ZRHO,NI - Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

AV d. MdJ. v. 16.8.2018 (9341 - 201.319)

Vom 16. August 2018 (Nds. Rpfl. S. 252)

- VORIS 31020 00 00 00 001 -

AV d. MJ v. 4.3.1957 - Nds. Rpfl. S. 43 -

AV d. MJ v. 13.1.2017 - Nds. Rpfl. S. 43 -

I.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesamt für Justiz, das Auswärtige Amt und die Landesjustizverwaltungen haben die Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zívilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zívilsachen vom 16.4.2018 beschlossen, die ich hiermit in Kraft setze.

II.
Die Neufassung vom 16.4.2018 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 03.07.2018 B1) veröffentlicht worden. Ferner wird den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit ein Abdruck der Änderungen übermittelt werden.

Zudem wird die Neufassung in der Datenbank IR-Online des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen unter http://www.ir-online.nrw.de/index2.jsp zur Verfügung stehen.

III.
Diese AV tritt am 1.10.2018 in Kraft.

Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Vom 16. April 2018

Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 19. Juli 2018 an geltende Fassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils dieser Rechtshilfeordnung bekannt.

Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.

Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,

  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,

  • im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und

  • im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens.

In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte, zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).

2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die letztere Art der Rechtshilfe erfolgt nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3.1 Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich vor allem

  • nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist (EG-Zustellungsverordnung); diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das in einer auf einem Parallelübereinkommen mit der Europäischen Gemeinschaft basierenden Erklärung vom 20. November 2007 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) bekräftigt hat, diese Verordnung inhaltlich umsetzen zu wollen und

  • nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1) (EG-Beweisaufnahmeverordnung); diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.

3.2 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.

3.3 Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).

4 Arten von Ersuchen

Unterschieden werden folgende Ersuchen:

  • Zustellungsanträge

  • Rechtshilfeersuchen

  • Ersuchen um Vollstreckungshilfe

  • Ersuchen um Verfahrensüberleitung

  • Ersuchen um Verfahrenshilfe

  • Ersuchen um Rechtsauskunft

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5.

5 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht (§ 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.

6 Beteiligungen in Rechtshilfeangelegenheiten

Die Gerichte sowie die zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden leisten zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland entsprechend den Verwaltungsanordnungen der ZRHO Rechtshilfe, soweit nicht durch andere rechtliche Grundlagen Abweichendes bestimmt ist.

Insbesondere für die in den §§ 30 Absatz 3, 38 Absatz 2, 54 Absatz 1, 64e Absatz 3, 84 Absatz 2, 134 Absatz 3 genannten Fälle und für die praktische Durchführung der Rechtshilfe im Übrigen sowie für die Aufgaben der Bundeskontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (§ 73 Absatz 2) sowie für die Belange der Zentralen Behörden in Kindschaftsangelegenheiten, betreffend Auslandsunterhalt und Auslandsadoption ist die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz gegeben.

Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen erteilt das Bundesamt für Justiz in Fragen des Rechtshilfeverkehrs Auskunft und bemüht sich bei auftretenden Problemen im Kontakt mit den zuständigen Stellen im Ausland um eine Lösung im Vermittlungswege.

7 Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.

7.1 Europäische Union

7.1.1 Europäisches Justizportal

Das Europäische Justizportal informiert unter https://e-justice.europa.eu zu den Themen Recht, Rechtsprechung, Justiz, Gerichtsverfahren und Registern aus allen Mitgliedstaaten der EU. Es ist zentraler Einstiegs- und Informationsort sowie Zugangsseite zum Europäischen Gerichtsatlas und vielen anderen Datenbanken.

7.1.2 Europäische Informationsseiten

Für Europäisches Recht, Rechtsprechung der Unionsgerichte und rechtspolitische Entwicklungen wird zudem auf nachfolgende Informationsangebote verwiesen:

Recht der Europäischen Union: www.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de

Europäischer Gerichtshof: www.curia.europa.eu/

Europäische Kommission: www.ec.europa.eu/

Europarat: http://www.coe.int/de/web/conventions/home

7.2 Bund und Länder

7.2.1 Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Internetseite (www.bundesjustizamt.de) unter den Stichworten "Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen" Informationen zur Rechtshilfe und den aktuellen Text der ZRHO sowie die aktualisierten Länderabschnitte an.

7.2.2 Justizministerium Nordrhein-Westfalen

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite http://www.ir-online.nrw.de/ mit zahlreichen Informationen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. In Kooperation mit dem Bundesamt für Justiz werden in dieser Datenbank laufend die aktualisierten Länderabschnitte eingestellt.

7.3 Europäisches Justizielles Netz (EJN) in Zivil- und Handelssachen

Informationen zum Unionsrecht sowie zu zivilrechtlichen Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen unter https://e-justice.europa.eu/content_ejn_in_civil_and_commercial_matters-21-de.do abrufbar.

Informationen der Bundeskontaktstelle im EJN in Zivil- und Handelssachen im Bundesamt für Justiz sind unter den Stichworten "Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

Hier sind auch die Kontaktdaten der deutschen Verbindungsrichterinnen und Verbindungsrichter abrufbar, die in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Kindesentführungsfällen sowohl im Rahmen des EJN als auch als Mitglieder des Richternetzwerks der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Weiterhin sind dort auch die Links zu den weiteren deutschen Mitgliedern im EJN abrufbar.

7.4 Haager Übereinkommen

Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Rechtshilfeübereinkommen und nützliche Informationen zu deren Anwendung lassen sich deren Internetseite unter www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.listing entnehmen.

7.5 Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen

Der Ratifikationsstand des Londoner Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=062&CM=8&DF=13/01/2015&CL=ENG.

7.6 Deutsches Gerichtsverzeichnis

Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten möglich unter http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php.

7.7 Deutsche Gesetzestexte

Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.

Über den Bürgerzugang kann zudem auf die Onlineversion des Bundesgesetzblatts zugegriffen werden. Abrufbar ist dort (www.bgbl.de/Xaver/start.xav) auch dessen Teil II, in dem vor allem völkerrechtliche Übereinkommen und Verträge sowie damit zusammenhängende Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.

7.8 Bundesamt für Justiz/Zentrale Behörden

7.8.1 Auslandsunterhalt

Informationen zum UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956, zur Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung) und zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsunterhalt" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

Formblätter nach der EG-Unterhaltsverordnung sind abrufbar unter

https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_obligations_forms-274-de.do.

Weitere Antragsformulare sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsunterhalt" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

7.8.2 Auslandsadoption

Informationen in Angelegenheiten internationaler Adoptionen sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsadoption" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

7.8.3 Internationales Sorgerecht

Informationen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen und zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und Antragsformulare sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Internationales Sorgerecht" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

7.9 Auswärtige Beziehungen/Rechtspolitik/Urkundenverkehr

7.9.1 Auswärtiges Amt

Das Auswärtige Amt bietet in der "Länderübersicht" aktuelle Informationen zu ausgehenden Rechtshilfeersuchen unter http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/07/InternatRechtshilfeverkehr.html.

Informationen zu einzelnen deutschen Auslandsvertretungen sind abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen.

Das Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland ist abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/terminologie.

7.9.2 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter www.bmjv.de.

