Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.08.2007, Az.: 1 TaBV 63/07
Besetzungsumfang in der Einigungsstelle; Unzuständigkeit Einigungsstelle; Zahl der Beisitzer
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 07.08.2007
- Aktenzeichen
- 1 TaBV 63/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 63030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2007:0807.1TABV63.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Nienburg/Weser - 02.05.2007 - AZ: 1 BV 2/07
Rechtsgrundlagen
- § 98 Abs. 2 ArbGG
- § 111 BetrVG
- § 112 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
Der pauschale Hinweis eines Betriebspartners, es gehe um eine Betriebsänderung, bei der die Erarbeitung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans anstehe, genügt nicht für eine gerichtlich durchsetzbare Erhöhung der Regelbesetzung von zwei Beisitzern auf jeder Seite in der einzurichtenden Einigungsstelle. Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Aufwands weiterer Einigungsstellenmitglieder ist anhand konkreter Tatsachen zu begründen.
Tenor:
Die Beschwerden der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) sowie des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 2. Mai 2007 - 1 BV 2/07 - werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan wegen Betriebsänderung" im Einrichtungshaus der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) in Brinkum eine Einigungsstelle einzusetzen ist. Darüber hinaus verfolgen sie unterschiedliche Festlegungen zur Zahl der notwendigen Beisitzer.
Die Arbeitgeberin betreibt in B. ein Einrichtungshaus. Dort werden ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt. In O. soll im November 2007 ein weiteres Einrichtungshaus der Arbeitgeberin eröffnet werden. Auf Grund des in B. zu erwartenden Umsatzverlustes ist dort mit einem Personalabbau im Umfang von ca. 80 Ganztagskräften zu rechnen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Lüneburg Wackenroder eingerichtet und die Anzahl der Beisitzer auf 2 Personen je Betriebspartner festgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die zu bildende Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig sei. Dies gelte sowohl für den von der Arbeitgeberin verfolgten Regelungsbereich des "Interessenausgleichs" als auch für den vom Betriebsrat beantragten Regelungsgegenstand "Sozialplan". Der geplante Personalabbau von ca. 80 Arbeitnehmern stelle offenkundig eine Betriebsänderung im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Verhandlungen zum Sozialplan seien nach den Erklärungen des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) als gescheitert anzusehen. Dies sei ausreichend für die Einsetzung einer Einigungsstelle, da die Betriebspartner autonom entscheiden könnten, ob die Fortsetzung der Verhandlungen sinnvoll sei oder nicht. Die Besetzung der Einigungsstelle mit einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern von jeder Seite genüge, da eine über diese personelle Regelausstattung hinausgehende Besetzung mit 3 Beisitzern allein mit dem Hinweis auf die Komplexität des Regelungsgegenstandes nicht begründet werden könne. Zu den Einzelheiten der Entscheidungsbegründung erster Instanz und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf Blatt 30 bis 34 der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist der Arbeitgeberin am 7. Mai 2007 (Bl. 27 d. A.) und dem Betriebsrat am 14. Mai 2007 (Bl. 28 d. A.) zugestellt worden. Die Arbeitgeberin hat dagegen am 21. Mai 2007 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 36 f. d. A.). Der Betriebsrat hat seinerseits am 15. Juli 2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (Bl. 44 d. A.) eingelegt.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) beanstandet mit ihrer Beschwerde allein die Einrichtung der Einigungsstelle auch zum Regelungsgegenstand "Sozialplan". Insoweit sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, da es keine Maßnahmen gebe und geben werde, die sozialplanpflichtig seien. Im Gegenteil führe die Betriebsänderung über die Neueröffnung des Einrichtungshauses in Oldenburg dazu, dass der Personalbestand der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) nicht schrumpfe, sondern zunehme, weil es umfangreiche zusätzliche Beschäftigung im Raum B/O geben werde. Es werde möglich sein alle personellen Veränderungen mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einvernehmlich zu regeln, da diese durchaus die Vorteile der von der Arbeitgeberin durchgeführten Maßnahmen erkennen würden.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nienburg vom 2. Mai 2007 wie folgt zu beschließen:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Interessenausgleich wegen Betriebsänderung wird Herr W...., Direktor des Arbeitsgerichts Lüneburg bestellt.
Die Anzahl der Beisitzer wird auf 2 je Seite festgesetzt.
Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussbeschwerde,
in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nienburg vom 2. Mai 2007 die Anzahl der Beisitzer auf je 3 pro Seite festzusetzen.
Er trägt vor, die Beschwerde der Arbeitgeberin verkenne den Begriff der Betriebsänderung. Abzustellen sei dafür allein auf den Betrieb, hier die Niederlassung in B.. Nach eigenem Vortrag der Arbeitgeberin sei auf Grund der Neueröffnung in O .und des zu erwartenden Umsatzverlustes "ein Personalabbau im Umfang von ca. 80 Ganztagskräften" erforderlich. Es liege mithin eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG vor. Von daher sei eine offensichtliche Unzuständigkeit für den Regelungsbereich des Sozialplans nicht festzustellen. Der genannte Personalüberhang werde auch in dem Entwurf der arbeitgeberseitigen Betriebsvereinbarung zu Ziffer III. - insoweit unstreitig (Bl. 48 d. A.) - aufgenommen. Dieser Personalüberhang sei nur im Wege von Versetzungen innerhalb des Hauses, Verlagerung von Beschäftigten nach O., Ablauf von Befristungen, Änderungskündigungen und Kündigungen umsetzbar. Genau um diese Punkte gehe es im Interessenausgleich und auch im Sozialplan. Da eine Abfindungsregelung für den Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes seitens der Arbeitgeberin abgelehnt wurde, habe der Betriebsrat die Verhandlungen um den Sozialplan für gescheitert erklärt.
