Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.07.2003, Az.: L 6 U 146/02

Zahlung von Verletztenrente wegen der Berufskrankheit Nr. 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV); Umgang mit Farben, Lacken und Lösungsmitteln während der berufsbedingten Fahrzeit auf Gütermotorschiffen; Leiden an einer Polyneuropathie sowie Erkrankung an Diabetes mellitus; Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Einatmen von chemischen Dämpfen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
17.07.2003
Aktenzeichen
L 6 U 146/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0717.L6U146.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 08.02.2002 - AZ: S 7 U 3/01

Redaktioneller Leitsatz

Zwischen der Erkrankung und den beruflichen Einwirkungen muß ein Ursachenzusammenhang bestehen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob die Polyneuropathie, unter der der Kläger leidet, wahrscheinlich wesentlich beruflich durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische (mit)verursacht ist (Berufskrankheit - BK - Nr. 1317 der Anlage - Anl. - zur Berufskrankheitenverordnung - BKV).Der 1937 geborene Kläger war seit 1952 in der Binnenschifffahrt, zuletzt als Schiffsführer tätig (s. im Einzelnen seine Angaben zum Berufsleben im Fragebogen vom 1. November 1993).

2

Die Reederei C., D., zeigte der Beklagten im Dezember 1993 eine "berufsbedingte Nervenerkrankung" als BK an, die der Kläger auf "Kontakte mit Chemikalien" während seiner Beschäftigungszeit in den Jahren 1986 bis 1990 bei der E., zurückführe. Dr. F. wies die Beklagte in der Ärztlichen Anzeige über eine BK vom 19. Januar 1995 darauf hin, dass der Kläger unter einem Diabetes mellitus leide. Im April 1993 seien neurologische Ausfälle aufgetreten, die der Kläger auf das Anstreichen eines Kellers mit Zementfarben und auf das ständige Einatmen von chemischen Dämpfen während der Tätigkeit in der Binnenschifffahrt zurückführe. Dipl.-Ing. G. hielt in der Stellungnahme vom 22. Dezember 1993 eine Gefährdung durch die Ladung, die der Kläger in den Jahren 1952 bis 1986 und von 1990 bis 1993 transportierte (Torf, Kohle, Steine, Sand/Kies, Holz, Getreide, Erz), für nicht vorstellbar. Eine Gefährdung auf Grund des Umgangs mit Farben, Lacken und Lösungsmitteln sei möglich. Im Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) habe eine akute Gefährdung durch Benzol bestanden.

3

Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, aus denen sich ergibt, dass der Kläger an dem Diabetes mellitus seit 1971 leidet. Des Weiteren ist in medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1989 und 1991 eine "bekannte diabetische Polyneuropathie" festgehalten (Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 21. März 1989, Befundbericht des Facharzt für Innere Medizin Dr. F. vom 6. April 1989, Arztbriefe des Leitenden Arztes der Klinik für Allgemeinchirurgie der Städtischen Kliniken I. Prof. Dr. J. vom 21. November und 2. Dezember 1991). Der stationäre Aufenthalt in der Inneren Abteilung des Krankenhauses K. vom 29. April bis 26. Mai 1993 erfolgte unter der Diagnose einer Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Alkoholkonsum (Krankenbericht vom 7. Juni 1993). Auch der stationäre Aufenthalt im Diabetes-Zentrum L. vom 15. Juli bis 4. August 1993 erfolgte unter der Diagnose einer peripher-sensiblen diabetischen Polyneuropathie (Krankenbericht vom 4. Oktober 1993). Diese Diagnose führte zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik M. (ärztlicher Entlassungsbericht vom 10. März 1994). Der Chefarzt der Neurologischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses I., in der sich der Kläger im Juli 1994 aufhielt, wies im Krankenbericht vom 8. August 1994 darauf hin, dass sich die fachgerechte Behandlung der Polyneuropathie schwierig gestalte, weil der Kläger sämtliche Beschwerden auf Intoxikationen während der beruflichen Exposition zurückführe. Die Neuropathie beruhe aber auf dem langjährig bestehenden Diabetes mel-litus. Zu dieser Wertung gelangte auch der Chefarzt der Neurologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses N., Prof. Dr. O., im Krankenbericht vom 30. Mai 1995.

4

Anschließend veranlasste die Beklagte das arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. Dipl.-Chem. P. vom 16. Mai 1995, in dem eine BK nach Nr. 1101 (Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen) oder 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) als nicht wahrscheinlich angesehen wird. Vielmehr gelangte auch Dr. P. zu dem Ergebnis, dass die Polyneuropathie wesentlich Folge des langjährigen und schlecht eingestellten Diabetes mellitus sei. Insbesondere seien das klinische Bild nicht typisch für eine Bleierkrankung und die Exposition gegenüber Lösungsmitteln nicht geeignet, polyneuropathische Beschwerden hervorzurufen. Dieser Auffassung schloss sich Dr. Q. in der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen an (Stellungnahme vom 30. Mai 1995). Die Beklage lehnte mit Bescheid vom 23. Juni 1994 die Feststellung der BK Nr. 1303 ab und wies darauf hin, dass jedoch nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger während der Fahrtzeit bei der R., S., gefährdenden Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Die SUVA lehnte Versicherungsleistungen insbesondere auf Grund des neurologischen Gutachtens des Prof. Dr. T. vom 5. Juni 2000 ab (Verfügung vom 11. April 2001). Mit Bescheid vom 24. August 1995 lehnte die Beklagte die Feststellung der BK Nr. 1101 ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1995, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - SG - Oldenburg vom 15. Januar 1997). Nachdem im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. U. im Gutachten vom 23. Mai 1998 die BK Nr. 1317 für einschlägig gehalten hatte, nahm der Kläger die Berufung zurück und erklärte sich die Beklagte bereit, die Erkrankung des Klägers unter dieser BK zu prüfen (Niederschrift der Nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Juli 1998 - L 6 U 56/97).

5

Daraufhin ermittelte die Beklagte weiter. In der arbeitstechnischen Stellungnahme vom 18. Januar 1999 ist festgehalten, dass der Kläger während seiner Fahrzeit auf Gütermotorschiffen Umgang mit den in der Schifffahrt üblichen Farben hatte, die vor allem alipathische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Ketone und Alkohol enthalten (vgl. auch die Mitteilung der Reederei C. vom 11. November 1998). Dr. P. hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. April 2000 daran fest, dass auf Grund einer nur geringen Lösungsmittelexposition die BK Nr. 1317 nicht wahrscheinlich sei. Dem stimmte Frau Dr. V. in der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen zu (Stellungnahme vom 26. Mai 2000). Daraufhin lehnte die Beklagte auch die Feststellung der BK Nr. 1317 ab (Bescheid vom 16. Juni 2000) und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000).

6

Das SG Oldenburg hat die am 4. Januar 2001 erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2002 abgewiesen: Das auf der Grundlage des medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand erstellte Merkblatt zu der BK Nr. 1317 nenne schon Binnenschiffer als Risikoberufe nicht. Des Weiteren setze diese BK ein Krankheitsbild voraus, das sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Lösungsmittelexposition entwickele. Darüber hinaus bildeten sich lösungsmittelbedingte Polyneuropathien zurück. Ein Fortschreiten der Erkrankung schließe eine Verursachung durch Lösungsmittel aus. Differentialdiagnostisch sei in erster Linie an eine diabetische Polyneuropathie zu denken.Gegen den ihm am 22. Februar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 21. März 2002 eingelegten Berufung. Er hebt seine berufliche Belastung hervor und hält an der Auffassung fest, dass die Polyneuropathie Folge einer hochgradigen Intoxikation sei. Demgegenüber sei nicht zutreffend, dass die Erkrankung auf einen schlecht eingestellten Diabetes mellitus zurückzuführen sei.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 8. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die BK Nr. 1317 der Anl. zur BKV festzustellen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen,

    hilfsweise,

    von Amts wegen ein ärztliches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die bestehende Polyneuropathie durch die Tätigkeit als Binnenschiffer verursacht worden ist.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 8. Februar 2002 zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend vorgetragen, dass eine ausreichende Exposition des Klägers bei deutschen Arbeitgebern gegenüber organischen Lösungsmitteln oder deren Gemische nicht vorgelegen habe. Durch die Ladung in deutschen Schifffahrtsbetrieben habe kein Kontakt zu Lösungsmitteln bestanden. Sofern der Kläger als Schiffsführer überhaupt Anstreicharbeiten zu verrichten gehabt habe, sei nur von einer geringen Exposition auszugehen. Die Darstellung der Berufung über Anstreicharbeiten sei völlig überzogen und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Binnenschifffahrt und der beruflichen Stellung eines Schiffsführers. Die sachverständige Auswertung der medizinischen Befunde habe ergeben, dass der Kläger an einer diabetischen Polyneuropathie leide.

