Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.07.2003, Az.: L 1 RA 89/02

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Leistung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; Aureichendes verbleibendes Restleistungsvermögen; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen; Verweisbarkeit auf angelernte Berufe

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.07.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 89/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0724.L1RA89.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 5 RA 141/01

Redaktioneller Leitsatz

Ein Antragsteller ist erst recht nicht erwerbsunfähig, wenn er nicht berufsunfähig ist, da die Erwerbsunfähigkeit weiter gehende Leistungseinschränkungen als die Berufsunfähigkeit erfordert.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin erlernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf der Bürokauffrau (1971 - 1974) und war bis Mitte der 90-iger Jahre in einem Reisebüro beschäftigt, dessen Geschäftsführer ihr Vater war. Sie arbeitete dort in der Buchhaltung. Bis 1998 übte sie bei verschiedenen weiteren Arbeitgebern die Tätigkeit einer Buchhalterin aus und wurde dann arbeitslos. Von Januar bis Juni 1999 nahm sie auf Veranlassung des Arbeitsamtes an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teil (im Kaufmännischen Bildungszentrum H.), bei der sie in einer Übungsfirma als Sachbearbeiterin des Rechnungswesens eingesetzt war. Die Maßnahme wurde wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten abgebrochen. Seitdem war die Klägerin bis Herbst 2000 arbeitsunfähig krank, absolvierte eine Reha-Maßnahme zu Lasten der Beklagten und ist seit Ende 2000 arbeitslos gemeldet (beginnend mit Bezug von Arbeitslosengeld, ALG).

3

In gesundheitlicher Hinsicht ist bei der Klägerin seit Anfang der 90-er Jahre eine Torsionsskoliose der Wirbelsäule (WS) bekannt, bei der es 1999 zu einer erheblichen Schmerzzunahme mit psychophysischer Erschöpfung kam. Daneben besteht seit 1999 ein Zustand nach Alkoholmissbrauch mit Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus (LKH) I ... Schließlich leidet die Klägerin unter Schmerzen in mehreren Körpergelenken. - Ein Grad der Behinderung (GdB) ist anamnestisch nicht zuerkannt.

4

Im Oktober 2000 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) und begründete ihn mit einer Zunahme der durch die Skoliose hervorgerufenen Schmerzen seit 1999. Die Beklagte zog den Reha-Entlassungsbericht aus dem Jahre 2000 sowie ein MDK-Gutachten bei und veranlasste ein orthopädisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin. Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 24. Mai 2000 konnte die Klägerin aus orthopädischer Sicht noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten verrichten, in psychiatrischer Hinsicht bestanden keine Einschränkungen. Nach dem MDK-Gutachten vom 10. August 2000 bestand zurzeit der Untersuchung Arbeitsunfähigkeit, jedoch wurde die Klägerin für fähig gehalten, in absehbarer Zeit wieder vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Zwangshaltungen, ohne spezielle Stressauslöser und ohne erneute Suchtgefahr zu verrichten. Nach den Feststellungen in dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 19. Dezember 2000 konnte die Klägerin sowohl die Tätigkeit einer Bürokauffrau als auch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausführen. Der Sachverständige hielt außerdem die WS-Erkrankung mittels einer intensiven Skoliose-Therapie für besserungsfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 ab.

5

Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie insbesondere wegen der ständigen skoliosebedingten Schmerzen außer Stande sei, als Buchhalterin oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Vor allem eine ständig sitzende Haltung könne sie nicht einnehmen. Therapieversuche seien bislang fehlgeschlagen. Das SG hat eine Auskunft des Kaufmännischen Bildungszentrums H. und Befundberichte der behandelnden Ärzte (Ärztin für Orthopädie K. vom 13. August 2001, Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. L. vom 20. August 2001) eingeholt sowie ein orthopädisch-chirurgisches Fachgutachten veranlasst. In seinem Gutachten vom 19. November 2001 hat der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. M. festgestellt, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten mit geistig normaler Beanspruchung ohne ständige gebückte Zwangshaltung, ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie ohne Witterungsexposition verrichten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. März 2002 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin weiterhin kaufmännisch sachbearbeitende Bürotätigkeiten vollschichtig verrichten könne, da hierbei insbesondere ein Haltungswechsel möglich sei.

