Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 02.07.2003, Az.: L 5 B 1/03 VG
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 02.07.2003
- Aktenzeichen
- L 5 B 1/03 VG
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0702.L5B1.03VG.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 12 VG 18/01
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 SGG
- § 42 Abs. 2 ZPO
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig, Richter am Sozialgericht F., wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss - vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet - vorliegen.
Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann gerechtfertigt sein, wenn sein prozessuales Vorgehen ausreichender gesetzlicher Grundlagen entbehrt; dabei lassen Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich noch nicht den Schluss auf eine unsachliche Einstellung des Richters zu.
Anlass zur Besorgnis der Befangenheit hat der abgelehnte Richter hier nicht gegeben. Vielmehr entspricht sein Vorgehen seiner gesetzlichen Verpflichtung, den Rechtsstreit zu fördern. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Richters am Sozialgericht (SG) F. in seiner der Klägerin zur Stellungnahme zugänglich gemachten dienstlichen Äußerung vom 30. April 2003 Bezug. Hierin ist zutreffend auf die Entbindungserklärung der Klägerin von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht Bezug genommen, die am 25. Juni 2001 beim SG eingegangen ist. Es konnte der anwaltlich beratenen Klägerin auch nicht verborgen bleiben, dass das SG beabsichtigte, weitere ärztliche Unterlagen einzuholen, die gegebenenfalls Behandlungsdaten vor dem rechtswidrigen tätlichen Angriff vom 24. August 1996 enthalten konnten. Hinweise hierauf enthielt der nervenärztliche Befundbericht des Dr. G. vom 23. Januar 2003 mit dem beiliegenden Gutachten des MDK vom 6. November 1996. Beide Unterlagen sind der Klägerin am 3. Februar 2003 übersandt worden. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung zutreffend darauf hingewiesen, dass die durch den Prozessbevollmächtigten dargelegte Begründung des Rechtsmittels (posttraumatische Belastungsstörung) in Verbindung mit dem Umstand, dass die Klägerin bereits vor dem das Verfahren auslösenden Vorfall vom 24. August 1996 neurologisch/psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hatte, im Interesse umfassender Sachaufklärung notwendigerweise zu weiteren Nachforschungen führen musste. Der Hinweis der anwaltlich beratenen Klägerin auf "nicht streitgegenständliche Sache" in dem Ablehnungsantrag vom 22. April 2003 verkennt die rechtlichen Zusammenhänge.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.