Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.07.2003, Az.: L 1 RA 36/00

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Zuordnung innerhalb des Mehrstufenschemas; Zubilligung des Berufsschutzes; Erfüllung der allgemeinen Wartezeit; Lösung vom ursprünglichen Beruf; Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.07.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 36/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0724.L1RA36.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 5 RA 232/97

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen des Berufsschutzes ist es nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit möglich, dass ein - mindestens ein Jahr dauerndes - Anlernverhältnis zur Zuordnung zum "oberen Bereich der Angelernten" führt mit der Konsequenz, dass eine Verweisungstätigkeit konkret aufzuzeigen ist; ebenso reicht unter Umständen die nur kurzzeitige Ausübung eines Berufs aus, um qualifizierten Berufsschutz auszulösen.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab März 1996.

2

Die 1956 geborene Klägerin schloss den Besuch der Realschule im Juni 1973 mit der Mittleren Reife ab. Von September 1973 bis Dezember 1974 wurde sie für den Beruf der Bankangestellten angelernt. Die Klägerin brach das Anlernverhältnis vor dem Hintergrund der Geburt ihrer Tochter H. im Januar 1975 ab. In ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis trat die Klägerin auch in der Zukunft nicht ein. Vielmehr widmete sie sich der Kindererziehung und Führung des Haushalts. Nach der 1980 erfolgten Scheidung von ihrem ersten Ehemann heiratete sie 1983 wieder und wurde im Dezember 1983 von ihrem zweiten Kind entbunden, dem Sohn I ... 1985 erwarb die Familie ein großes Haus in der Nähe von J ... Die Klägerin ist seitdem vor allem damit beschäftigt, Familie, Haus nebst Garten und Teichanlage sowie den Hund zu versorgen. 1989/1990 bis 1995 arbeitete die Klägerin nebenbei aushilfsweise in der Bewirtung eines Klubhauses.

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Die Krankheitsgeschichte der Klägerin entwickelte sich im Wesentlichen wie folgt:

4

Bei angeborener hochgradiger Schwachsichtigkeit des linken Auges trat im August 1995 eine rechtsseitige Retrobulbärneuritis (Sehnervenentzündung) mit erheblicher, jedoch sich wieder bessernder Einschränkung der Sehschärfe auf. Ebenfalls bereits seit Geburt wurde eine später als Wolff-Parkinson-White-Syndrom erkannte Herzfunktionsstörung festgestellt (WBW-Syndrom, Folge einer Reizleitungsstörung im Bereich des Herzens; phasenhaft auftretender schneller Herzschlag). Im Anschluss an einen im Jahre 1991 erlittenen Autounfall mit vorübergehendem Schädel-Hirn-Trauma entwickelte sich eine Angststörung, die in der Phase der Sehnervenentzündung 1995 zu Panikzuständen eskalierte, vor allem der Befürchtung, zu erblinden, an Multipler Sklerose (MS) zu erkranken, einen Herzstillstand zu erleiden und im Übrigen, in ungewohnte Umgebungen und große Menschenansammlungen zu geraten. Schließlich entwickelten sich bei der Klägerin seit etwa Herbst 1995 Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken Kniegelenks.

5

Vor allem vor dem Hintergrund der noch nicht überwundenen Folgen der Sehnervenentzündung des rechten Auges stellte die Klägerin im März 1996 bei der Beklagten den Antrag, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), zu gewähren.

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Die Beklagte zog zunächst medizinische Unterlagen bei, die zu dem von der Klägerin parallel gestellten Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation, abgelehnt durch den Bescheid vom 27. September 1996, eingegangen waren. Es handelte sich um einen Befundbericht vom 31. Januar 1996 (mit verwaschenem Arztstempel) sowie das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. K. vom 12. September 1996. Der Sachverständige hatte die Diagnosen eines statisch-muskulären Wirbelsäulensyndroms sowie einer Chondropathia patellae links (degenerative Knochen-Knorpelentwicklung im linken Kniegelenk) gestellt und von seinem Fachgebiet her keine Minderung der Erwerbsfähigkeit erkannt. Den Beschwerden sei vorrangig durch krankengymnastische Übungen zu begegnen. Die Klägerin könne - als Bankkauffrau - noch vollschichtig arbeiten. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts sei ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten einzuholen.

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Die Beklagte konsultierte den Beratungsarzt Dr. L., der seinerseits keine weiteren Ermittlungen für erforderlich hielt. Mit ihrem Bescheid vom 5. November 1996 lehnte sie daraufhin den Antrag der Klägerin ab.

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Die Klägerin erhob Widerspruch und begründete diesen damit, ihre vorrangigen und auf kardiologischem sowie augenärztlichem Fachgebiet angesiedelten Erkrankungen seien nicht gewürdigt worden. Die Beklagte zog daraufhin den Bericht der Herz-Kreislauf-Klinik Bad M. vom 5. November 1996 bei, in dem es über die stationäre Untersuchung und Behandlung vom 10. bis zum 15. 0ktober 1996 u.a. hieß, eine akzessorische (vom Körper zusätzlich gebildete) atrioventrikuläre (zwischen Vorhof und Herzkammer liegende) Leitungsbahn habe - mittels Hochfrequenzapplikation - erfolgreich abgelöst werden können. In dem anschließend von den Dres. N. und O. unter dem 20. Februar 1997 erstatteten kardiologischen Gutachten wurden die Diagnosen des Zustandes nach der (Katheder-)Ablation der akzessorischen Leitungsbahn, im Übrigen - fachfremd - eines wahrscheinlich reaktiv bedingten depressiven Zustandes und einer deutlichen Verminderung der Sehkraft gestellt. Herzrhythmusstörungen seien dagegen weder in Ruhe noch unter Belastung nachweisbar gewesen. Aus internistisch-kardiologischer Sicht seien keine Bedenken gegen eine vollschichtige Tätigkeit der Klägerin - etwa in dem Beruf der Bankkauffrau - zu erheben. Allerdings sei der Sachverhalt noch auf anderen Fachgebieten abzuklären. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Arzt für Augenheilkunde Dr. P., der in einem am 14. Mai 1997 erstellten Gutachten als Diagnose den Zustand nach Neuritis nervi optici (Sehnervenschädigung) sowie eine Amblyopie (Schwachsichtigkeit) bei Anisometropie (abweichende Brechkraft einer Augenlinse) feststellte. An die aus diesen Diagnosen resultierende funktionelle Einäugigkeit habe sich die Klägerin gewöhnt. Das habe sich auch daran gezeigt, dass die Klägerin das bankkaufmännische Anlernverhältnis ungeachtet der Sehbeeinträchtigungen habe aufnehmen können. Gegen die Wiederaufnahme einer - vollschichtigen - Tätigkeit im Bankgewerbe mit zeitweise auszuübender Bildschirmarbeit bestünden keine Bedenken.

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Ungeachtet des Hinweises der Dres. N. und O. auch auf neurologischem Fachgebiet sei noch eine Untersuchung erforderlich, erließ die Beklagte nunmehr ohne weitere Ermittlungen den Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997. Darin wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 15. August 1997 zu.

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Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) 0ldenburg erhoben. Diese hat sie damit begründet, die Beklagte habe die erworbene berufliche Qualifikation nicht in Rechnung gestellt und es zu Unrecht unterlassen, eine Verweisungstätigkeit zu benennen. In gesundheitlicher Hinsicht sei es unterblieben, den mit der eingeschränkten Sehfähigkeit und den Tachykardien einhergehenden Angstzuständen nachzugehen. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. L. habe sich widersprüchlich geäußert.

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Das SG hat den Sachverhalt durch Einholung eines neurologischen Befund- und Behandlungsberichtes des Dr. Q., Neurologische Klinik des Evangelischen Krankenhauses J., vom 11. August 1998, des Hausarztberichtes des Dr. R. vom 10. September 1998 und weiterer Befundberichte der von der Klägerin aufgesuchten Fachärzte aufgeklärt. Darüber hinaus hat das SG Frau Dr. S. und Frau T. mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. Diese Sachverständigen führten am 9. August 1999 auf ihrem Fachgebiet ein pseudoneurasthenisches Syndrom bei Verdacht auf Multiple Sklerose (MS) als Diagnose auf. Das pseudoneurasthenische Syndrom sei charakterisiert durch eine deutliche anhaltende Affektinkontinenz und Affektlabilität, Ermüdbarkeit und Vielzahl unangenehmer körperlicher Empfindungen. 0bwohl die Sehnervenstörung unter medikamentöser Behandlung ebenso habe gebessert werden können wie die Herzkrankheit durch die Entfernung der zusätzlichen Leitungsbahn, befürchte die Klägerin weiterhin, zu erblinden oder eine Herzattacke zu erleiden. Ungeachtet der Störungen auf nervenärztlichem Gebiet sei die Klägerin noch als fähig anzusehen, vollschichtige Erwerbsarbeit zu leisten, auch wenn ein letzter Arbeitsversuch von Mai bis 0ktober 1997 im Bekleidungsgeschäft U. in J. (nicht versicherungspflichtig) - nach Angaben der Klägerin - gescheitert sei.

