Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.07.2003, Az.: L 6 U 79/02

Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls; Verkehrsunfalls eines Tischlers auf dem Heimweg von der Arbeit; Verstauchung der Halswirbelsäule (HWS) und Prellung des rechten Handgelenks; Sehprobleme auf dem rechten Auge, Nackenbeschwerden, Schwindel und Übelkeit in der Folgezeit; Kausalität zwischen einer Folgeschädigung und der arbeitsunfallbedingten Primärschädigung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.07.2003
Aktenzeichen
L 6 U 79/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0730.L6U79.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 11 U 153/98

Redaktioneller Leitsatz

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der arbeitsunfallbedingten Primärschädigung und einer Folgeschädigung setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schwindels mit cervicogener Störung der Lagewahrnehmung als Folge eines Arbeitsunfalls.

2

Der im August 1962 geborene Kläger ist Tischler. Er erlitt am 20. Januar 1994 gegen 16.30 Uhr auf dem Heimweg von seiner Arbeit als Tischler einen Verkehrsunfall. Ein entgegenkommender PKW war ins Schleudern geraten und auf die Fahrbahn des Klägers gerutscht. Durch das Abbremsmanöver des Klägers kollidierte der entgegenkommende PKW mit der linken Vorderseite des PKW des Klägers. Der Kläger hatte zunächst keine Beschwerden und regelte die Unfallformalitäten und das Abschleppen seines Fahrzeuges. Erst eine 1/2 Stunde später setzten Nackenschmerzen und Beschwerden am rechten Hand- und Kniegelenk ein (Angaben des Klägers gegenüber Dr. C., Gutachten vom 2. Juni 1998). Er begab sich zunächst nach Hause und suchte später seinen Hausarzt D. auf. Übelkeit, Erbrechen, Seh-, Hör- oder Gleichgewichtsstörungen bestanden nicht (Angaben des Klägers gegenüber dem Orthopäden Dr. E., Arztbrief vom 20. Februar 1995 sowie im Wegeunfallfragebogen vom 20. Dezember 1997). Am 21. Januar 1994 begab sich der Kläger zum Durchgangsarzt Dr. F ... Dieser diagnostizierte eine Verstauchung der Halswirbelsäule (HWS) und eine Prellung des rechten Handgelenks. Die Beweglichkeit der HWS war in allen Ebenen schmerzhaft eingeschränkt, neurologische Auffälligkeiten bestanden nicht. Die Röntgenaufnahmen ergaben einen unauffälligen knöchernen Befund und keinen Hinweis auf frische Knochen- oder Bandverletzungen (Bericht vom 21. Januar 1994). Der Hausarzt D. bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit bis 11. Februar 1994. Der im Februar 1995 aufgesuchte Orthopäde Dr. E. diagnostizierte eine "vertebragene Cephalgie rechts, eine Blockierung der caudalen HWS und einen Zustand nach HWS-Distorsion". Der Kläger gab hier ständigen Schwindel an (Bericht vom 20. Februar 1995). Am 3. März 1995 suchte der Kläger den Neurologen G. auf und gab an, seit Weihnachten Sehprobleme auf dem rechten Auge zu haben. Eine augenärztliche Untersuchung habe keinen pathologischen Befund ergeben. Der Neurologe fand eine beiderseits verzögerte Latenz des Nervus opticus, ansonsten aber einen unauffälligen neurologischen Befund (Arztbrief vom 6. März 1995). Die am 14. März 1995 durchgeführte kernspintomografische Untersuchung des Schädels ergab einen unauffälligen Normalbefund (Bericht des Dr. H. vom 14. März 1995). Am 17. Januar 1997 suchte der Kläger wegen anhaltender Nackenbeschwerden den Durchgangsarzt Dipl.-Med. I. auf. Er gab hier Schwindelgefühle vorwiegend morgens oder bei Überkopfarbeiten an. Dipl.-Med. I. fand auf den Röntgenaufnahmen vom 12. November 1996 des J. weder Unfallfolgen noch wesentliche Verschleißerscheinungen (Bericht vom 17. Januar 1997). Anlässlich der Untersuchung bei dem Neurologen G. am 15. April 1997 gab der Kläger an, nach vorübergehender Remission seiner Beschwerden jetzt wieder unter heftigen Schmerzen, Schwindel und Übelkeit zu leiden. Der Neurologe fand keinen pathologischen neurologischen Befund. Da seiner Einschätzung nach posttraumatische Beschwerden nach einer HWS-Verletzung ohne organische Schädigung nicht länger als 6 Monaten anhalten würden, sah er die Beschwerden des Klägers im Zusammenhang mit einer sekundären Neurotisierung bzw. Fixierung der Beschwerdesymptomatik und empfahl eine psychosomatisch ausgerichtete Rehamaßnahme (Bericht vom 17. April 1997). Die Beklagte zog die Vorerkrankungsverzeichnisse der IKK und AOK bei und veranlasste die Begutachtung durch Dr. K. (Gutachten vom 2. Juni 1998 und ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 1998) und Dr. L. (psychologisches Zusatzgutachten vom 16. April 1998). Gegenüber dem Dipl.-Psychologen M. berichtete der Kläger, seit dem Unfall unter regelmäßigen Schwindelattacken, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen zu leiden, seit Weihnachten 1996 bestünden Durchschlafstörungen. Der Dipl.-Psychologe M. kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe nach dem Unfall ein verstärktes Selbstbeobachtungsverhalten entwickelt, welches zu einer Wahrnehmungszentrierung auf körperinterne Prozesse führe. Die Beschwerdeschilderung kontrastiere mit dem klinischen Eindruck und den Testergebnissen. Die negative Befundlage und die daraus resultierende Nichtanerkennung seiner Beschwerden habe eine schon prämorbide narzisstische Problematik weiter verschärft. Gegenüber Dr. N. gab der Kläger an, nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit im Februar 1994 seien die Schmerzen im Nacken abgeklungen. Im Sommer seien verstärkt Verspannungsschmerzen in der Schulter und oberen BWS aufgetreten. Schwindelgefühle, Einschlafstörungen und Konzentrationsstörungen seien 1996 aufgetreten. Die Gutachter führten aus, dass die Unfallfolgen - Distorsion der HWS, handgelenksnahe Prellung rechts, Knieprellung rechts - nach Ablauf eines halben Jahres folgenlos ausgeheilt seien. Die erhebliche muskuläre Dysbalance der WS sei unfallunabhängiger Natur. Mit Bescheid vom 6. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab.