Inhaltsübersicht§§
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Allgemeiner Teil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Gegenstand der Regelung1
Begriff der Rechtshilfe2
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs3
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung4
Arten der Ersuchen5
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr6
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr7
Äußere Form des Schriftverkehrs8
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs9
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung10
Behandlung von Post- und Wertsendungen11
Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Erledigungsstellen
Allgemeines12
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen13
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit14
Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen15
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen16
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden
1
Form und Inhalt der Ersuchen
Fassung der Ersuchen17
Anlagen18
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit19
Inhalt der Ersuchen20
Beachtung deutscher Vorschriften21
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen22
Begleitschreiben23
Begleitbericht24
Denkschrift25
2
Übersetzungen
Ersuchen an ausländische Stellen26
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen27
3
Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen
Allgemeines28
Aufgaben der Prüfungsstelle29
Verfahren der Prüfungsstelle30
4
Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen
Benachrichtigung der ersuchten Stelle31
5
Überwachung der Erledigung der Ersuchen
Maßnahmen der ersuchenden Stelle32
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen
1
Zustellungsanträge
1.1
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen33
Allgemeines34
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen35
Zentralstelle36
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung37
Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union38
1.1.1
Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen39
Zustellungsantrag40
Ausfüllen des Antrags41
Zustellungsform42
Zahl der zuzustellenden Schriftstücke43
Beglaubigung44
Übermittlung45
Kosten46
1.1.2
Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen47
Zustellung durch die Post48
Unmittelbare Zustellung49
1.2
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung
Zustellung durch die Post50
Zustellung durch ausländische Stellen51
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen52
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen53
Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten54
2
Rechtshilfeersuchen
2.1
Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen55
Allgemeines56
Zentralstelle57
2.1.1
Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung58
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form59
Video- oder Telefonkonferenzen60
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland61
Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland62
2.1.2
Unmittelbare Beweisaufnahme (Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung)
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme63
2.2
Rechtshilfeersuchen außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Beweisaufnahmeverordnung
Allgemeines64
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung64a
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form64b
Video- oder Telefonkonferenzen64c
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland64d
Teilnahme von deutschen Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland64e
Gutachtertätigkeit im Ausland64f
Schriftliche Befragung64g
3
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Allgemeines65
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten66
Einziehung von Gerichtskosten67
4
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens68
Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens69
5
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Allgemeines70
Ersuchen um behördliche Auskunft71
Ersuchen um Rechtsauskunft72
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen73
Ersuchen um Aktenübersendung74
Unterabschnitt 4
Kosten der Rechtshilfe
1
Gebühren der Prüfungsstellen
Festsetzung und Einziehung der Gebühren75
2
Kosten der deutschen Auslandsvertretungen
Allgemeines76
Gebührenfreiheit77
Zahlung der Gebühren und Auslagen78
3
Kosten ausländischer Stellen
Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr79
Vertragloser Rechtshilfeverkehr80
4
Kostenvorschuss
Einforderung eines Kostenvorschusses81
Abschnitt 3
Eingehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Entgegennahme der Ersuchen82
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit83
Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe84
Übersetzungen85
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit86
Form und Inhalt der Erledigungsstücke87
Form und Inhalt des Begleitschreibens88
Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke89
Begleitbericht90
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen
1
Zustellungsanträge
1.1
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung
Zustellungsanträge91
Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen92
Übermittlungsweg93
Form und Sprache des Ersuchens94
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke95
Sprache des Formblattes für Erledigungsstücke96
Empfangsbestätigung97
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke98
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich99
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit100
Arten der Zustellung101
Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers102
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht103
Durchführung der Zustellung104
Rasche Durchführung105
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung106
Annahmeverweigerung107
Zustellung durch Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats108
Eingehende Postzustellungen109
1.2
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung
1.2.1
Allgemeines
Zuständigkeit110
Arten der Zustellung111
1.2.2
Formlose Zustellung
Zulässigkeit112
Durchführung der formlosen Zustellung113
1.2.3
Förmliche Zustellung
Zulässigkeit114
Übersetzungen115
Durchführung der förmlichen Zustellung116
1.2.4
Kosten des Zustellungsempfängers
Keine Auslagenerstattung117
1.2.5
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung
Allgemeines118
Nachweis der formlosen Zustellung119
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung120
Nachweis der Zustellung in besonderer Form121
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung122
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung123
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965124
1.2.6
Rückleitung
Erledigungsstücke125
1.2.7
Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen126
2
Rechtshilfeersuchen
2.1
Beteiligung deutscher Gerichte
Zuständigkeit, Mitteilungen127
Form und Fristen der Erledigung128
Schriftliche Befragung129
Übergabe von schriftlichen Aufzeichnungen130
Eidesabnahme131
Aussagegenehmigung132
Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland133
Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland134
Rückleitung135
2.2
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe136
3
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Allgemeines137
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten138
Einziehung von Gerichtskosten139
4
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens140
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens141
5
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Allgemeines142
Ersuchen um behördliche Auskunft143
Ersuchen um Rechtsauskunft144
Ersuchen um Aktenübersendung145
Unterabschnitt 3
Kosten der Rechtshilfe
Umfang der Kostenerstattungspflicht146
Kostenschuldner147
Verfahren bei der Einziehung148
Anlagen
Muster ZRH 1
Muster ZRH 2
Muster ZRH 3
Muster ZRH 4
Muster ZRH 5
Muster ZRH 6
Muster ZRH 7

§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 ZRHO - Gegenstand der Regelung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Eine Rechtsangelegenheit ist als zivil- oder handelsrechtlich anzusehen, wenn sie ihrer Natur nach das Bestehen privater Rechte oder Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien betrifft. Die Art der Gerichtsbarkeit, der das mit der Angelegenheit befasste Gericht angehört, ist nicht maßgebend; insbesondere ist unerheblich, ob es sich um eine Angelegenheit der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

§ 2 ZRHO - Begriff der Rechtshilfe

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Rechtshilfe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer Zivil- oder Handelssache, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird. Hierzu zählen auch Ersuchen, die die Erteilung von Auskünften über inländisches oder ausländisches Recht zum Gegenstand haben. Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen.

(2) Rechtshilfe wird in der Regel gewährt auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. Auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten wird sie nur gewährt, wenn er aufgrund Unionsrechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.

§ 3 ZRHO - Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt:

  1. 1.

    aufgrund Unionsrechts;

  2. 2.

    aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (vertraglicher Rechtshilfeverkehr);

  3. 3.

    im Übrigen aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens (vertragloser Rechtshilfeverkehr).

