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§ 133 ZRHO - Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Beantragen die Parteien oder ihre Vertreter ihre Teilnahme an dem Beweisaufnahmetermin, so ist dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht deutsche Vorschriften dem entgegenstehen.

(2) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben die Parteien und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und gegebenenfalls ihren Vertretern unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie nach Artikel 11 Absatz 3 und 10 der EG-Beweisaufnahmeverordnung teilnehmen können.