10

Dem Senat haben neben den Gerichtsakten auch zu dem Vorprozess der Beteiligten (L 6 U 56/97) und den Verwaltungsakten der Beklagten die Akten der SUVA vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch VII). Denn die Polyneuropathie kann aus den vom SG bereits genannten Gründen nicht mit der im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit als BK (Nr. 1317 der Anl. zur BKV) festgestellt werden.Gegen einen wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang spricht die allenfalls nur geringe Exposition des Klägers gegenüber organischen Lösungsmitteln oder deren Gemische. In dem Merkblatt zu der BK Nr. 1317 (BABl. 12/1997, 31) wird die Tätigkeit des Klägers als Risikoberuf nicht genannt. Grundlage der BK Nr. 1317 ist insbesondere die Belastung von Malern und Möbeltischlern gewesen (BR-Drs. 642/97, S. 17; vgl. auch die Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion BKen - vom 24. Juni 1996, BABl. 9/1996, 44, 45). Der Kläger war jedoch - zuletzt als Schiffsführer - einer mit diesen Berufsgruppen auch nur annähernd vergleichbaren Exposition nicht ausgesetzt (arbeitstechnische Stellungnahme vom 18. Januar 1999, Stellungnahme des Dr. P. vom 20. April 2000 und der Frau Dr. V. vom 26. Mai 2000). Im Übrigen kann auch in den Jahren 1986 bis 1990 beim Transport von Benzol auf Grund der "sehr strengen Sicherheitsmaßnahmen" und beim Transport von Mineralölprodukten wegen seiner "Unbedenklichkeit" nicht von einer gesundheitsgefährdenden Exposition ausgegangen werden (Bericht der SUVA vom 29. Juli 1994, ärztliche Beurteilung des Dr. W. vom 7. September 1994). Die dem entgegenstehende Annahme einer erheblichen Lösungsmittelexposition des - auf Antrag des Klägers im Rechtsstreit L 6 U 56/97 vor dem erkennenden Senat gehörten Sachverständigen - Prof. Dr. U. (S. 5 f. des Gutachtens vom 23. Mai 1998) ist nicht nachzuvollziehen, zumal Prof. Dr. U. auf eine Studie über norwegische Kapitäne und Schiffsoffiziere hinweist, die den Transport organischer Lösungsmittel betrifft (S. 6 des Gutachtens). Solche Transporte führte der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten jedoch nicht aus. Die SUVA hat ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 11. April 2001 abgelehnt, und es ist in keiner Weise erkennbar und von Prof. Dr. U. auch nicht ansatzweise geprüft worden, ob die Arbeitsbedingungen des Klägers in den Jahren 1986 bis 1990 hinsichtlich der Gefährdung ungefähr denen des untersuchten norwegischen Schiffspersonals entsprachen.

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Doch selbst wenn eine erhebliche Exposition gegenüber Lösungsmitteln oder deren Gemische unterstellt wird, ist kein für den Kläger günstiges Ergebnis die Folge. Denn der erkennende Senat hat - unabhängig von der Frage einer beruflichen Belastung durch Chemikalien - schon auf Grund der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen umfangreichen medizinischen Unterlagen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Polyneuropathie auf dem Diabetes mellitus beruht. Dieser Zusammenhang hat sich für alle Ärzte (mit Ausnahme des Prof. Dr. U.), die der Kläger aufgesucht hat, zwanglos aufgedrängt, da die Polyneuropathie eine sehr häufige Komplikation eines Diabetes mellitus ist (Stellungnahme des Dr. W. vom 15. März 2001, S. 4). Demgegenüber hat Prof. Dr. U. die Diagnose eines "Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie" durch den von ihm herangezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. X. im Arztbrief vom 31. März 1998 nicht hinreichend berücksichtigt und des Weiteren den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand, der Grundlage der BK Nr. 1317 ist, nicht beachtet.

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Schon der Ausgangspunkt seiner Argumentation über einen Zusammenhang des Diabetes mit einer Lösungsmittelexposition (S. 7 des Gutachtens) ist wissenschaftlich nicht belegt (Stellungnahme des Dr. W. vom 15. März 2001, S. 2). Entscheidend spricht die Entwicklung ("Ausbruch der Erkrankung im Jahr 1994", vgl. die Angaben des Klägers in der Nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Juli 1998 - L 6 U 56/97) und das Fortschreiten (vgl. die anamnestischen Angaben im neurologischen Gutachten des Prof. Dr. T. vom 5. Juni 2000, S. 14 f.) der Polyneuropathie nach Ende der Exposition gegenüber Lösungsmitteln (April 1993) gegen eine wahrscheinliche Verursachung durch diese (neurologisches Gutachten des Prof. Dr. T. vom 5. Juni 2000, ärztliche Beurteilung des Dr. W. vom 15. März 2001; vgl. auch das o. g. Merkblatt und insgesamt zu der Kausalitätsbeurteilung Triebig MedSach 1993, 90, 93). Wäre davon auszugehen, dass die Polyneuropathie bereits gegen Ende der Beschäftigung bei der Y. auftrat - das legen die Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. T. (S. 14 des neurologischen Gutachtens vom 5. Juni 2000) und die von der Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen entgegen der Darstellung des Klägers vor dem Berichterstatter des Senats in der Nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Juli 1998 (L 6 U 56/97) nahe -, wäre ein Anspruch in jedem Fall wegen der Rückwirkungsregelung des § 6 Abs. 2 BKV ausgeschlossen. Danach ist die Anerkennung beschränkt auf Versicherungsfälle, die (erst) nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten sind.

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Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers auf Einholung eines (weiteren) ärztlichen Gutachtens musste der Senat nicht nachgehen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist auf Grund der beigezogenen medizinischen Unterlagen geklärt. Der Senat hatte insbesondere die vorliegenden Gutachten - als Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung) - zu würdigen (§ 128 SGG).

15

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.