Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.07.2003, Az.: L 6 U 364/01
Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls; Bewertung eines Arbeitsunfalles im Ausland nach dem Fremdrentenrecht; Rückführung von gesundheitlichen Schäden auf ein Unfallereignis
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.07.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 364/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0707.L6U364.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - AZ: S 11 U 208/99
Rechtsgrundlagen
- § 143 SGG
- § 144 SGG
- § 153 Abs. 4 SGG
- § 1 BVFG
- § 5 FRG
- § 7 FRG
- § 580 RVO
- § 548 RVO
- § 581 RVO
- § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für den Anspruch eines Verletzten aus einem Arbeitsunfall im Ausland nach dem Fremdrentenrecht reicht die Anerkennung des Unfalls selbst nicht aus, es müssen vielmehr auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen in der Bundesrepublik Deutschland Verletztenrente gezahlt wird.
- 2.
Für die Bemessung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es allein darauf an, ob die bei einem Versicherten festgestellten gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen und Störungen auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine "Schädigung des Nervus tibialis beidseits mit schlaffer Lähmung beider Beine" Unfallfolge ist.
Der 1962 geborene Kläger erlitt am 13. September 1985 bei seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker in C. einen Unfall, bei dem ein zu reparierendes Kfz auf ihn stürzte. Er wurde anschließend bis zum 29. November 1985 stationär behandelt. Die behandelnden Ärzte Dr. D. diagnostizierten u.a. eine Instabilität des Wirbels L5, ein spinales Myelopathie (Rückenmarksschädigung)-Syndrom und eine untere Paraparese mit erheblichen Störungen (Medizinische Karte Nr. 8216, Übersetzung durch die Neurologin E. im Juni 1999). Anschließend arbeitete der Kläger bis zum 15. Januar 1992 als Zuweiser für kostenpflichtige Parkplätze. Bis März 1992 erhielt er eine Invalidenrente.
Seit dem 19. Januar 1992 hält sich der Kläger ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises B (ausgestellt vom Landkreis F. am 25. August 1993). Am 2. März 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten Verletztenrente. Die Beklagte zog Krankenunterlagen aus der ehemaligen UdSSR sowie von dem Kläger seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland behandelnden Ärzte bei. Außerdem holte sie die Gutachten von Dr. G. vom 18. November 1998 und von Dr. H. vom 23. November 1998 ein. Dr. H. verneinte fassbare Unfallfolgen auf chirurgischem Gebiet. Bei der Untersuchung durch Dr. G. gab der Kläger an, er habe eine Schwäche in den Beinen und könne nur mit Hilfe eines Stockes gehen. Dr. G. verneinte einen Zusammenhang zwischen der Schwäche der unteren Extremitäten mit der Begründung, in der Patientenkarteikarte Nr. 8216 werde eine solche Störung nicht erwähnt, es bestehe der Verdacht einer psychogenen Überlagerung. Mit Bescheid vom 20. Januar 1999 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente u.a. mit der Begründung ab, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der von dem Kläger geklagten Gangstörungen lasse sich nicht herstellen. Im Widerspruchsverfahren wandte der Kläger ein, die Gutachten von Dr. G. und Dr. H. beruhten auf einer unzureichenden und unvollständigen Übersetzung der Patientenkarteikarte. Allein 22 Zeilen dieses Arztberichtes seien in der Übersetzung als unleserlich bezeichnet. Die entscheidende Lücke bestehe darin, dass die Feststellung einer "unteren schlaffen Parese" nicht ins Deutsche übersetzt worden sei. Deshalb sei Dr. G. davon ausgegangen, dass eine Schwäche der unteren Extremitäten nicht erwähnt werde. Der Kläger legte eine erneute Übersetzung (der Neurologin E.) vor. Die Beklagte holte die ergänzende Stellungnahme von Dr. G. vom 30. August 1999 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Arztes für Neurochirurgie I. vom 19. Januar 2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2001 eingeholt. Der Sachverständige hat einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer Veränderung im Nervus tibialis bejaht.
Mit Urteil vom 19. Juli 2001 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, auch im anschließenden Klageverfahren hätten sich keine neuen Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers ergeben. Soweit der Arzt für Neurochirurgie I. eine Schädigung des Nervus tibialis festgestellt habe, fehle eine plausible Begründung, warum es sich hierbei um eine Spätfolge des Arbeitsunfalls handele.
Gegen dieses am 7. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es liege ein objektiver Befund für ein unfallbedingtes Trauma des Rückenmarks vor, weil die Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule eine Verschiebung des Wirbelkörpers L5 in Richtung Rückenmark zeige. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
- 1.
das Urteil des SG Stade vom 19. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1999 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass eine Schädigung des Nervus tibialis beidseits mit schlaffer Lähmung beider Beine Folge des Arbeitsunfalls vom 13. September 1985 ist
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 20. Januar 1992 Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 19. Juli 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
Im vorbereitenden Verfahren hat der Senat das Gutachten von Dr. J. vom 10. Januar 2003 eingeholt.
Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 22. April 2003 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.
II.