Abweichend von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sei eine Zahl von 3 Beisitzern angemessen und moderat. Es sei beabsichtigt, auf Betriebsratsseite neben einem Betriebsratsmitglied einen rechtlich Sachkundigen und einen Gewerkschaftsvertreter in die Einigungsstelle zu entsenden. Schließlich handele es sich hier nicht um eine Standardeinigungsstelle, sondern immerhin um eine Einigungsstelle zum Thema Betriebsänderung.
Zum weiteren Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 21. Mai, 13. Juni, 12. Juli, 17. Juli und 25. Juli 2007 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Bl. 74, 78, 81 d. A.).
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats waren zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Einigungsstelle mit nur 2 Beisitzern von jeder Seite zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan wegen Betriebsänderung" eingesetzt. Es verbleibt mithin bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
2.
Das Beschwerdegericht macht sich die Beschlussgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt es hiermit fest (§§ 69 Abs. 2, 87 Abs. 2, 98 Abs. 2 ArbGG).
Die Beschwerde der Arbeitgeberin verkennt, dass der Personalabbau im vorgesehenen Umfang nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG ausdrücklich als beteiligungspflichtige Betriebsänderung ausgewiesen ist. Daran schließt sich nach § 112 Abs. 1 BetrVG ein Interessenausgleichsversuch und eine Verhandlung über einen Sozialplan an. Kommen die Sozialplanverhandlungen der Betriebspartner nicht zu einer Einigung, so hat nach § 112 Abs. 4 BetrVG eine Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans zu entscheiden. Dabei trifft die Einigungsstelle in eigener Kompetenz die Feststellung, welche sozialplanpflichtigen wirtschaftlichen Nachteile den betroffenen Arbeitnehmern in Folge der geplanten Betriebsänderung entstehen und wie diese auszugleichen und zu mildern sind (HaKo-BetrVG-Steffan 2. Aufl. §§ 112, 112 a BetrVG Rn. 26 f.). Davon geht offensichtlich auch die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) aus, wenn sie einen Entwurf zu einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Weiterbeschäftigung und Arbeitsplatzsicherung (Bl. 48 bis 52 d. A.) vorlegt, dem der Betriebsrat und Beteiligte zu 2) einen eigenen Entwurf gegenüber gestellt hat (Bl. 53 bis 57 d. A.). Insoweit ist der Rechtsauffassung des Betriebsrats beizutreten, wenn er hinsichtlich einer Betriebsänderung und einer damit einhergehenden Sozialplanverpflichtung auf die Verhältnisse des Betriebes und nicht des Unternehmens abstellt (GK-BetrVG/Oetker 8. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 12,36 m. w. N.).
3.
Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) bleibt ebenfalls erfolglos. Die Besetzung der Einigungsstelle mit 2 Beisitzern ist auf jeder Seite regelmäßig ausreichend (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. August 2006 - 1 TaBV 43/06 = LAGE § 98 ArbGG Nr. 47). Es geht hier um die Verhältnisse am Standort B. Die juristische Sachkompetenz wird zum einen durch den Einigungsstellenvorsitzenden abgebildet und kann zum anderen zusätzlich über einen externen Rechtsberater für die Betriebsratsseite abgesichert werden. Eine Erhöhung der Beisitzerzahl ist dadurch nicht geboten. Zwar kann die Besetzung mit einer größeren Zahl an Beisitzern erforderlich sein, wenn der Regelungsgegenstand dies erfordert. Diese Beurteilung unterliegt aber in erster Linie den Betriebspartnern, die darüber Einvernehmen erzielen müssen.
Im Streitfall ist es Sache des Betriebspartners, der für ein Abweichen von der Regelbesetzung der Einigungsstelle eintritt, deren Erforderlichkeit durch "nachprüfbare Tatsachen" zu belegen. Dem ist der Betriebsrat hier nicht nachgekommen. Der pauschale Hinweis, dass es hier um eine Betriebsänderung gehe und die Erarbeitung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes anstehe, ist zu pauschal, um die Notwendigkeit von 3 Beisitzern zu begründen. Hierzu müssten im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die auf Grund der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen und der mit dem Regelungsgegenstand verbundenen schwierigen Rechtsfragen und/oder der Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten eine abweichende personelle Ausstattung der Einigungsstelle erfordern. Die "Erforderlichkeit" des zusätzlichen Aufwands ist eine der "Marksteine" des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. §§ 37 Abs. 2 und Abs. 6, 40 Abs. 2 BetrVG). Es mag daher sinnvoll sein, für die eingesetzte Einigungsstelle jeweils 3 Beisitzer von Betriebsrats- und Arbeitgeberseite vorzusehen, die Erforderlichkeit ist damit jedoch noch nicht belegt. Es verbleibt somit bei 2 Beisitzern von jeder Seite.
Eine Kostenentscheidung ist nach §§ 2 Abs. 2 GKG 2004 nicht zu treffen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist.
Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.