§ 64f ZRHO - Gutachtertätigkeit im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für eine Gutachtertätigkeit im Ausland durch einen von einem deutschen Gericht beauftragten Sachverständigen ist die Genehmigung des ausländischen Staats einzuholen.
(2) Ausländische Gutachter dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen.