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  • ab 01.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 64b ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Im Anwendungsbereich einiger Rechtshilfeverträge können ausländische Gerichte gebeten werden, bei der Erledigung der Beweisaufnahme besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten.

(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.