3

Hiergegen hat der Kläger am 25. September 1998 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, bis zum Unfall von Seiten des Bewegungsapparates beschwerdefrei gewesen zu sein und seit dem Unfall unter einer Vielzahl von Gesundheitsstörungen zu leiden. Der Kläger hat ein Attest des Dr. O. vom 9. Oktober 1998 sowie Stellungnahmen des Arztes D. vom 27. September 1998 und des Dr. P. vom 12. Oktober 1998 vorgelegt. Auf seinen Antrag ist das Gutachten des Prof. Dr. Q. vom 30. Mai 2000/4. August 2001 und das HNO-ärztliche Zusatzgutachten des Prof. Dr. R. vom 30. September 2000 eingeholt worden.

4

Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. S. vom 5. Dezember 2000 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 18. Dezember 2001 die Klage abgewiesen: Der Schwindel des Klägers mit cervicogener Störung der Lagewahrnehmung könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Die von Prof. Dr. Q. beschriebene C5-Blockierung sei nach Dr. K. nicht durch den Unfall verursacht worden, da auf den nach den Unfall angefertigten Röntgenaufnahmen keine reaktiven Prozesse belegt seien. Letztendlich habe auch Prof. Dr. Q. einen Normalbefund der HWS mitgeteilt. Auch Prof. Dr. R. habe keine relevanten Defizite im Bereich der HWS festgestellt. Ihre Ausführungen, dass die bestehende Schwindelsymptomatik als funktionsdiagnostisches Defizit Ausdruck einer Mikrotraumatisierung neuronaler Strukturen und Folge des Unfalls sei, die in der Regel makroskopisch nicht verifiziert werden könnten und unter diesem Aspekt der jetzige Zustand als durchaus positiver Folgezustand der HWS-Verletzung zu bewerten sei, zeigten lediglich die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs auf.

