 15 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt G unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Erledigungstermins in Kenntnis. Kann das Ersuchen wegen Unvollständigkeit nicht erledigt werden, ist das ersuchende Gericht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Hinderungsgründe nach Maßgabe von Artikel 8 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt C zu unterrichten. Die Erledigung des Ersuchens kann abgelehnt werden (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und d), wenn das ausländische Gericht der Aufforderung des ersuchten Gerichts nicht innerhalb folgender Fristen nachkommt:

  1. 1.

    bei Aufforderung um entsprechende Ergänzung des Ersuchens 30 Tage nach Abgang des Formblatts C,

  2. 2.

    bei Aufforderung um Zahlung eines angeforderten Vorschusses 60 Tage nach Abgang des Formblatts C.

(6) Zwangsmaßnahmen nach deutschem Recht sind zulässig, es sei denn, es wird vertraglos Rechtshilfe geleistet.

(7) Im Hinblick auf die vielfach sehr strengen Formvorschriften der ausländischen Verfahrensordnungen können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muss sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. Der ersuchenden Behörde sollten in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt werden.

(8) Mehrfertigungen von Vernehmungsprotokollen sind beizufügen, wenn es besonders beantragt ist oder wenn es sich um Ersuchen handelt, die von Behörden mit deutscher Amtssprache ausgehen.