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Gegen das ihr am 16. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2002 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, dass sie bereits auf Grund der erheblichen Schmerzen keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insbesondere nicht mehr als Buchhalterin arbeiten könne. Hinzu kämen Befunde an der Wirbelsäule, den Handgelenken sowie den Hüft- und Kniegelenken, durch die ihr Leistungsvermögen weiter eingeschränkt werde. Nach alledem bestehe eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die eine Erwerbstätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr zulasse.

7

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 1. November 2000 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.

10

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie N. vom 24. April 2003 eingeholt. Der Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten mit bis mittleren geistigen Anforderungen überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Wechsel zum Gehen bzw. Stehen oder in wechselnder Körperhaltung verrichten könne. Dabei sollten dauerhafte Überkopfarbeiten, dauerhaftes schweres Heben und Tragen, ausschließliches Sitzen, Zwangshaltungen, insbesondere in vornüber geneigter Körperhaltung, Arbeiten im Akkord, Schicht-, Maschinen- und Fließbandarbeit sowie Arbeiten an Automaten vermieden werden. Die Belastungsfähigkeit für zeitgebundene Arbeiten, die ein hohes Maß an Konzentration und Reaktionsvermögen voraussetzen, sei eingeschränkt.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.

14

Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

15

Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).

16

Das SG hat die zutreffenden Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, sachgerechte Ermittlungen angestellt und die erhobenen Beweise beanstandungsfrei gewürdigt. Es ist nach allem zu dem auch für den Senat überzeugenden Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG (Seite 4, 4. Absatz, bis Seite 5, 2. Absatz, sowie Seite 6, 2. Absatz).

17

Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben. Der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige N. hat die bereits vom SG zu Grunde gelegten Leistungseinschränkungen weit gehend bestätigt. Er hält im Gegenteil eine in Teilen sogar noch größere körperliche Belastbarkeit der Klägerin für gegeben (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten) als sie das SG im Anschluss an das Gutachten des Arztes für Chirurgie und Orthopädie Dr. M. (körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 5 kg) zu Grunde gelegt hat. Mit diesem festgestellten Leistungsvermögen kann die Klägerin weiterhin kaufmännisch sachbearbeitende Bürotätigkeiten vollschichtig ausüben, insbesondere auch ihren erlernten Beruf der Bürokauffrau, sowie als Buchhalterin tätig sein.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit dem vom Sachverständigen N. festgestellten Leistungsvermögen auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen verbunden. In körperlicher Hinsicht ergeben sich die von dem Gutachter festgestellten Einschränkungen der leichten bis zeitweilig mittelschweren Arbeit überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Wechsel zum Gehen bzw. Stehen oder in wechselnder Körperhaltung, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne dauerhaftes schweres Heben und Tragen, ohne ausschließliches Sitzen, nicht in Zwangshaltungen, insbesondere in vornüber geneigter Körperhaltung, ohne Arbeiten im Akkord, Schicht-, Maschinen- und Fließbandarbeit sowie Arbeiten an Automaten schon aus der Beschränkung des Leistungsvermögens auf leichte Arbeiten. In geistiger Hinsicht sind durchschnittliche Anforderungen von der Klägerin noch zu erfüllen (mit bis mittleren geistigen Anforderungen) und nur darüber hinausgehende, besondere Anforderungen ausgeschlossen.

