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  • ab 01.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 64c ZRHO - Video- oder Telefonkonferenzen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 kann eine Beweisaufnahme im Wege der Video- oder Telefonkonferenz beantragt werden. Für praktische Hinweise zum Einsatz von Videokonferenzen zur Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen wird auf die Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht verwiesen. Im Hinblick auf mögliche technische oder rechtliche Schwierigkeiten empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates. Die Anfrage ist über die Landesjustizverwaltung zu leiten.

(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.