5

Gegen dieses ihm am 23. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Februar 2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die bisherigen Gutachter und Behandler seien mit den herkömmlichen Röntgen- und kernspintomografischen Untersuchungsmethoden nicht in der Lage gewesen, seine Beschwerden zu objektivieren. Hierzu habe es der Hinzuziehung der Manualmediziner Prof. Dr. T. bedurft, die hoch qualifizierte Spezialisten seien. Beide seien zu dem Ergebnis gekommen, dass sein Schwindel mit cervicogener Störung der Lagewahrnehmung unfallbedingt sei und hieraus eine MdE von 10 v.H. resultiere. Die von Prof. Dr. Q. festgestellte C5-Blockierung sei mit bildgebender Diagnostik nicht nachweisbar.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Hildesheim vom 18. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass ein Schwindel mit cervicogener Störung der Lagewahrnehmung Folge des Arbeitsunfalls vom 20. Januar 1994 ist.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 18. Dezember 2001 zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

9

Mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 16. April und 25. Juni 2003 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Senat die Berufung für unbegründet und eine weitere mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet und er deshalb beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

11

II.

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das SG Hildesheim hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Schwindel mit cervicogener Störung der Lagewahrnehmung Folge des Arbeitsunfalls vom 20. Januar 1994 ist.

12

Der Arbeitsunfall vom 20. Januar 1994 hat lediglich zu folgenlos ausgeheilten Prellungen des rechten Hand- und Kniegelenks sowie zu einer Verstauchung der HWS geführt, die innerhalb von sechs Monaten ebenfalls folgenlos ausheilt (Bericht des Dr. I., des Neurologen G., Gutachten der Dr. C., Stellungnahme des Prof. Dr. S.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Hildesheim Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 142 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

13

Zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird ergänzend wie folgt ausgeführt:

14

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die nach Prof. Dr. R. objektivierbaren Schwindelbeschwerden Folge der unfallbedingten Verstauchung der HWS sind. Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 119 f). Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs. Ebenso wenig reicht für die Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall aus.

15

Hier spricht gegen diesen Kausalzusammenhang entscheidend, dass der Unfall keine mit der üblichen bildgebenden Diagnostik (Röntgen- und kernspintomografische Untersuchungen) feststellbare strukturelle Verletzung der HWS zur Folge hatte. Dies haben auch Prof. Dr. R. (S. 35 seines Gutachtens) wie auch Prof. Dr. Q. (S. 4 seines Gutachtens ) noch einmal bestätigt. Soweit Prof. Dr. Q. Blockierungen des Kopfgelenks und der unteren HWS - Segment C 5 - als Unfallfolge annimmt und auf die Kopfgelenksblockierung u.a. die Schwindelerscheinungen zurückführt (vgl. S. 7 seines Gutachtens), vermochte sich der Senat dieser Beurteilung nicht anzuschließen. Zum einen hat keiner der den Kläger behandelnden Ärzte zeitnah zum Unfall derartige Blockierungen der HWS festgestellt. Erst im Februar 1995 - 13 Monate nach dem Unfall - hat Dr. E. eine Blockierung der HWS, und dann auch nur der caudalen (unteren) HWS, beschrieben. Zum anderen hat Prof. Dr. Q. diese Gesundheitsstörungen nur deshalb auf den Unfall zurückgeführt, weil der Kläger vor dem Unfall nicht über derartige Beschwerden geklagt habe (S. 5 seines Gutachtens). Dieser bloße zeitliche Zusammenhang des Auftretens von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall - der hier im Übrigen wegen des langen zeitlichen Intervalls auch bereits zweifelhaft ist - reicht aber, wie bereits ausgeführt, für die Annahme des Kausalzusammenhangs nicht aus. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Prof. Dr. Q. in Übereinstimmung mit Prof. Dr. U. darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den von dem Kläger angegebenen Beschwerden um häufige Symptome handele, die auch bei einer Vielzahl von Personen ohne entsprechende HWS-Verletzung auftreten. Daraus folgt, dass allein auf Grund einer Blockierung nicht auf eine unfallbedingte strukturelle Verletzung der HWS geschlossen werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund bedarf es besonderer Anknüpfungstatsachen, die einen Zusammenhang dieser Symptome mit dem Unfall hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Diese Tatsachen aber haben weder Prof. Dr. V. mitgeteilt noch sind sie aus den übrigen Unterlagen ersichtlich. Infolgedessen haben beide Sachverständige auch formuliert, dass die Beschwerden des Klägers Folge des Unfalls sein oder mit diesem erklärt werden können (Gutachten Prof. Dr. R., S. 37,38; Gutachten Prof. Dr. Q., S. 6). Hierbei handelt es sich aber um eine bloße Möglichkeit, die nicht den Anforderungen des Begriffes der hinreichenden Wahrscheinlichkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht.

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Weiterhin spricht der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden gegen den Ursachenzusammenhang. Denn der Kläger hat erstmalig im Februar 1995, d.h. ein Jahr nach dem Unfall gegenüber Dr. E. über Schwindelbeschwerden geklagt (vgl. dessen Bericht vom 20. Februar 1995). Zuvor hatte er lediglich Schulter- und Nackenschmerzen sowie Sehstörungen angegeben und Gleichgewichtsstörungen ausdrücklich verneint (so auch im Bericht des Dr. E.). Dass Prof. Dr. R. die Persistenz (Fortdauer) und das Wiederauftreten typischer Symptome nach einer HWS-Distorsion auch noch Jahre nach dem Unfall für möglich erachtet, ändert nichts an dieser Einschätzung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass diese Auffassung im Gegensatz zu den gegenwärtig herrschenden unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätzen steht (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. S., Bericht des Neurologen G.), wonach die Beschwerden einer HWS-Distorsion binnen 6 Monaten ausheilen.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten seiner behandelnden Ärzte. Dass der Kläger entsprechend den Attesten des Arztes D. vom 27. September 1998 und des Dr. O. vom 9. Oktober 1998 vor dem Unfall nicht wegen Schwindelbeschwerden in Behandlung gestanden hat, belegt nicht den Ursachenzusammenhang dieser Gesundheitsstörung mit dem Unfall. Denn das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall - das hier im Übrigen wegen des einjährigen Abstandes auch nicht gegeben ist - beweist wie bereits ausgeführt nicht, dass diese auch auf den Unfall zurückzuführen sind. Dr. P. wiederum hält den Zusammenhang zwischen den HWS- und LWS-Beschwerden des Klägers auch noch Jahre nach dem Unfall lediglich für möglich (Stellungnahme vom 12. Oktober 1998). Die bloße Möglichkeit ist jedoch für den Kausalzusammenhang im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausreichend, erforderlich ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

18

Eine erneute Anhörung des Prof. Dr. Q. war demgegenüber nicht erforderlich. Insbesondere hat der Kläger keine sachdienlichen Fragen dargelegt, deren Beantwortung durch diesen Sachverständigen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind. Die vom Kläger formulierten Fragen Nr. 3 bis 7 (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 30. Mai 2003 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17. Juli 2003) hat der Sachverständige entweder bereits in seinem Gutachten beantwortet, oder aber sie sind für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich (vgl. Gutachten S. 3 - 7). Die Fragen des Klägers zielen darauf ab, zu belegen, dass bei ihm eine Kopfgelenksblockierung im craniocervikalen Übergang besteht. Aber auch wenn zu Gunsten des Klägers - wie bereits ausgeführt - unterstellt wird, dass die von Prof. Dr. Q. mit den Methoden der Manualmedizin festgestellten Blockierungen sowohl des Kopfgelenks wie auch der unteren HWS im Segment C5 bestehen, ist damit nicht zugleich der Kausalzusammenhang dieser Gesundheitsstörungen mit dem Unfall belegt. Dieser ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - zu verneinen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

20

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).