19

Da die Klägerin ihren bisherigen Beruf weiter kann, lässt der Senat dahinstehen, ob die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen auch auf angelernte Berufe verweisbar wäre, in denen insbesondere körperlich leichte Arbeiten ohne längere Zwangshaltungen und in wechselnder Körperhaltung verrichtet werden. Hierzu gehören etwa die Tätigkeiten der Mitarbeiterin an Informationsständen größerer Behörden, Institute oder Unternehmen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.05.1996, L 3 An 58/96), der Telefonistin (insbesondere mit Kopfhörer und Sensorfeld; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2002, L 1 RA 4/00; LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2002, L 1 RA 177/98), des Call-Center-Agent (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.06.2002, L 1 RA 59/02) und der Registratorin (nicht: der Registraturhilfskraft; LSG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2001, L 1 RA 155/98, LSG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2000, L 10 RJ 224/99). (Alle Entscheidungen sind unter Heranziehung berufskundlicher Stellungnahmen ergangen).

20

Die zu Grunde gelegten Leistungseinschränkungen sind zwar erforderlich, aber auch ausreichend. Der Senat ist von der diesbezüglichen Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen N. in seinem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG erstellten Gutachten überzeugt. Denn sie stehen mit den vom Sachverständigen erhobenen Befunden in Übereinstimmung und werden durch die weiteren, im Verlauf des Verfahrens bereits erhobenen Befunde gedeckt.

21

Zu der im Vordergrund stehenden WS-Skoliose der Klägerin hatte bereits der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. M. in seinem Gutachten festgestellt, dass nur eine mäßiggradige Bewegungsbeeinträchtigung der BWS und LWS sowie eine Insuffizienz der Rückenmuskulatur vorliegt. Auf diese Insuffizienz weist auch der Facharzt für Orthopädie N. hin, der zur Stabilisierung ausdrücklich eine krankengymnastisch-physikalische Behandlung empfiehlt. Dabei wurden neurologische Beteiligungen in keinem der vorliegenden Gutachten diagnostiziert. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Skoliose mit einer entsprechenden Schmerzsymptomatik einhergeht und daneben bei der Klägerin ein psychophysischer Erschöpfungszustand aufgetreten ist. Die psychophysische Erschöpfung war jedoch nur phasenweise ausgeprägt, wie sich insbesondere aus dem MDK-Gutachten vom August 2000 ergibt, wo unter Zugrundelegung der anamnestischen Angaben der Klägerin eine deutliche Besserung festgestellt wird. Insbesondere die von der Klägerin angegebene Pflege ihrer Eltern bis ins Jahr 1999 ist als belastender Faktor zwischenzeitlich weggefallen. Und die somatoforme Schmerzstörung ist therapeutisch - im Fall der Klägerin: gut - zugänglich, da die Klägerin nach den Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht über gute Schmerzbewältigungskompetenzen verfügt und nach den dortigen anamnestischen Angaben insbesondere auch nicht unter den, etwa für depressive Erkrankungen typischen Symptomen eines sozialen Rückzugs leidet (Hobbys: Kochen, Reisen, Theater, Kunst und Musik), sondern im Gegenteil weitere berufliche Ziele verfolgt. Die frühere Alkoholproblematik ist daneben nach den übereinstimmenden Mitteilungen im Reha-Entlassungsbericht und im MDK-Gutachten überwunden.

22

Auch die weiteren Beschwerden führen nicht zu einer Erwerbsbeeinträchtigung im renten-rechtlichen Sinn. Dem rezidivierenden Nacken-Schulter-Arm-Syndrom und der endphasigen Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. durch die Vermeidung dauerhafter Überkopfarbeiten Rechnung getragen werden. Die von Dr. M. festgestellte Coxarthrose ist auch nach dem Befundbericht der behandelnden Ärztin K. sowie nach den Feststellungen des Sachverständigen N. nur von initialem Ausmaß, sodass bislang insbesondere die Gehfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. Dies gilt auch für die geklagten Belastungs- und Bewegungsschmerzen im rechten Kniegelenk, da namentlich durch den Facharzt für Orthopädie N. nur initiale degenerative Veränderungen feststellbar gewesen sind. Demgegenüber hat der Sachverständige den geklagten Handgelenks-Beschwerden kein organisches Korrelat zuordnen können, insbesondere sind radiologisch keine degenerativen Veränderungen nachzuweisen gewesen.

23

War die Klägerin nach allem nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch weiter gehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

25

Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.