Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 22.07.2003, Az.: L 6 B 14/03 U

Einordnungen von Gesundheitsstörungen als Folgen einer Berufskrankheit; Einwirkung giftiger Gase und unmenschliche Belastungen durch Mobbing; Keine Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Vorliegen eines ausschließlich sachbezogen richterlichen Hinweises; Keine Erforderlichkeit von Ermittlungen von Amts wegen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.07.2003
Aktenzeichen
L 6 B 14/03 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0722.L6B14.03U.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 05.03.2003 - AZ: S 6 U 174/02

Tenor:

Das Gesuch des Klägers vom 22. Mai 2003, mit dem er den Richter am Sozialgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist nicht begründet.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt in dem vor dem Sozialgericht - SG - Braunschweig unter dem Aktenzeichen S 6 U 174/02 anhängigen Rechtsstreit die Feststellung, dass Gesundheitsstörungen (neurotische Depression, Konzentrationsschwäche, Gedächtnislücken, Magengeschwüre) Folgen einer Berufskrankheit - BK - sind. Zur Begründung macht er geltend, er sei bei seiner Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte über längere Zeit möglicherweise giftigen Gasen und unmenschlichen Belastungen durch Mobbing ausgesetzt gewesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2003 hat Richter am SG B. dem Kläger mitgeteilt, dass eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen nicht beabsichtigt sei, und ihm Gelegenheit gegeben, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zu beantragen. Am 22. Mai 2003 hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen-Bremen eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und zudem geltend gemacht, er halte den Richter B. für befangen und "in dieser Angelegenheit für überfordert." Er habe dem SG alle für eine Klage ausreichenden Fakten zukommen lassen. Richter am SG B. drehe die Beweislage um und verlange, dass er - der Kläger - Beweise erbringe. Er habe jedoch keine Möglichkeiten, die gesundheitsgefährdenden Stoffe zu benennen.

2

Richter am SG B. hat die dienstliche Erklärung vom 7. Juli 2003 abgegeben und erklärt, er fühle sich nicht befangen.

3

II.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

4

Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es muss sich um einen vernünftigen Grund handeln, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Richter nicht unparteiisch und sachlich entscheiden werde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

5

Anknüpfungspunkt für das Befangenheitsgesuch ist die prozessleitende Verfügung des Richters am SG B. vom 5. März 2003. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass dieser Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich hält und der Hinweis auf die Möglichkeit des Klägers, einen Arzt seines Vertrauens als Sachverständigen zu benennen. Diesem Hinweis ist zu entnehmen, dass der Richter den Sachverhalt bereits auf Grund des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens für hinreichend aufgeklärt und entscheidungsreif hält. Dieser Hinweis mag zwar nicht den Vorstellungen des Klägers entsprechen. Er ist aber ausschließlich sachbezogen und lässt keinerlei Zweifel an der Objektivität des Richters erkennen. Demgemäß hat Richter am SG B. in seiner dienstlichen Erklärung vom 7. Juli 2003 deutlich gemacht, dass er das Verfahren des Klägers wie alle anderen Verfahren auch behandele.

6

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).