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  • ab 01.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 64g ZRHO - Schriftliche Befragung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die den Parteien entstehenden Kosten für die Erledigung von Ersuchen lassen sich vermindern, wenn nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen angeordnet wird. Das deutsche Gericht darf jedoch die zu vernehmende Person nicht unmittelbar schriftlich befragen, da der ausländische Staat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann.