Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.07.2003, Az.: L 7 AL 93/03
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.07.2003
- Aktenzeichen
- L 7 AL 93/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 39767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0728.L7AL93.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - AZ: S 5 AL 162/01
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 7. August bis 17. September 2001 auf Grund des Eintritts einer Sperrzeit und ein Erstattungsverlangen der Beklagten über die in dem Zeitraum vom 7. bis 31. August 2001 gezahlten Leistungen in Höhe von 786,75 DM.
Die am 7. Juni 1955 geborene Klägerin bezog nach Erschöpfung ihres Arbeitslosengeld(Alg)-Anspruchs am 28. Februar 1996 Alhi mit Wirkung ab 29. Februar 1996 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 650,00 DM in Höhe von 266,40 DM wöchentlich, 44,40 DM täglich, Leistungsgruppe B, ein Kindermerkmal auf der Steuerkarte eingetragen, erhöhter Leistungssatz (Bewilligungsbescheid vom 1. März 1996). Nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts am 30. Juni 2001 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Juli 2001 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 Alhi für eine Anspruchsdauer bis 30. Juni 2002 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 580,00 DM in Höhe von 222,18 DM wöchentlich, 31,74 DM täglich, Leistungsgruppe A, kein Kindermerkmal auf der Steuerkarte eingetragen, allgemeiner Leistungssatz, weiter. Die Beklagte stellte die Leistungen am 31. August 2001 ein.
Unter dem 19. Juli 2001 schlug die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme "Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeit" vor, die vom 23. Juli bis 12. Oktober 2001 von der Kreisvolkshochschule in E. durchgeführt wurde. Mit der dem Angebot beigefügten Rechtsfolgenbelehrung wurde die Klägerin auf die Folgen einer Weigerung, an der angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen, hingewiesen. Anlässlich eines Beratungsgespräch bei der Beklagten am 2. August 2001 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst am 6. August 2001 beginnen werde. Gleichzeitig wurde die Klägerin auf die Folgen einer Nichtteilnahme an der Maßnahme hingewiesen. Zudem sollte der Klägerin ein unter dem 27. Juli 2001 angefertigtes schriftliches Teilnahmeangebot an der Trainingsmaßnahme vom 6. August bis 26. Oktober 2001 in E. ausgehändigt werden. Die Klägerin weigerte sich indes, den Erhalt des Angebots schriftlich zu bestätigen.
Durch Bescheid vom 5. September 2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi - mit Rückwirkung - für die Zeit vom 20. Juli bis 11. Oktober 2001 (zwölf Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit auf und verlangte die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen in Höhe von 1.364,82 DM. Hiergegen legte die Klägerin am 5. Oktober 2001 Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme um Zwangsarbeit handele.
Durch Bescheid vom 20. November 2001 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 5. September 2001, hob die Bewilligung der Alhi-Leistungen abweichend von ihrem Bescheid vom 5. September 2001 mit Wirkung ab 7. August 2001 bis 17. September 2001 wegen Eintritts einer Sperrzeit von sechs Wochen auf und verlangte die Erstattung gezahlter Leistungen in Höhe von 786,75 DM. Für die Zeit vom 18. September bis 11. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte Alhi durch Bescheid vom 27. November 2001 nach.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die ihr angebotene Trainingsmaßnahme am 6. August 2001 nicht angetreten, obwohl ihr die Förderung der Maßnahme mit Schreiben vom 27. Juli 2001 schriftlich zugesandt und sie über die Rechtsfolgen belehrt worden sei. Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme sei nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Vielmehr sei die angebotene Maßnahme zur beruflichen Eingliederung der Klägerin sinnvoll und notwendig gewesen. Die Sperrzeit sei auf sechs Wochen herabgesetzt worden, da eine besondere Härte im Sinn des § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vorgelegen habe. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III.
Gegen den am 3. Dezember 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30. Dezember 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, hätte man mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, hätte sie an der Trainingsmaßnahme teilgenommen. Ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages nehme sie an einer solchen Trainingsmaßnahme nicht teil.
Das Sozialgericht (SG) Aurich hat die Klage durch Urteil vom 15. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einen wichtigen Grund für die Ablehnung der Teilnahme an der ihr angebotenen Trainingsmaßnahme habe die Klägerin nicht. Es handele sich bei der Trainingsmaßnahme weder um ein Beschäftigungsverhältnis, für das sie den Abschluss eines Arbeitsvertrages beanspruchen könne, noch um eine von vornherein ungeeignete Maßnahme. Sie sei seit mehreren Jahren arbeitslos und hätte durch eine Teilnahme an der Maßnahme ihre Vermittlungsaussichten verbessert.
Gegen das am 30. Januar 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Februar 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen, sie habe für die Ablehnung der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme einen wichtigen Grund gehabt, da zu Unrecht kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Weil die Teilnahme an der Maßnahme mit einem Umfang von acht Stunden täglich vorgesehen gewesen sei, sei zwangsläufig der Abschluss eines Arbeitsvertrages erforderlich gewesen. Zudem verlange sie die Löschung der Beratungsvermerke beim Arbeitsamt, weil hierdurch ein rechtswidrig falsches Persönlichkeitsbild angefertigt werde.
Sie beantragt schriftlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 15. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2001, geändert durch Bescheid vom 20. November 2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die die Klägerin betreffenden Leistungsakten der Beklagten (StammNr. 48377) liegen vor und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a. F., 151 Abs. 1 SGG statthafte und zulässig Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi zu Recht mit Wirkung ab 7. August bis zum 17. September 2001 wegen Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5. September 2001, geändert durch Bescheid vom 20. November 2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2001, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 7. August bis 17. September 2001 wegen Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen verlangt hat.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie es bei dem Alhi-Bewilligungsbescheid vom 1. März 1996 der Fall ist, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt oder die vertrauensvernichtenden Umstände der Nrn. 2 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen (§ 330 Abs. 3 SGB III). Gegenüber den bei dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2001 vorliegenden Verhältnissen ist mit Wirkung ab 7. August 2001 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, weil der Anspruch der Klägerin auf Alhi ab diesem Zeitpunkt wegen Eintritts einer Sperrzeit ruhte.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (Art. 14 Abs. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBL I S. 4607) tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alhi (§ 144 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III). So liegt es hier. Die Klägerin hat die von der Beklagten zunächst unter dem 19. Juli 2001 und während der persönlichen Vorsprache am 2. August 2001 angebotene Teilnahme an der Trainingsmaßnahme nicht angenommen; hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Bei der von der Beklagten angebotenen Trainingsmaßnahme "Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeit" handelt es sich um eine zumutbare Maßnahme. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeiten der Klägerin. Die Teilnahme der Klägerin an einer derartigen Maßnahme ist sinnvoll, da sie vor Beginn des Leistungsbezugs zuletzt vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 im Rahmen einer Maßnahme nach § 19 BSHG beschäftigt war.
Über die Rechtsfolgen ihrer Weigerung ist die Klägerin ausreichend schriftlich mit dem Maßnahmeangebot vom 19. Juli 2001 und mündlich unter dem 2. August 2001 von der Beklagten belehrt worden.
Für ihre Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, hat die Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinn der genannten Regelung. Auf keinen Fall kommt der Abschluss eines Arbeitsvertrages bei der Teilnahme an einer derartigen Maßnahme in Betracht, da es sich hierbei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ob die Beklagte zu Recht die Reduzierung der Sperrzeit wegen besonderer Härte nach § 144 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 198 Satz 1 Nr. 6 SGB III angenommen hat, ist hier rechtlich ohne Bedeutung, da die Beklagte durch die Reduzierung nicht beschwert wird.
Da die Klägerin über die Rechtsfolgen ihrer Weigerung, an der Trainingsmaßnahme teilzunehmen ausreichend belehrt worden ist, war ihr bekannt, dass ihr Anspruch auf Alhi während der Sperrzeit ruhte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die Beklagte war daher verpflichtet, die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB III).
Das Erstattungsverlangen der Beklagten über 786,75 DM beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X; durch die von der Beklagten rechnerisch mit 786,75 DM festgestellte Höhe des Erstattungsbetrags ist die Klägerin nicht beschwert.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der über sie in den Bearbeitungsvermerken aufgenommen Informationen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X), weil die Aufnahme der Daten in den Verarbeitungsvermerken zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten erfolgt und die Angaben in den Arbeitsvermerken auch lediglich diesen Zwecken dienen (§ 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).