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG). Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente ab 20. Januar 1992 wegen einer unfallbedingten schlaffen Lähmung beider Beine verneint. Da der Kläger den Unfall im Ausland, nämlich in der damaligen UdSSR, erlitten hat und zum Personenkreis der Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG gehört, regeln sich seine Ansprüche gegen die Gesetzliche Unfallversicherung nach §§ 5 ff. Fremdrentengesetz (FRG). Nach den für die Gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird danach auch ein Arbeitsunfall entschädigt, wenn der Verletzte - wie der Kläger - zum Unfallzeitpunkt bei einem nichtdeutschen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a FRG). Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung, so wie sie im Unfallzeitpunkt (hier im Jahre 1985) in der Bundesrepublik Deutschland galten (§ 7 FRG). Es genügt also nicht, dass der Verletzte einen in der UdSSR anerkannten oder entschädigten Unfall erlitt, es müssen vielmehr auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen in der Bundesrepublik Deutschland Verletztenrente gezahlt wird. Letztere Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.
Auf Versicherungsfälle, die - wie hier - vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, ist auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 noch das alte Recht (§§ 548, 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO) anzuwenden. Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß §§ 580, 581 RVO nur gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn seit dem 20. Januar 1992 lässt sich nicht feststellen, dass der Arbeitsunfall vom 13. September 1985 zu einer messbaren Störung von körperlichen Funktionen geführt hat. Die angegebenen Lähmungserscheinungen beider Beine bzw. das von allen Gutachtern beschriebene auffällige Gangbild lassen sich nicht auf eine unfallbedingte Verletzung zurückführen.
Zu dieser Beurteilung kommt der Senat nach Auswertung der im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten und weiteren ärztlichen Berichten:
1.
Die Gesundheitsstörungen lassen sich nicht auf eine Schädigung nervaler Strukturen zurückführen. Zwar haben Dr. J. und Dr. K. (Bericht vom 30. April 1992) elektromyographisch diskrete Auffälligkeiten im Versorgungsgebiet der Nervenwurzeln L5 und S1/2 beidseits (u.a. des Nervus tibialis) festgestellt. Es ist jedoch lediglich möglich, nicht jedoch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Beschädigung dieser Nervenwurzel auf den Unfall vom 13. September 1985 zurückzuführen ist. Als alternative Ursachen kommen z.B. Verschleißerscheinungen in Betracht (Gutachten Dr. J.). Selbst wenn man aber davon ausginge, dass einzelne Nervenfasern bei dem Unfall zu Grunde gegangen sind, wäre dies nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG feststellbar. Denn es handelt sich lediglich um einen apparativen Befund, während eine - zu einer Nervus-tibialis-Schädigung passende - dauerhafte Funktionsstörung (in Form einer Kraftminderung) nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang hat Dr. J. erläutert, dass inzwischen überlebende Nervenfasern die Versorgung der zeitweise funktionslos gewordenen Muskelfasern mitübernommen haben. Außerdem hat er schlüssig und übereinstimmend mit der Beurteilung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie G. darauf aufmerksam gemacht, dass Beschädigungen peripherer Nerven, soweit motorische Fasern betroffen sind, immer zu einer Muskelminderung führen. Dagegen sind beim Kläger nach dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei sämtlichen Untersuchungen jeweils ausgesprochen kräftige Muskelmassen festgestellt worden, die mit einer hochgradigen Nervenschädigung (etwa des Nervus tibialis) nicht vereinbar sind.2.
Die Gesundheitsstörungen sind auch nicht Folge einer unfallbedingten Rückenmarksschädigung (Myelopathie).
Strukturelle Verletzungen der LWS sind nicht bewiesen. Soweit Dr. D. unter Punkt 9 der medizinischen Karte Nr. 8216 eingetragen haben, dass bei der seitlichen Aufnahme bei Beugung und Streckung eine Verschiebung nach hinten auf 3,5 mm (Retrospondylosisthesis) des Wirbelkörpers L5 festgestellt worden sei, hat sich dieser Befund bei späteren Untersuchungen nicht bestätigt. In diesem Zusammenhang hat Dr. J. darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei den am 4. Mai 1992 angefertigten MRT-Aufnahmen der LWS keine Folgen einer knöchernen oder sonstigen strukturellen Verletzung der LWS gezeigt haben. Insbesondere sind die Retrolisthesis der LWK 5 und die Instabilität in diesem Segment nicht gefunden worden. Auch bei der MRT-Untersuchung am 16. Januar 2001 waren alte narbige bzw. andersartige posttraumatische Veränderungen im Bereich der LWS nicht nachweisbar (Bericht Dr. L. vom 17. Januar 2001). - Abgesehen davon hat Dr. J. darauf hingewiesen, dass durch ein Rückwärtsgleiten des 5. Lendenwirbelkörpers eine Rückenmarksprellung nicht hätte verursacht werden können, weil das Rückenmark bereits in Höhe des Übergangs von der Brustwirbelsäule (BWS) zur LWS endet. Für eine Gewalteinwirkung an höheren Segmenten der Wirbelsäule mit der Folge einer Rückenmarksprellung liegen keine Anhaltspunkte vor. Außerdem hat Dr. J. deutlich gemacht, dass bei einer Beschädigung des Rückenmarks eine spastische Muskelschwäche entsteht mit Reflexsteigerung, Erhöhung der Muskelspannung, Pyramidenbahnzeichen und fehlender Muskelabmagerung, während der Kläger über eine schlaffe Muskellähmung klagt.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Arztes für Neurochirurgie I ... Denn dieses Gutachten überzeugt den Senat nicht. Der Sachverständige bejaht lediglich (in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Februar 2001) einen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Nervus tibialis und dem Unfall. Das Gutachten enthält aber keine Angaben dazu, ob und inwieweit diese Schädigung eine Störung von körperlichen Funktionen hinterlassen hat. Allein hierauf kommt es jedoch bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Darauf hat Dr. J. nachvollziehbar hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.