(2) Für den auf Unionsrecht beruhenden und den vertraglichen Rechtshilfeverkehr sind insbesondere die nachstehenden Rechtsakte und zwischenstaatlichen Vereinbarungen von Bedeutung:

  1. 1.
    1. a)

      Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) und Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55);

    2. b)

      Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1);

    3. c)

      Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

    4. d)

      Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

    5. e)

      Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

    6. f)

      Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35);

    7. g)

      Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15);

    8. h)

      Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1);

    9. i)

      Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1);

    10. j)

      Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist;

    11. k)

      Richtlinie 2003/8 (EG) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41);

    12. l)

      Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146);

    13. m)

      Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über gerichtliche Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3; ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).

  2. 2.
    1. a)

      Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 576; 1959 II S. 1388) und das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939);

    2. b)

      Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; 1979 II S. 779; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 703, 704; 1995 II S. 755, 757); dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1 bis 7 des Übereinkommens zu Nummer 2 Buchstabe a; §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105);

    3. c)

      Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472; 1979 II S. 780; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 739; 1995 II S. 77); dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 8 bis 16 des Übereinkommens zu Nummer 2 Buchstabe a; §§ 7 bis 14 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

  3. 3.

    Deutsch-britisches Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623; 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116); Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

  4. 4.
    1. a)

      Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773, 1973 II S. 60);

    2. b)

      Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (BGBl. 1972 II S. 845, 1975 II S. 1138);

    3. c)

      Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1983 II S. 802, 1986 II S. 1020, 1146, 1988 II S. 610);

    4. d)

      Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBl. 1988 II S. 453, 1989 II S. 214, 752);

    5. e)

      Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1994 II S. 518, 3707);

    6. f)

      Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1411, 1999 II S. 419);

    7. g)

      Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772, 1995 II S. 221); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).

  5. 5.
    1. a)

      Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist;

    2. b)

      Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15); Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;

    3. c)

      Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 1987 II S. 220); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist;

    4. d)

      Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist.

  6. 6.

    Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300); Auslands-Rechtsauskunftsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

(3) Für die in Absatz 2 genannten zwischenstaatlichen Vereinbarungen werden in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen folgende Kurzbezeichnungen verwendet. Zu Nummer 1 wird nachfolgend die Abkürzung EG für Europäische Gemeinschaften für Rechtsakte weiterbenutzt, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet worden sind:

Zu Nummer 1

  1. a.

    EG-Zustellungsverordnung

  2. b.

    EG-Beweisaufnahmeverordnung

  3. c.

    Brüssel I-Verordnung

  4. d.

    Brüssel Ia-Verordnung

  5. e.

    Brüssel IIa-Verordnung

  6. f.

    Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: EJN für Zivil- und Handelssachen

  7. g.

    EG-Vollstreckungstitel-Verordnung

  8. h.

    EG-Mahnverfahrenverordnung

  9. i.

    EG-Verordnung für geringfügige Forderungen

  10. j.

    EG-Unterhaltsverordnung

  11. k.

    PKH-Richtlinie

  12. l.

    Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005

  13. m.

    Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007

Zu Nummer 2

  1. a.

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 - Ausführungsgesetz hierzu vom 18. Dezember 1958

  2. b.

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 - Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977

  3. c.

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 - Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977

Zu Nummer 3

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 - Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929

Zu Nummer 4

  1. a.

    EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27. September 1968

  2. b.

    Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof

  3. c.

    Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978

  4. d.

    Beitrittsübereinkommen vom 25. Oktober 1982

  5. e.

    Beitrittsübereinkommen vom 26. Mai 1989

  6. f.

    Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996

  7. g.

    Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 - hierzu Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015

Zu Nummer 5

  1. a.

    VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 - hierzu Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011

  2. b.

    Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958

  3. c.

    Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 - hierzu Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011

  4. d.

    Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 - hierzu Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011

Zu Nummer 6 Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968

(4) Auf weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung wird im Länderteil besonders hingewiesen. Ferner wird auf den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Fundstellennachweis B - Völkerrechtliche Vereinbarungen/Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands - des Bundesgesetzblattes Teil II (abrufbar unter http://www.bundesgesetzblatt.de) Bezug genommen.

(5) Soweit Übereinkommen und Verträge Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten, wird hierauf hingewiesen. Nicht aufgenommen sind

  1. 1.

    Übereinkommen und Verträge, die Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten

    1. a.

      Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien sowie das Schlussprotokoll vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006, BGBl. 1955 II S. 829, BGBl. 1997 II S. 2);

    2. b.

      Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 sowie die Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages (RGBl. 1930 II. S. 747);

    3. c.

      Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Irischen Freistaat vom 12. Mai 1930 (RGBl. 1931 II. S. 115, 692; BGBl. 1952 II. S. 608);

    4. d.

      Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 285; 1958 II S. 17);

    5. e.

      Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232, 233, 469).

  2. 2.

    Übereinkommen in Sorgerechtsangelegenheiten

    1. a.

      Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217, 1150);

    2. b.

      Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220, 1991 II S. 392);

    3. c.

      Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 1991 II S. 329); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist.