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  • ab 16.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ZPZARdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zum Schutz von Betroffenen des auf sexuelle Ausbeutung gerichteten Menschenhandels und der Zwangsprostitution
Redaktionelle Abkürzung
ZPZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Dieser Gem. RdErl. tritt am 16. 7. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 16. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 728)

An
die Polizeidirektionen
das Landeskriminalamt Niedersachsen
die Polizeiakademie Niedersachsen
die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen
die Ausländerbehörden
die Leistungsbehörden nach dem AsylbLG
die Gewerbe- und Ordnungsbehörden zur Umsetzung des ProstSchG
die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen -
die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII
die zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Jugendämter -
die unteren Gesundheitsbehörden
die Staatsanwaltschaften
die Fachberatungsstellen für Menschenhandel in Niedersachsen (Kobra e. V., SOLWODI e. V.)
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände