Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.07.2003, Az.: L 1 RA 288/01
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Beitragsmonate; Leistung wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Gültigkeit des bisherigen Rechts; Nichterweislichkeit der sozialmedizinischen Voraussetzungen; Möglichkeit der Verweisung auf leichte Arbeiten bei Restleistungsvermögen; Gleichstellung mit der Gruppe der gelernten Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.07.2003
- Aktenzeichen
- L 1 RA 288/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0724.L1RA288.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - AZ: S 6 RA 172/00
Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI
- § 43 SGB VI a.F.
- § 300 Abs. 2 SGB VI
- § 153 Abs. 2 SGG
- § 43 SGB VI
- § 240 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Den Nachteil der Nichterweislichkeit der sozialmedizinischen Voraussetzungen für die Bejahung des Tatbestandmerkmals der Berufsunfähigkeit hat die Anspruchstellerin zu tragen.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab Februar 2000.
Die 1949 geborene Klägerin arbeitete von April 1964 bis Juli 1974 als Näherin. Ein Ausbildungsverhältnis war nicht vorausgegangen. Nach einer Beschäftigungspause wegen Haushaltsführung und Erziehung ihrer drei 1970, 1975 und 1977 geborenen Kinder war die Klägerin von Januar 1989 bis Juni 1990 Hauswirtschaftsgehilfin bzw. Mitarbeiterin in der Kleiderkammer in einer Kaserne für Aussiedler. In der Zeit vom 20. August bis zum 9. 0ktober 1990 absolvierte sie einen 28 Ausbildungstage umfassenden Schwesternhelferinnen-Lehrgang beim Deutschen Roten Kreuz nebst Teilnahme an Ausbildung in Erster Hilfe. Es folgten vorübergehende Tätigkeiten als Haus- und Familienpflegerin sowie Pflegerin in einem Altenheim in H ... 1992 wurde die Klägerin Pflegehelferin und später Pflegeassistentin in einem Altenwohnzentrum in I ... Die von der Klägerin mit zwischen 19 und 20 Wochenstunden wahrgenommene Arbeit umfasste vor allem die Versorgung und Betreuung der Bewohner des Wohnbereichs entsprechend dem vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und der Einrichtung vorgegebenen Pflegeplan, Hilfen bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme samt Ein- und Abdecken des Tisches, den Einsatz von Pflegehilfs- und Inkontinenzmitteln, die Säuberung der Hilfsmittel und medizinischer Geräte, die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Arbeitskreisen sowie die Führung der Versorgungs- und Betreuungsdokumentation.
Nachdem sie bereits im November 1997 beim Anheben eines Patienten einen Meniskusschaden im linken Knie erlitten hatte, trat im September 1998 - wiederum beim Anheben eines Bewohners - ein gleicher Defekt im rechten Knie auf. Während die Klägerin im ersten Fall nach 6 Wochen wieder arbeitsfähig war, wurde sie nunmehr - trotz arthroskopischer Innenmeniskus-Teilresektion und späterer Hinterhorn-Restentfernung - dauernd arbeitsunfähig geschrieben.
Am 18. Januar 2000 stellte die Klägerin, deren Krankengeldbezug bald darauf am 14. März 2000 mit der Aussteuerung endete, bei der Beklagten den Antrag, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht vom 22. April 1999 über die zu ihren Lasten vom 16. März bis zum 20. April 1999 durchgeführte Heilmaßnahme zur Rehabilitation bei. Dort hieß es, trotz intensiver physikalischer Maßnahmen, unterstützender Bewegungsbäder, Moorpackungen und Massagen bestehe ein weit gehend unverändertes Schmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk. Ein sozialmedizinisches Leistungsbild wurde im Hinblick auf angeratene weitere Krankenhausbehandlung nicht erstellt. Aktuell ließ die Beklagte die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. J. untersuchen. Dieser Sachverständige nannte unter dem 21. Februar 2000 als orthopädische Diagnosen eine leichte Varusgonarthrose beiderseits bei Zustand nach Innenmeniskus-Resektion beiderseits, myofasciale Cervalgien und Lumbalgien sowie eine Musculus-levator-scapulae-Tendinose beiderseits mit konsekutivem Impingement beider Schultern (schmerzhafte degenerative Hebemuskel- und Sehnenansatzerkrankung am Schulterblatt).
Die gefundenen Veränderungen seien nicht als gravierend zu bezeichnen. Schwere körperliche Anstrengungen wie bei der Mobilisation von Patienten und bei der Pflege und Betreuung älterer und bettlägeriger Personen seien der Klägerin allerdings nicht mehr zuzumuten. Im Ergebnis sei sie noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu bewältigen. Die Kniegelenksbeschwerden hinderten sie daran, ständig zu stehen und zu gehen sowie schwer zu heben, im Hocken und im Knien zu arbeiten.
