Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.07.2003, Az.: L 1 RA 260/02
Zugrundelegung höherer Arbeitsentgelte und Berücksichtigung weiterer Beiträge; Klärung einer vorrangigen prozessrechtlichen Frage; Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer Klage; Reichweite der Rechtskraft des Urteils; Vorliegen der Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung; Auslegung des Klagebegehrens; Zuständigkeit für Berechnung und Zahlung einer höheren Altersrente; Informatorische Mitteilung als Regelungsgegenstand eines Verwaltungsaktes; Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.07.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 260/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0724.L1RA260.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 3 RA 96/00
Rechtsgrundlagen
- § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG
- § 54 Abs. 1 S. 1 SGG
- § 31 SGB X
- § 103 SGG
- § 106 SGG
- § 7 Abs. 1 S. 1 AAÜG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine informatorische Mitteilung ist nicht Regelungsgegenstand eines Verwaltungsaktes, denn sie entfaltet keine rechtliche Wirkung. Eine solche Mitteilung kann auch nicht in das Klagebegehren einer Partei eingegriffen.
Zur Beurteilung, ob eine rein informatorische Mitteilung vorliegt, kommt es auf den rechtlichen Maßstab des sog. objektiven Empfängerhorizonts an.
- 2.
Sind die materiell-rechtlichen Regelungen und die sich daran anschließende funktionelle Kompetenzaufteilung zwischen dem Versorgungsträger einerseits und dem Rentenversicherungsträger andererseits strikt aufgeteilt, sodass es sich um verschiedene Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgegenständen handelt, ist die prozessrechtliche Verbindung nicht geboten.
Tenor:
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Hinblick auf die ihm gezahlte Rente die Zugrundelegung höherer Arbeitsentgelte sowie die Berücksichtigung weiterer Beiträge. In materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Kläger die Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) über die Begrenzung tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte bei ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (Stasi) für verfassungswidrig und die Nichtberücksichtigung von in dieser Zeit der Mitgliedschaft im Sonderversorgungssystem gezahlten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) für rechtswidrig. In prozessrechtlicher Hinsicht ist unter den Beteiligten streitig, ob der Kläger sein Begehren überhaupt gegenüber dem beklagten Versorgungsträger geltend machen kann oder ob er seinen Anspruch allein beim Rentenversicherungsträger geltend zu machen hat.
Der im Jahre 1939 in der ehemaligen DDR geborene Kläger war dort zunächst als Walzwerker sowie - nach dem Besuch der Ingenieurschule - als Ingenieur für Walzwerktechnik (in der Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter) tätig. Seit 1964 war er beim Ministerium des Innern der ehemaligen DDR sowie seit 1974 bei der Volkspolizei beschäftigt, und zwar in der Abteilung Passkontrolle für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), zuletzt im Dienstgrad eines Majors. Nach seinem Ausscheiden aus diesem Dienst im Jahre 1982 hat er als Sicherheitsinspektor, Produktionsplaner, Mitarbeiter Polytechnik bzw. Fachdirektor Produktion (in einem Stahlmöbelwerk) gearbeitet. Nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung war er schließlich von 1989 bis 1991 als Leiter des Schwimmbereiches der Schwimmhalle bei der Stadtverwaltung H. angestellt. Seit September 1994 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), seit Februar 2000 erhält er Altersrente für Schwerbehinderte (jeweils von der Landesversicherungsanstalt I. im Folgenden: LVA).
In Bezug auf seine Alterssicherung war der Kläger in der Zeit vom 1. 0ktober 1964 bis zum 28. Februar 1982 Mitglied im Sonderversorgungssystem des MfS. Grundlage dafür war die "Versorgungsordnung des MfS", die am 1. März 1953 in Kraft getreten war und seit dem 1. Juli 1968 in einer Neufassung galt. Außerdem entrichtete der Kläger Beiträge zur FZR. Ab dem 1. 0ktober 1989 war er nach einem Eintrag im SV-Ausweis von der Beitragszahlung zur FZR befreit. Erstmalig im Jahre 1996 hatte die Bundesrepublik Deutschland/Bundesverwaltungsamt (als die gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG für MfS-Dienstzeiten zuständige Ausführungsbehörde, Beklagter) die während der MfS-Zugehörigkeit vom Kläger erzielten tatsächlichen Jahresbruttoarbeitsentgelte ermittelt und diesen das nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG für die selbe Zeit zu Grunde zu legende begrenzte (gekürzte) Entgelt - als die für die Rentenzahlung maßgebliche Berechnungsgrundlage, sog. besondere Beitragsbemessungsgrenze, bBBG - gegenüber gestellt. Nach der im Jahre 1996 geltenden Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG bestand die bBBG in Höhe des 0,7-fachen (70%) des Durchschnittsentgelts der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet, sodass die von MfS-Angehörigen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, sofern sie höher waren, auf diese Beträge zu kürzen waren (§ 7 Abs. 1 Satz 1, verkündet als Art. 3 RÜG, vom 25. Juli 1991, BGBl.. I, S. 1606, 1677, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993).
Zwar hatte das Bundessozialgericht (BSG) mit Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 (4 RA 54/94) diese pauschal für alle MfS-Bediensteten geltende Begrenzung der Entgelte auf den Faktor 0,7 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für verfassungswidrig gehalten und die Frage gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Bis zur Entscheidung des BVerfG hatte die Beklagte jedoch weiterhin § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG in der genannten Fassung angewendet, deshalb die tatsächlich erzielten sowie die gekürzten Entgelte (Faktor 0,7) in Tabellenform dargestellt und dem Kläger mitgeteilt (Anhörung zur beabsichtigten Bescheiderteilung und Erlass des Überführungs- bzw. Entgeltbescheides vom 10. September 1996; daneben hatte die Beklagte die Feststellungen an die LVA für deren Rentenberechnung übermittelt). Weder gegen die Anhörungsmitteilung noch gegen den Bescheid der Beklagten hatte der Kläger Einwendungen bzw. Rechtsbehelfe eingelegt. Der Entgeltbescheid vom 10. September 1996 wurde bestandskräftig.
Im unmittelbaren Anschluss daran hatte die LVA auf Grund der ihr übermittelten Berechnungsgrundlagen aus dem Entgeltbescheid vom 10. September 1996 den EU-Renten-Neuberechnungsbescheid vom 26. September 1996 erlassen. Gegen diesen Bescheid sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1997 hatte der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben (Az: S 3 RA 211/97) und diese u.a. damit begründet, dass zwar die von ihm von 1964 bis 1982 tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte zutreffend festgestellt worden seien, jedoch die bBBG nicht von den tatsächlich erzielten Arbeitsverdiensten abweichen dürfe. In dem dortigen Verfahren, an dem die hier Beklagte nicht beteiligt war, hatte das SG im April 1998 Erörterungstermin anberaumt, in dessen Verlauf der Kläger erklärt hatte, dass er die gekürzten Entgelte (bBBG), wie sie im Überführungsbescheid vom 10. September 1996 durch das Bundesverwaltungsamt dargestellt worden waren, namentlich auf Grund des Vorlagebeschlusses des BSG vom 14. Juni 1995 für verfassungswidrig halte. Gleichzeitig hatte er die gegen die LVA erhobene Klage zurückgenommen, nachdem sich die LVA im Gegenzug verpflichtet hatte, die Rente neu festzustellen, wenn auf Grund des Vorlagebeschlusses des BSG und einer Entscheidung des BVerfG ein neuer Überführungsbescheid der Beklagten erlassen und deshalb die Rente neu zu berechnen sein würde.
Im Anschluss an die Klagerücknahme hatte der Kläger eine Durchschrift der Sitzungsniederschrift aus dem Verfahren vor dem SG an die Beklagte übersandt und unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 14. Juni 1995 die niedrige bBBG (Faktor 0,7) erneut für verfassungswidrig gehalten. Die Beklagte hatte das Schreiben als Überprüfungsbegehren im Sinne von § 44 SGB X ausgelegt und eine Aufhebung des bisherigen Entgeltbescheides vom 10. September 1996 mit der Begründung abgelehnt, dass die bislang angewendeten Rechtsgrundlagen, namentlich der § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG, nach wie vor Rechtsgültigkeit besäßen (Bescheid vom 23. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1999). Der Kläger hatte auch hiergegen keinen weiteren Rechtsbehelf eingelegt, sodass auch diese Bescheide bestandskräftig wurden.
Zwischenzeitlich, also nach Erlass des Überprüfungsbescheides der Beklagten vom 23. November 1998, aber noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1999, hatte das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 in einem verbundenen Verfahren zu mehreren gleich gelagerten Fällen die verfassungsrechtlichen Bedenken des BSG geteilt und entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 AAÜG mit der darin vorgenommenen Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte (bBBG) auf 70 vom Hundert (des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet) verfassungswidrig und nichtig sei. Außerdem hatte es ausgeführt, dass zwar der mit der Norm verfolgte Zweck der rentenrechtlichen Außerachtlassung von in der ehemaligen DDR erzielten überhöhten Entgelte legitim, dass es bei der Kürzung aber verfassungsrechtlich geboten erscheine, "jedenfalls das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 v.H.) nicht zu unterschreiten" (BVerfGE 100, 138, 183).
Im Juni 1999 stellte der Kläger daraufhin bei der Beklagten den zu diesem Verfahren führenden Antrag,
einen neuen Entgeltbescheid zu erlassen und diesen auch der LVA zuzusenden, "damit eine Neuberechnung meiner Rente und die damit verbundene Nachzahlung durch die LVA erfolgen kann" (Schreiben vom 15. September 1999).
Zur Begründung seines Antrages verwies er auf die zitierte Entscheidung des BVerfG.
Die Beklagte erließ den hier angefochtenen Bescheid vom 18. November 1999, mit dem sie ihren Entgeltbescheid vom 10. September 1996 mit Wirkung vom 28. April 1999 (Tag der Entscheidung des BVerfG) dahingehend änderte, dass als bBBG nunmehr 100% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Beitrittsgebiet zu Grunde gelegt wurden. Dem Bescheid war erneut eine tabellarische Gegenüberstellung sowohl der tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte als auch der - nach dem BVerfG-Urteil nunmehr neu gebildeten - "Entgelte nach AAÜG" beigefügt.
Der vom Kläger erhobene Widerspruch blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das BVerfG die Absenkung der Grenzwerte auf bis zu 100% des durchschnittlichen Entgelts in der ehemaligen DDR für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem SG Braunschweig erhoben (S 3 RA 96/00) und zur Begründung geltend gemacht hat, dass er in der Passkontrolle der ehemaligen DDR die gleichen Aufgaben verrichtet habe, wie sie in jeder Passkontrolle eines jeden Staates auszuführen seien, sodass er unter Verstoß gegen Art. 3 GG gegenüber Grenzpolizisten etwa des Bundesgrenzschutzes (BGS) diskriminiert werde. Darauf habe - ausdrücklich auch für den Bereich der Passkontrolle - das BSG in seinem Urteil vom 14. Juni 1995 hingewiesen. Diese Ungleichbehandlung stelle "eine Benachteiligung in der Berechnung meiner Rente gegenüber anderen" dar (Schriftsatz vom 29. Juli 2000). Die Beklagte hat vor dem SG erwidert: Im Hinblick auf die Entgeltkürzung (bBBG) habe das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 eine Begrenzung der Entgelte unterhalb des Durchschnitts aller Entgelte im Beitrittsgebiet für verfassungswidrig gehalten. Diese Rechtsprechung habe sie - die Beklagte - in den angefochtenen Neubescheiden auch umgesetzt und 100% der damaligen Durchschnittsentgelte als bBBG zu Grunde gelegt. Im Hinblick auf die FZR-Beiträge sei zu beachten, dass die seinerzeit geltende Versorgungsordnung für die MfS-Angehörigen für die Zeit von deren Mitgliedschaft im MfS-Sonderversorgungssystem ausdrücklich die Fortgeltung der Sozialpflichtversicherung und damit die Fortgeltung der FZR-Berechtigung ausgeschlossen habe. Und soweit sich der Kläger schließlich gegen die rentenrechtlichen Bewertungen für Zeiten außerhalb der Zeitdauer seiner Mitgliedschaft im MfS-Sonderversorgungssystem wende, sei die Beklagte nicht zuständig. Ihre Zuständigkeit beschränke sich auf den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS.
Noch während des Klageverfahrens vor dem SG (im Juli 2001) hat der Bundesgesetzgeber durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz den § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 AAÜG dahingehend geändert, dass als bBBG jeweils 100 % des maßgeblichen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet zu Grunde gelegt wurden. Die Änderung ist rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 3 und 12, Art. 13 Abs. 8 des Gesetzes vom 27.07.2001, BGBl.. I, S. 1939).
Ebenfalls noch während des Klageverfahrens vor dem SG hat das BSG mit Urteil vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) zum wiederholten Male die prozessrechtliche Frage entschieden, ob ein ehemaliger MfS-Angehöriger mit Ansprüchen aus dem MfS-Versorgungssystem sein prozessuales Begehren auf höhere Rentenzahlung, das er mit der Begründung verfolgt, die bBBG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG sei - auch noch nach der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 - zu niedrig und daher verfassungswidrig, überhaupt gegenüber dem Versorgungsträger verfolgen dürfe oder nicht vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen habe. Das BSG hat unter Hinweis auf weitere, von ihm bereits seit 1998 ergangene Urteile (erneut) entschieden, dass das Begehren allein gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verfolgen und eine gegen den Versorgungsträger erhobene Klage unzulässig sei.
Etwa 10 Monate nach diesem Urteil des BSG hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 31. Oktober 2002 heißt es:
"Die Klage ist unbegründet."
Dabei hat die Kammer dahingestellt lassen, ob das Klagebegehren des Klägers ... bereits unzulässig ist. Unabhängig davon, ob lediglich der Rentenversicherungsträger und nicht der Beklagte als Versorgungsträger nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R) berechtigt ist, verbindlich die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen, ist die Klage auf jeden Fall unbegründet."
Zur fehlenden Begründetheit der Klage hat das SG ausgeführt, dass die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegte bBBG von 100% des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 nicht zu beanstanden sei. Daneben habe der Kläger auch nicht der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR angehört, weil dies durch die damals geltende Versorgungsordnung für MfS-Angehörige ausgeschlossen gewesen sei.
Gegen das ihm am 23. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Dezember 2002 eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 2002 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2000 abzuändern,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS als Verdienst nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG das vom Kläger tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Beschränkungen festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Sie führt aus, dass sie in ihren angefochtenen Bescheiden allein die Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS, die Höhe der in dieser Zeit vom Kläger erzielten tatsächlichen Entgelte sowie die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der bBBG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festgestellt habe. Dies entspreche ihren Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem hingegen habe sie die Höhe der bBBG nach der Anlage 6 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht festgestellt, sondern sie lediglich dem Kläger "zusätzlich bekannt gegeben" (Schriftsatz vom 12. Februar 2003). Sie halte daher - wie auch von dem erkennenden Senat in seinen prozessleitenden Verfügungen ausgeführt - die gegen sie erhobene Klage für unzulässig.
Der Senat hat die Beteiligten sowie die nicht am Rechtsstreit beteiligte LVA im vorbereitenden Verfahren in mehreren rechtlichen Hinweisen unter Beifügung namentlich der Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) darauf hingewiesen, dass das Begehren des Klägers nicht zulässig vor dem beklagten Versorgungsträger verfolgt werden könne, sondern gegenüber der LVA geltend zu machen sei. Der Kläger hat daraufhin bei der LVA einen Antrag auf Neuberechnung seiner Altersrente unter Zugrundelegung der seinerzeit tatsächlich von ihm erzielten und nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG begrenzten Entgelte gestellt. Die LVA hat den Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 2003 mit der Begründung abgelehnt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Zugrundelegung von höheren Entgelten verbiete, als sie in der Anlage 6 festgelegt seien. Der Altersrentenbescheid vom Februar 2000 sei daher nicht zu beanstanden. In einer weiteren prozessleitenden Verfügung hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass dieser ablehnende Bescheid der LVA nicht gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des hier geführten Rechtsstreits und eine Beiladung der LVA nicht erfolgen werde.
Der Kläger hat abschließend wie folgt Stellung genommen (Schriftsätze vom 15. April und 15. Mai 2003):
"Sehr geehrte Damen und Herren, in meinen Bemühungen geht es schlicht und einfach darum, dass die mir zustehende Rente gezahlt wird. In den zurückliegenden Schreiben habe ich wiederholt auf die gemachten Fehler hingewiesen. Nach Ihrem Schreiben sind zwei Ansatzpunkte maßgebend:
- der Rententräger berechnet meine Rente nach der Vorlage der von mir gezahlten und im SV-Nachweis eingetragenen Beiträge (Unterlagen liegen vollständig bei der LVA vor). Dabei müsste der zusätzliche Eintrag der FZR (Freiwillige Zusatzrente) berücksichtigt werden. - der Rententräger berechnete meine Rente nach der Vorlage des Entgelts nach AAÜG. Richtig ist die Berechnung nach dem Jahresbruttoentgelt. Dieser war auch die Berechnungsgrundlage. Die sich daraus ergebende Differenz macht auch den Fehlbetrag zu meiner jetzigen Rentenhöhe aus."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hier geführten Rechtsstreits (L 1 RA 260/02), auf die beigezogenen Gerichtsakten des SG Braunschweig (S 3 RA 211/97, S 13 RA 199/97, S 2 RI 365/97) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist mit der Maßgabe unbegründet, dass die Klage vor dem SG als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen war. Von einer Zurückverweisung an das SG hat der Senat abgesehen.
Das Urteil des SG konnte bereits deshalb nicht in unveränderter Form Bestand haben, weil es die vorrangige prozessrechtliche Frage ungeklärt gelassen hat, ob die vom Kläger erhobene Klage (bereits) unzulässig oder (erst) unbegründet war. Die Frage bedarf deshalb einer Entscheidung, weil ihre Beantwortung wesentliche Bedeutung für die Reichweite der Rechtskraft des Urteils hat. Sie kann daher nicht offen bleiben (Nachweise zur Rechtsprechung siehe nur: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, vor § 51, Rn. 13 - 13b). Der Senat hat von der hier bestehenden Möglichkeit einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Interesse des Klägers jedoch keinen Gebrauch gemacht, weil die Sache entscheidungsreif ist und bei einer Zurückverweisung der Rechtsstreit zu Lasten des rechtssuchenden Klägers weiter in die Länge gezogen worden wäre.
Im Rahmen der vom Senat zu treffenden Entscheidung ist daher festzustellen, dass die vom Kläger erhobene Klage (bereits) unzulässig war. Denn der Klage fehlt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung anschließt, die Klagebefugnis (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R unter Hinweis auf gleich lautende Rechtsprechung seit 1998).
Die Klagebefugnis ist Sachurteilsvoraussetzung u.a. bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Vorliegend erhebt der Kläger statthaft diese kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Denn er begehrt zum einen, die ablehnende Entscheidung des Beklagten aufzuheben (Anfechtungsbegehren), und zum Zweiten, dass der Beklagte die bBBG in einer für ihn günstigeren Höhe feststellt (Verpflichtungsbegehren), nämlich günstigstenfalls in Höhe des von ihm tatsächlich erzielten Verdienstes ohne Begrenzung wegen seiner Tätigkeit für das MfS.
Für diese kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fehlt jedoch die Klagebefugnis. Sie ist dann gegeben, wenn die Behörde den Kläger durch die Ablehnung des von ihm verfolgten Begehrens in seinen Rechten verletzt haben kann (Klagebefugnis bei Anfechtungsklage), und für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage tatsächlich in Betracht kommt (Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage). Ausreichend ist dabei, dass zumindest die Möglichkeit besteht, die Behörde könnte hinsichtlich des Begehrens des Klägers dessen Rechte verletzt haben bzw. dem Kläger könnte eine Rechtsgrundlage tatsächlich zur Seite stehen (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02 R, S. 6; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2003, L 1 RA 77/03, S. 6, jeweils m.w.N.). Eine solche Möglichkeit ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Als Maßnahme, die den Kläger in seinen Rechten verletzt haben könnte, kommt zwar hier ein Verwaltungsakt (VA) in Betracht, da Verwaltungsakten i.S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Regelungsgehalt zukommt und damit ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Adressaten möglich ist. Auch hat die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihrem Bescheid vom 18. November 1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2000) unstreitig einen VA erlassen.
Dieser VA hat jedoch unter keinem Gesichtspunkt den Kläger in seinen Rechten verletzt, unabhängig davon wie sein Klagebegehren auszulegen ist. Denn die Beklagte ist für den Klageanspruch des Klägers nicht zuständig. Sie hat keine diesbezügliche Regelung treffen wollen, tatsächlich auch keine solche Regelung getroffen und auch keinen entsprechenden Eindruck erweckt. Dabei hat der Senat - zu Gunsten des Klägers - dessen Begehren alternativ ausgelegt, §§ 103, 106 SGG.
Bei einer weiten Auslegung seines Klagebegehrens verfolgt der Kläger bei umfassender Würdigung des gesamten Streitstoffes das wirtschaftliche Ziel, eine höhere Altersrente gezahlt zu erhalten als er sie bislang bezieht. Dieses Interesse hat der Kläger in zahlreichen Schriftsätzen auch ausdrücklich bekundet (Schreiben an den Beklagten vom 15. September 1999; Schriftsatz an das SG vom 29. Juli 2000; Schriftsätze an den erkennenden Senat vom 15. April und 15. Mai 2003). Würde allein dieser Anspruch als Klagebegehren zu Grunde gelegt, wäre die Klagebefugnis schon deshalb nicht gegeben (und ihr Fehlen im Übrigen auch leicht ersichtlich), weil die Beklagte für die Berechnung und Zahlung einer höheren Altersrente nicht zuständig ist. Die Beklagte hat deshalb in dem angefochtenen Bescheid auch in keiner Weise eine Neuberechnung der Altersrente des Klägers vorgenommen oder auch nur den Anschein erweckt, seine Rentenleistungen neu zu berechnen. Zuständig für die Rentenberechnung ist vielmehr ausschließlich die LVA. Dies dürfte im Übrigen auch der Kläger selbst erkannt haben, der in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich davon spricht, dass "der Rententräger meine Rente berechnet" (z.B. Schriftsatz an den Senat vom 15. Mai 2003) und auf einen Hinweis des Senats zwischenzeitlich auch eine Neuberechnung bei der LVA beantragt hat.
Doch auch dann, wenn das Klagebegehren des Klägers enger ausgelegt wird, ist eine Klagebefugnis nicht gegeben. Das Begehren des Klägers könnte zu seinen Gunsten dahingehend ausgelegt werden, dass er - gleichsam als Vorstufe zur abschließenden Neuberechnung durch den Rentenversicherungsträger - von dem beklagten Versorgungsträger "nur" verlangt, eine höhere, im günstigsten Fall eine unbegrenzte bBBG nach AAÜG festzustellen, die anschließend von dem Rentenversicherungsträger bei dessen Neuberechnung (zwingend) zu Grunde zu legen ist. Doch auch bei dieser Auslegung des Klagebegehrens konnte der angefochtene VA der Beklagten eine Rechtsverletzung des Klägers nicht herbeiführen. Denn die Beklagte ist zur Feststellung der bBBG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG nicht zuständig, erst recht nicht mit bindender Wirkung gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Sie hat daher in dem angefochtenen Bescheid keine entsprechende Feststellung getroffen, nicht treffen wollen und auch keinen entsprechenden Eindruck erweckt. Die Feststellung einer bestimmten bBBG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG, also die Höhe eines bestimmten Betrages, obliegt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger. Diese Zuordnung der materiell-rechtlichen Aufgaben auf die beiden unterschiedlichen Behörden ergibt sich aus dem Gesetz und ist auch von der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach bestätigt worden (gleich gelagerter Fall: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig; fortgeführt in: BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02 R; ebenso schon: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570, § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 80/95; BSG, Urteile vom 5. Dezember 1996, 4 RA 84/95 und 94/95; BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R; desgleichen der erkennende Senat: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 276/01; Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 32/01).
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugung an:
Das AAÜG enthält die Regelungen, in der ehemaligen DDR erworbene Anwartschaften und Ansprüche aus bestimmten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, § 1 Abs. 1 AAÜG, so auch aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS, Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 AAÜG, in das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu überführen. Es stellt damit einen Teil dieses Rechts dar. Der übrige und weit überwiegende Teil des Rentenversicherungsrechts ist jedoch im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Das AAÜG umfasst deshalb als (spezieller) Teil des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts nur einzelne (punktuelle) Regelungen, die für die spätere Rentenbemessung Bedeutung erlangen können. Alle übrigen rentenrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch für die abschließende Berechnung, Feststellung und Zahlung der Rente, sind jedoch im SGB VI enthalten. Zuständig für die Anwendung des Rentenversicherungsrechts sind im Bereich des AAÜG die Versorgungsträger, § 8 Abs. 4 AAÜG, im Falle des MfS-Versorgungssystem also die Beklagte gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG, zuständig für die weiteren Berechnungen, Feststellungen und Zahlungen nach SGB VI aber sind die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, im Falle des Klägers also die LVA, §§ 127, 128, 130 SGB VI.
Zu den punktuellen Regelungsgegenständen des AAÜG bei Zeiten der Zugehörigkeit zu Sonderversorgungssystemen gehören allein die nachfolgend dargestellten Feststellungen. Allein sie dürfen vom Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG getroffen werden:
(1)
Zeitdauer der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem(2)
Höhe des während dieser Zeitdauer erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens(3)
Tatsächliche Voraussetzungen dafür, ob die bBBG in Betracht kommt(4)
Etwaige Arbeitsausfalltage (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG)
Nicht zu den punktuellen Regelungsgegenständen des AAÜG und damit allein in die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungsträger fallen daher alle übrigen Feststellungen, im Hinblick auf die bBBG vor allem auch die Feststellung der betragsmäßigen Höhe der bBBG, die der abschließenden Berechnung der Rente zu Grunde zu legen ist. Aus diesem Grunde hat der Versorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG an den Rentenversicherungsträger zwar die Höhe der tatsächlichen Entgelte (1) mitzuteilen, nicht aber die Beträge nach Anlage 6 AAÜG. Diese hat der Rentenversicherungsträger selbst festzustellen und anzuwenden (zum Ganzen siehe nochmals den gleich gelagerter Fall: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig; fortgeführt in: BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02 R; ebenso schon: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570, § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 80/95; BSG, Urteile vom 5. Dezember 1996, 4 RA 84/95 und 94/95; BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R; desgleichen der erkennende Senat: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 276/01; Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 32/01).
Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte an diese Aufteilung gehalten. Sie hat im angefochtenen Bescheid (1) die Zeitdauer der Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem des MfS festgestellt, (2) die während dieser Zeit vom Kläger erzielten tatsächlichen Verdienste ermittelt, und beides im Bescheid festgestellt. Sie hat auch festgestellt, dass (3) die tatsächlichen Voraussetzungen der niedrigeren bBBG gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Fall des Klägers gegeben sind, und hat auch dies im Bescheid geregelt. Insoweit besteht unter den Beteiligten des Rechtsstreits auch zu Recht kein Streit.
Entscheidend aber ist, dass die Beklagte keine rechtliche Feststellung über die Höhe der bBBG getroffen hat. Vielmehr hat sie - nach Feststellung der Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anwendung der bBBG (3) - die Höhe der bBBG lediglich informatorisch mitgeteilt. Eine informatorische Mitteilung ist aber nicht Regelungsgegenstand eines VA. Denn sie entfaltet keine rechtliche Wirkung. Da es an einer Regelung fehlt, hat die Beklagte folglich mit ihrem VA nicht in das Klagebegehren des Klägers eingegriffen, bei der Rentenberechnung eine höhere bBBG zu Grunde zu legen. Sie hat vielmehr überhaupt keine bBBG festgestellt. Dann aber liegt eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht vor mit der Folge, dass eine Klagebefugnis nicht gegeben ist.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass diese, dem angefochtenen Bescheid als Anlage beigefügte informatorische Mitteilung der betragsmäßigen Höhe der bBBG durch den Beklagten an den Kläger nicht notwendig war und dabei eine missverständliche Darstellung (in Form einer tabellarischen Gegenüberstellung zu den tatsächlichen Entgelten, die rechtlich festgestellt waren) gewählt worden ist. Hierzu hat aber schon das BSG in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, dass solche Mitteilungen "etwas unglücklich" seien. Nach Überzeugung des Senats (ebenso das BSG im dortigen Fall) war aber der rein informatorische Gehalt der Mitteilung des Beklagten gleichwohl erkennbar, weil es hierfür nicht auf die etwaige persönliche Einschätzung des konkreten Adressaten, vorliegend also des Klägers ankommt, sondern auf den rechtlichen Maßstab des sog. objektiven Empfängerhorizonts (vgl. nochmals: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig; ebenso: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 50/01 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2003, L 1 RA 77/03, jeweils m.w.N.).
Es bleibt nach allem dabei, dass die Beklagte nicht in bestehende Rechte des Klägers eingegriffen hat und dem Kläger folglich für sein Anfechtungsbegehren eine Klagebefugnis nicht zusteht.
Sie steht ihm auch für sein Verpflichtungsbegehren nicht zu, da - wie bereits ausgeführt - der Beklagte nicht für die betragsmäßige Feststellung der bBBG zuständig ist. Der Kläger muss sein Begehren, eine höhere, im für ihn günstigsten Fall unbegrenzte bBBG bei der Rentenberechnung zu Grunde zu legen, vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger verfolgen, an den er sich - nach Hinweis des Senats - auch bereits gewandt hat.
Der Senat hat schließlich geprüft, ob die Klage nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschutzes zulässig sein könnte. Das BSG hat mit dieser Begründung eine Zulässigkeit der Klage in Ausnahmefällen dann bejaht, wenn zwar nach neueren Gesetzen oder nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen waren, die Klage unzulässig war, jedoch nach älterer, zum Zeitpunkt der Klagerhebung geltender Gesetzes- oder Rechtsprechungslage die Klage noch zulässig gewesen ist. Das BSG hat diese ausnahmsweise Zulässigkeit unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gerade auch im vorliegend einschlägigen Bereich der materiell-rechtlichen und prozessualen Trennung von (speziellem) Versorgungsrecht nach AAÜG einerseits und (allgemeinem) Rentenversicherungsrecht nach SGB VI andererseits angewendet (vgl. nur: BSG, Urteil vom 10. November 1998, B 4 RA 30/98 R mzwN.). Doch auch der Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschutzes führt im Fall des Klägers nicht zur Zulässigkeit seiner Klage. Denn das BSG hat die ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage nur dann angenommen, wenn die erstinstanzliche Klageerhebung (vor dem SG) vor dem 18. Juli 1996 erfolgte, weil erst an diesem Tag die prozessuale und materiell-rechtliche Frage der Aufteilung zwischen Versorgungsrecht nach AAÜG einerseits und Rentenversicherungsrecht nach SGB VI andererseits höchstrichterlich (und seitdem unverändert) entschieden worden ist (vgl. nochmals: BSG, Urteil vom 10.11.1998, B 4 RA 30/98 R mzwN.). Der Kläger hat jedoch seine zu diesem Verfahren führende Klage erst am 25. April 2000 erhoben, also zu einem Zeitpunkt, als die Frage der Zuständigkeit und des richtigen Beklagten schon mehrere Jahre höchstrichterlich geklärt war.
Aus den vorstehend genannten prozessualen Gründen kam eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers (LVA) und auch eine Einbeziehung des Bescheids der LVA in das hier anhängige Verfahren nicht in Betracht. Einer (notwendigen oder einfachen) Beiladung gem. § 75 SGG ebenso wie einer Einbeziehung des Bescheides gem. § 96 SGG steht entgegen, dass die materiell-rechtlichen Regelungen und die sich daran anschließende funktionelle Kompetenzaufteilung zwischen dem Versorgungsträger einerseits und dem Rentenversicherungsträger andererseits nach AAÜG und SGB VI strikt aufgeteilt sind (siehe oben), sodass es sich um verschiedene Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgegenständen handelt, die keine prozessrechtliche Verbindung (§§ 75, 96 SGG) gebieten. Auch insoweit folgt der Senat der zitierten Rechtsprechung des BSG, wo ebenfalls eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers nicht erfolgte und eine Einbeziehung nach § 96 SGG ausdrücklich für unzulässig gehalten wurde (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig).
Soweit sich der Kläger schließlich mit seinem Begehren gegen die "fehlende Berücksichtigung" etwaiger FZR-Beiträge während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum MfS-Sonderversorgungssystem wendet sowie Bemessungsfragen für die Zeiten vor und nach (also außerhalb) seiner Zugehörigkeit zum MfS-Versorgungssystem aufwirft, ist nach dem oben Gesagten eine Zuständigkeit der Beklagten erst recht nicht gegeben, eine Regelung im angefochtenen Bescheid folglich nicht getroffen und auch ein entsprechender Anschein nicht geweckt worden. Für diese Fragen ist ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig.
War nach alledem die vom Kläger erhobene Klage unzulässig, kommt es - anders als das SG meint - auf die Prüfung der materiellen Berechtigung des Begehrens des Klägers nicht (mehr) an. Namentlich die Frage der bei der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Höhe der bBBG hat der Kläger mit dem Rentenversicherungsträger zu klären. Hierauf hat auch das BSG in seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.