12

Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 20. Januar 2000 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, die Klägerin genieße als ungelernte Bankangestellte keinen Berufsschutz. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie ungeachtet der von der Beklagten bereits gewürdigten Einschränkungen auf augenärztlichem und kardiologischem Gebiet und vor allem ungeachtet des von den Dres. S. und V. nachvollziehbaren gewürdigten pseudoneurasthenischen Syndroms vollschichtig einsetzbar. Das Urteil ist der Klägerin am 28. Januar 2000 zugestellt worden.

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Dagegen richtet sich die am 24. Februar 2000 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung legt die Klägerin eine fachärztliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie medizinische Genetik Dr. W. vom 29. März 2000 vor. In dieser Stellungnahme heißt es u.a., die Angststörung der Klägerin sei als Agoraphobie mit Panikattacken einzuordnen. Sie schränke die Klägerin mittlerweile so stark ein, dass sie trotz nervenärztlicher Behandlung (bereits jahrelang durch Dr. X.) und spezifischer Medikation "fast nicht mehr" einkaufen gehen könne und sich "fast nur noch" in Haus und Garten zurückziehe. An eine Tätigkeit als Bankkauffrau könne überhaupt nicht mehr gedacht werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Klägerin noch als in der Lage anzusehen, zwei Stunden bis unterhalbschichtig - ohne Publikumsverkehr und ohne Anforderungen an das Sehvermögen - tätig zu sein.

14

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 aufzuheben und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab dem 1. März 1996 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hält die angefochtenen Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil des SG für zutreffend und erklärt zu der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. W. vom 29. März 2000, die dort gestellte Diagnose der Agoraphobie sei mangels Untermauerung durch Angaben zum Tagesablauf nicht ausreichend, um eine quantitative Leistungsminderung nachzuweisen.

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Der Senat hat einen Befundbericht der Augenärztin Frau Dr. Y. vom 13. Juli 2000 nebst ergänzender Mitteilung vom 25. April 2003 beigezogen und Frau Dr. Z. mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Diese Sachverständige bestätigte unter dem 10. 0ktober 2000 die von Dr. W. gestellte Diagnose der Agoraphobie (ebenfalls mit Panikstörung) und fixierte den Beginn dieses Geschehens auf die Zeit der Sehnervenentzündung (August 1995). Die Klägerin habe jedoch Möglichkeiten gefunden, den Panikzuständen nicht hilflos ausgeliefert zu sein. Sie sei in der Lage, sich anschließend wieder ausreichend zu stabilisieren. Sie könne einen vor allem dem Augenleiden Rechnung tragenden Arbeitsplatz vollschichtig ausfüllen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten, u.a. der Anmerkungen der Klägerin zu dem Gutachten der Frau Dr. Z. , wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

21

Die gemäß den §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht einlegt worden und somit zulässig.

22

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

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Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.). Das SG hat in seinem Urteil die hier maßgebenden Rechtsgrundlagen des alten Rechts geprüft und rechtsfehlerfrei angewendet und auch den medizinischen Sachverhalt in der gebotenen Weise aufgeklärt und nachvollziehbar gewürdigt. Nach alledem ist es zu der richtigen Entscheidung gekommen, dass der Klägerin eine Versichertenrente nicht zugesprochen werden kann. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Januar 2000 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Ergebnis trifft auch unter Geltung des neuen Rechts zu, weil dieses noch strengere Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erwerbsminderung stellt.

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Ergänzend zu den Erwägungen des SG war noch auf Folgendes hinzuweisen:

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Ein Anspruch auf Rente wegen BU kann bereits deshalb nicht bejaht werden, weil die Klägerin in dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema der Angestelltenberufe beispielhaft BSGE 55, 45; 57, 291; 59, 249) nicht einmal der Gruppe der angelernten Angestellten zugeordnet werden kann. Das SG hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend die geringe Dauer des Anlernverhältnisses hervorgehoben. Hinzuzufügen bleibt, dass der Berufsschutz im vorliegenden Fall bereits aus Rechtsgründen nicht zugebilligt werden kann. Zwar ist es möglich, dass ein - mindestens ein Jahr dauerndes - Anlernverhältnis bereits zur Zuordnung zum "oberen Bereich der Angelernten" führt mit der Konsequenz, dass eine Verweisungstätigkeit konkret aufzuzeigen ist; ebenso reicht unter Umständen die nur kurzzeitige Ausübung eines Berufs aus, um - etwa am Ende einer beruflichen Karriere - qualifizierten Berufsschutz auszulösen. All dies gilt aber nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe des Berufs wenigstens die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, erfüllt ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass vor Erfüllung der Wartezeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, also noch gar kein Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente besteht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI: Erfüllung der allgemeinen Wartezeit; BSGE 57, 291; Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 17). Da das Erfordernis der vorherigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit auch bei gesundheitsbedingter Aufgabe des Berufs gilt (BSG a.a.O.), kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht damit gehört werden, nach Ende des Jahres 1974 aus Gründen der Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung den Beruf nicht weiter erlernt und ausgeübt haben zu können. Die später 1989/90 bis 1995 sowie kurzzeitig 1997 ausgeübten - nicht versicherungspflichtigen - Tätigkeiten konnten erst recht keinen Berufsschutz vermitteln. Sie bestätigen vielmehr, dass sich die Klägerin - was der Annahme des Berufsschutzes zusätzlich entgegensteht - von ihrem ursprünglichen Beruf gelöst hat.

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Ungeachtet ihrer nur 1 1/3 Jahre dauernden Anlernzeit und sonst fehlender eigener Berufstätigkeit sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt. Die Beklagte hat dies im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch ihren Schriftsatz vom 11. Mai 1999 (den früheren Schriftsatz vom 9. Februar 1999 korrigierend) klar gestellt. Auf die Wartezeit von fünf Jahren sind neben der Beitragszeit von September 1973 bis Dezember 1974 jeweils 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit anzurechnen. Hinzu kommen 23 Kalendermonate Versorgungsausgleich nach der Scheidung vom ersten Ehemann. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, also die Belegung der letzten 60 Kalendermonate vor Eintritt des Leistungsfalles mit wenigstens 36 Kalendermonaten Pflichtbeitragszeit, liegen ebenfalls vor. Denn für einen auf den 28. August 1995, den Tag der Sehnervenentzündung am rechten Auge, zu legenden Leistungsfall sind lediglich die Monate Januar 1994 bis Juli 1995 unbelegt. Der Zeitraum der 60 Kalendermonate verlängert sich auf Grund der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - von Januar 1975 bis Dezember 1993 - bis an das Ende der Pflichtbeitragszeit wegen des Anlernverhältnisses.

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Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte zu dem medizinischen Sachverhalt nicht zu Tage getreten. Vielmehr sind die Feststellungen der im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Gutachter im Wesentlichen bestätigt worden. Frau Dr. Z. hat sich mit den im Verlaufe des Verfahrens in den Vordergrund getretenen Phobien im Einzelnen auseinander gesetzt und überzeugend begründet, dass daraus zwar gewisse Einschränkungen resultieren, dass die Klägerin aber ausreichende Kompensationsmechanismen besitzt, mit deren Hilfe sie einen beruflichen Alltag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt meistern kann. Frau Dr. Z. betont, die Klägerin habe im Verlaufe ihres Lebens gelernt, mit den mehrfachen Erkrankungen umzugehen und - nach dem Vorbild der Mutter - das eigene Schicksal selbst zu bestimmen und ggf. notwendige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die durch Frau Dr. Z. vorgenommene Analyse der Biografie ist jedenfalls geeignet, die Ängste der Klägerin, vor allem vor dem Wiederauftreten von Krankheiten - als von der Klägerin ausreichend beherrschbar anzusehen. Nachdem der erste Ehemann nach einem Verkehrsunfall ins Koma gefallen und später wesensverändert und gewalttätig geworden sei, habe es die Klägerin geschafft, sich und ihre Tochter zu befreien und an einen anderen Ort zu ziehen. Dem einige Jahre nach der Geburt des Sohnes I. dominierend werdenden Gefühl fehlender Weiblichkeit und Attraktivität sei die Klägerin aktiv gestaltend dadurch begegnet, dass sie sich Silikon-Implantate in die Brust einsetzen ließ. Seitdem fühle sie sich als Frau und Partnerin vollwertig und attraktiv. Das bedrohliche und Angst auslösende Ereignis des kurze Zeit nach der Implantation erlittenen Verkehrsunfalles habe die Klägerin zwar noch etwa zwei Jahre mit Störungen ihrer Konzentration und entsprechenden Angstgefühlen begleitet. Gleichwohl sei die Klägerin in der Lage gewesen, der Aushilfstätigkeit in der Gastronomie nachzugehen.

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Schwer wiegender als die vorangegangenen Ereignisse seien zwar die Folgen der im August 1995 erlittenen Sehnervenentzündung gewesen. Die mit dem realen Hintergrund eines erneuten Auftretens oder aber einer Bestätigung des MS-Verdachts verbundenen phobischen Erscheinungen dienten dazu, das Erleben der Gefahr aus dem Körperinneren zu distanzieren und auf Menschen und Situationen zu projizieren, von denen die Gefahren vermeintlich ausgingen und die dann gemieden werden. Da die Klägerin wisse, dass die Gefahren in ihrem Körper selbst angelegt seien, enthalte ein Panikzustand die Verzweifelung, sich gegen die Gefahr nicht ausreichend absichern zu können. Bei der Klägerin finde das seelische Geschehen auf der Ebene einer ausreichend reifen und stabil konfigurierten Persönlichkeitsstruktur statt. Eine nicht mehr auf das Erleben realer Gefahren beschränkte, frei-flottierende oder generalisierte Angst habe die Klägerin nicht entwickelt. Das Rückzugsverhalten, das sie teilweise an den Tag lege, sei im Wesentlichen umkehrbar. So verreise sie nicht und meide Kaufhäuser und Menschenansammlungen deshalb, weil sie glaube, in Situationen ohne Hilfe zu geraten und nicht zuletzt, sich zu blamieren.

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Ungeachtet dieser phobischen Einschränkungen, so Frau Dr. Z., habe sich die Klägerin ihre Lebendigkeit bewahrt und könne Freude und Genuss im Leben empfinden. Das häusliche und familiäre Leben zeige, dass sie über psychische Ressourcen verfüge, die ihr die Fähigkeit zur aktiven Gestaltung ermöglichen. So gehe die Klägerin gern spazieren, spiele mit ihrem Mann Karten und gehe mit ihm in ein Restaurant zum Essen. Die Feststellungen werden bestätigt durch den Befund der Dres. S. und V., die die Aktivität und stetige Beschäftigung der Klägerin zu Recht aus ihren Angaben zum Tagesablauf folgern.

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Die Gesundheitsstörungen auf augenärztlichem, kardiologischem und orthopädischem Gebiet fallen nicht erheblich ins Gewicht. Der Ausschluss von Bildschirmarbeit infolge der eingeschränkten Sehfähigkeit macht sich bei einfachen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, etwa als Bürobotin oder als Gehilfin in einer Registratur, nicht bemerkbar. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2000 betont, die Sehnervenentzündung im August 1995 habe lediglich vorübergehend zu einem fast völligen Sehverlust auf dem gesunden Auge geführt. Dr. P. betonte in seinem Gutachten vom 14. Mai 1997, die Sehschärfe rechts habe sich weit gehend wieder erholt. Frau Dr. Z. gab wieder, nach Angaben der Klägerin schwanke die Sehfähigkeit (im Oktober 2000) auf dem rechten Auge zwischen 70 und 80 %.

31

Die Dres. N. und O. erklärten am 20. Februar 1997, nach der erfolgreichen Operation an der störenden Leitungsbahn sei die Herzleistungsfähigkeit ausreichend und im Übrigen durch körperliches Training steigerbar. Die von Dr. K. festgestellten orthopädischen Einschränkungen sind weitestgehend altersentsprechend und darüber hinaus noch durch krankengymnastische Übungen zu verbessern.

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Anlass zu weiterer Sachaufklärung bestand nicht. Auf das Schreiben des Senats vom 10. April 2003 hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, was auf eine Änderung des bis Ende 2000 begutachteten Gesundheitszustandes schließen lassen könnte.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

34

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).