Zu den Rentenakten gelangte ferner das wegen der Frage weiterer Arbeitsunfähigkeit vom MDK unter dem 23. Februar 2000 erstattete sozialmedizinische Gutachten. Darin hieß es, in der Altenpflege sei die Klägerin nicht mehr einsetzbar. Dagegen stehe sie für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne langes Stehen und Gehen zur Verfügung.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit dem Bescheid vom 4. April 2000 ab. Maßgebend sei dafür, dass die - ab dem 15. März 2000 über Leistungen des Arbeitsamtes abgesicherte - Klägerin keinen Berufsschutz genieße und gleichzeitig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend leistungsfähig sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe nicht alle Gesundheitsstörungen ausreichend gewürdigt. Die Beklagte forderte daraufhin den am 19. Juni 2000 erstatteten Befundbericht der Hausärzte Dres. K. an. Darin gaben sie die von der Klägerin weiter geltend gemachten Beschwerden, nämlich Nacken- und Kopfschmerzen, Steinbildungen in der Gallenblase, Kreislaufdysregulationen mit häufiger Müdigkeit und Antriebsschwäche sowie zeitweise Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich wieder. Dem Bericht waren zahlreiche weitere Arztunterlagen beigefügt. Am 8. September 2000 erstattete Dr. L. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Dieser Sachverständige erkannte ein 0berarm- und ein Kopfschmerzsyndrom sowie Migräne. Psychische Auffälligkeiten bestünden nicht. Die Klägerin sei aus seiner Sicht in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten unter den bereits bekannten Einschränkungen vollschichtig zu erledigen. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2000 zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Aurich erhoben. Zur Begründung hat sie auf die verbliebene Schmerzsymptomatik in beiden Kniegelenken sowie eine 0steochondrose der Lendenwirbelsäule verwiesen und Bezug genommen auf weitere Arztberichte aus den Jahren 1998/99. Ihren letzten Arbeitsplatz habe sie eigentlich schon seit dem ersten Meniskusschaden im November 1997 nicht mehr ausfüllen können. Auf der ihr im Altenwohnzentrum zugewiesenen Station seien ausschließlich schwerstpflegebedürftige Menschen zu betreuen. Regelmäßig müsse sie eine gebückte Zwangshaltung einnehmen, um die ihr anvertrauten Patienten nicht aus dem Rücken, sondern aus den Knien heraus anzuheben. Bei einem Stamm von etwa 30 Patienten entfalle ein Großteil der Arbeit auf das Anheben, Umlagern und Befördern vom Bett auf den Rollstuhl bzw. umgekehrt.
Das SG hat Befundberichte der Dres. M. und N. vom 28. Mai 2001 sowie von den Dres. K. vom 7. Juni 2001 beigezogen, jeweils mit Anlagen. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 18. September 2001 eine ihren Arbeitsplatz der Pflegeassistentin betreffende Stellenbeschreibung, datiert auf den 1. September 1995, sowie die Teilnahmebescheinigung über eine innerbetriebliche Fortbildung am 5. und 6. Juni 1996 zu den Akten gereicht.
Mit dem Gerichtsbescheid vom 2. November 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei in den von der Beklagten eingeholten bzw. beigezogenen Gutachten übereinstimmend mit vollschichtig für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten wiedergegeben worden, selbst die Hausärzte hätten gegen leichte (bis mittelschwere) Tätigkeiten in voller Schicht nichts einzuwenden. Mit ihrem bisherigen Beruf der Altenpflegehelferin, den sie nicht weiter ausüben könne, sei die Klägerin im Mehrstufenschema der Angestelltenberufe der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen. Für sie kämen leidensgerechte Tätigkeiten wie die einer Telefonistin oder Bürogehilfin in Betracht, im Übrigen auch Tätigkeiten in Altentages- und Altenbegegnungsstätten.
Gegen den am 13. November 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 5. Dezember 2001 eingegangene Berufung. Diese begründet die Klägerin damit, das SG habe ihren bisherigen Beruf fehlerhaft zugeordnet. Tatsächlich sei sie wie eine Angestellte mit einer qualifizierten Ausbildung zu behandeln. Dabei genüge es, dass sie zuletzt Aufgaben einer Pflegeassistentin wahrgenommen habe und diese Berufstätigkeit wiederum nach aktuellem Stand eine mindestens einjährige Ausbildungszeit voraussetze.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen im schriftlichen Verfahren,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 2. November 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2000 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab dem 1. Februar 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Klägerin zwar an einer Reihe von Krankheiten leide, diese jedoch beherrschbar und jeweils ohne Folgeerscheinungen geblieben seien. Für die Nebendiagnose eines zu niedrigen Blutdrucks gelte dabei, dass von den behandelnden Ärzten weder Neigungen zu Kollapszuständen noch Bewusstlosigkeiten beschrieben worden seien.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Rentenakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die statthafte und zulässige Berufung konnte der Senat in Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 124 Abs. 2, 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Aurich und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Der Klägerin steht keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu. Zwar hat sie nach der diesbezüglichen Prüfung der Beklagten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt mit 52 Beitragsmonaten - gefordert sind lediglich 36 - innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt eines mit Antragstellung angenommenen Leistungsfalles, sie ist jedoch weder bu noch eu. Auch die Voraussetzungen einer vollen oder wenigstens teilweisen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht sind nicht erfüllt.
Der Senat hat dabei zu Grunde gelegt, dass die Rente für die Zeit ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats begehrt wird. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen und eindeutigen Regelung in § 99 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI war die Aufnahme des Antragsdatums in den wörtlichen Antrag der Klägerseite als Hinweis auf den anzunehmenden Leistungsfall zu verstehen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch war zunächst nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung zu beurteilen. Maßgebend für die vorrangige Heranziehung des alten Rechts war, dass die Klägerin ihren Rentenantrag noch unter dessen Gültigkeit gestellt hatte (und insofern auf den Fortbestand der für sie günstigeren Voraussetzungen vertrauen durfte), § 300 Abs. 2 SGB VI.
Der Anspruch der Klägerin scheitert an der Nichterweislichkeit der sozialmedizinischen Voraussetzungen für die Bejahung des Tatbestandmerkmals der BU, § 43 Abs. 2 SGB VI a.F ... Den Nachteil der fehlenden Erweislichkeit hat die Klägerin als Anspruchstellerin zu tragen (Grundsatz der objektiven Beweislast, vgl. nur: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 103 Nr. 19 a m.w.N.). Das SG hat die genannte Vorschrift richtig zitiert und angewendet, eigene sachgerechte Ermittlungen angestellt und das Leistungsvermögen der Klägerin unter Einbeziehung der bereits vorliegenden Erhebungen der Beklagten zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG.
Bezüglich der im Berufungsverfahren noch streitigen Frage des Berufsschutzes und der Verweisungsmöglichkeiten war zu Grunde zu legen, dass die Klägerin zwar nicht mehr ihre letzte Arbeit im Altenpflegebereich, jedoch zumindest leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen mit weiteren Einschränkungen in voller Schicht bewältigen konnte und noch kann (Unterstellung zu Gunsten der Klägerin, angelehnt an die Einschätzung des MDK; Dr. J. und Dr. L. hielten die Klägerin darüber hinaus auch für mittelschwere Arbeiten noch einsatzfähig, diese Beurteilung fand ihre Bestätigung auch etwa in dem Bericht der Dres. O. und K. vom 2. September 1999, wonach bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit "keine Bedenken gegen leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 30 kg" bestanden). Entgegen ihrer im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht ist die Klägerin mit diesem Restleistungsvermögen nicht bu, denn sie muss sich auf Tätigkeiten einer Telefonistin (Hinweis des Senats vom 8. Juli 2002) bzw. Bürohilfstätigkeiten (so das SG im seinem Gerichtsbescheid) verweisen lassen:
Der bisherige Beruf der Altenpflegehelferin (so die eigene Bezeichnung der Klägerin im Rentenantrag; Bezeichnung in der Lehrgangs-Teilnahmebescheinigung: Schwesternhelferin) bzw. Pflegeassistentin (von der Klägerin nachgereichtes Formular) konnte nicht der Gruppe der gelernten Angestellten, also derjenigen mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren, zugeordnet werden, vielmehr wäre - so auch das SG - für den bisherigen Beruf der Klägerin die Gruppe der ungelernten Angestellten heranzuziehen (mit der Konsequenz einer Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; vgl. zum Mehrstufenschema der Angestelltenberufe und insbesondere der Ausbildungsdauer als wichtigstem Einstufungsmerkmal BSG-Urteil vom 22.02.1990, Az.: B 4 RA 34/89 sowie BSGE 57, S. 291 und 59 S. 249). Selbst wenn die Klägerin nun aber im Hinblick auf eine Berufstätigkeit "wie nach einjähriger Ausbildung" zur Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs gezählt wird, ergibt sich keine Änderung. Denn die Zuordnung zum oberen Bereich der Angelernten hat weniger eine Einschränkung der Verweisungsbreite zur Konsequenz, vielmehr muss lediglich irgendeine ungelernte - und nicht völlig minderwertige - Verweisungstätigkeit aufgezeigt werden (Benennungspflicht).
Zu benennen ist die Tätigkeit einer Telefonistin im öffentlichen Dienst. Diese wird nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) in den Gehaltsgruppen VIII/VII entlohnt und damit - sogar - als Angelernte. Berufskundige Sachverständige haben in Parallelprozessen ausgeführt, die leichte Arbeit der Telefonistin erlaube es, die Körperhaltung regelmäßig zu wechseln (vgl. zu alledem Urteile des Senats vom 21.03.2002, Az.: L 1 RA 177/98 und vom 17.03.1999, Az.: L 1 RA 96/98; BSG-Urteil vom 12.09.1991, Az. 5 RJ 34/90; Hessisches LSG, Urteil vom 20.10.1998, Az.: L 2 RJ 950/97 sowie Urteil des hiesigen 10. Senats vom vom 17.03.1999, Az.: L 1 RA 96/98; BSG-Urteil vom 12.09.1991, Az. 5 RJ 34/90; Hessisches LSG, Urteil vom 20.10.1998, Az.: L 2 RJ 950/97 sowie Urteil des hiesigen 10. Senats vom 07.06.2001, Az.: L 10 RJ 283/99).
Als weitere Verweisungstätigkeit kommt diejenige der Verwalterin von Büromaterialien in Betracht. Dieser Beruf ist der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen, ohne dass es sich um eine niederwertige Tätigkeit handelt. Die Aufgaben bestehen in der Lagerhaltung, dem karteimäßigen Erfassen und der Ausgabe des Büromaterials. Die Materialverwaltung ist nicht mit schwerem Heben und Tragen verbunden, da sowohl bei Anlieferung als auch bei Auslieferung das jeweils zu bewegende Gewicht durch Öffnen größerer Verpackungen selbst bestimmt werden kann und der Versicherte so in der Lage ist, die Anforderungen seiner individuellen Leistungsfähigkeit anzupassen. Ein Mangel an PC-Kenntnissen würde der Klägerin diesen Verweisungsberuf ebenfalls nicht verschließen. Denn die EDV-technische Erfassung erfolgt allein anlässlich von Bestellungen und Anlieferungen, die nach heutiger betrieblicher Organisation der Verwaltungsabteilung des jeweiligen Hauses zugeordnet sind und nicht dem Materialverwalter. Der Materialverwaltung obliegt es lediglich, die Eingangs- und Ausgabebuchung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Senats vom 25. Juni 2003, Az: L 1 RA 146/00, vom 21. März 2002, Az: L 1 RA 209/00 mit berufskundlicher Stellungnahme sowie 18. August 1999, Az: L 1 RA 19/98).
Nur ergänzend war darauf hinzuweisen, dass es die genauere Betrachtung der tatsächlichen Berufsausübung der Klägerin erst recht ausschließt, eine Gleichstellung mit der Gruppe der gelernten Angestellten mit der Konsequenz einer eingeschränkten Verweisbarkeit vorzunehmen. Denn im Wesentlichen hatte die Klägerin Hilfstätigkeiten zu verrichten. Die plastische Darstellung der Klägerin in ihrem Klagebegründungs-Schriftsatz vom 15. Dezember 2000 macht dies besonders deutlich. Dort hieß es unter Bezugnahme auf den Ausbildungsstand, sie sei vornehmlich für die schweren körperlichen Arbeiten zuständig. Sie habe die Patienten zu transportieren, anzuheben, zu waschen, mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen und ihnen bei der Verrichtung der Notdurft beizustehen. Schreibtischarbeiten seien von ihr lediglich in besonderen Fällen zu erledigen und dies nur unter ausdrücklicher Anweisung.
Da die Klägerin nach alledem schon nicht als bu anzusehen war, kam erst recht nicht in Betracht, ihr Rente wegen EU zuzusprechen.
Gemäß der bezüglich der Zeit ab dem 1. Januar 2001 anzuwendenden Neufassung des SGB VI hat die Klägerin erst recht keinen Anspruch. Denn für die Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung und für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, §§ 43, 240 SGB VI n.F., müsste das zeitliche Leistungsvermögen sogar auf weniger als drei bzw. auf weniger als sechs Stunden pro Tag herabgesunken sein. Wie bereits durch die Bezugnahme auf die überzeugenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 2. November 2001 dargelegt wurde, haben die sozialmedizinischen Beurteilungen im Verlaufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens das Gegenteil, nämlich ein sogar für die volle Tagesschicht ausreichendes positives Leistungsvermögen, nachvollziehbar dargestellt. Darüber besteht im Berufungsrechtszug auch kein Streit mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen.