Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.07.2003, Az.: L 16 B 4/03 U

Pflichtgemäße Emessensausübung bei Entscheidung über Kostentragung für Gutachten; Übernahme der Begutachtungskosten bei unrichtiger Sachbehandlung; Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.07.2003
Aktenzeichen
L 16 B 4/03 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 19956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0709.L16B4.03U.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 26.10.2002 AZ: S 7 U 286/00

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt, die Kosten des auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Orthopäden Prof. Dr. phil. Dr. med. F. eingeholten Gutachtens vom 26. Oktober 2002 auf die Staatskasse zu übernehmen.

2

Der am 27. Januar 1948 geborene Kläger erlitt am 13. Oktober 1997 im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Fachlehrer bei der G., Oldenburg, einen Verkehrsunfall, indem ein Fahrzeug von hinten auf sein Fahrzeug, das er verkehrsbedingt abgebremst hatte, auffuhr. Nach dem Durchgangsarztbericht des Facharztes für Chirurgie H. vom selben Tag erlitt er eine Halswirbelsäulen- und Brustwirbelsäulenzerrung. Der Kläger wurde von seiner Hausärztin Dr. med. I. und dem Chirurgen H. ambulant behandelt. Letzterer führte in einem Zwischenbericht vom 14. November 1997 aus, der Unfall habe eine deutlich vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen, so dass der Behandlungsverlauf sich verzögert habe. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grade sei nicht zu erwarten.

3

Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld über den 12. Januar 1998 hinaus wegen Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 1997 mit der Begründung ab, durch den Unfall sei es für den Zeitraum von drei Monaten zu einer vorübergehenden Verschlimmerung anlagebedingter bzw. schicksalhafter Gesundheitsstörungen gekommen. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit wegen der Halswirbelsäulen- und Brustwirbelsäulenzerrung hätten bis 12. Januar 1998 vorgelegen. Für die weitere Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit ab 13. Januar 1998 seien die bestehenden Vorschäden an der Halswirbelsäule die rechtlich wesentliche Ursache. Zuständig hierfür sei die Krankenkasse. Sie stützte sich auf ein chirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. J./Dr. med. K. (Klinik für Unfall-, Hand- und plastische Chirurgie im Zentralkrankenhaus - ZKH - L.M.) vom 7. Mai 1998 (mit einem radiologischen Zusatzgutachten von Dr. med. N. vom 5. März 1998), ein neurologisches Zusatzgutachten von Privatdozent Dr. med. O. (Neurologische Klinik im ZKH P.) vom 23. März 1998 und ein Hals-Nasen-Ohren-fachärztliches Gutachten von Dr. med. Q. (Leiter der HNO-Abteilung des ZKH P.) vom 25. Februar 1998. Danach bestanden auf dem HNO-Sektor keine Unfallfolgen, auf neurologischem Fachgebiet bestand auf Grund des Unfalls eine vorübergehende Verschlimmerung degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule für einen Zeitraum von drei Monaten, und auf chirurgischem Fachgebiet beschrieben Prof. Dr. med. J./Dr. med. K. ebenfalls eine vorübergehende Verschlimmerung erheblicher degenerativer Veränderungen im Bereich mehrerer Wirbelsegmente der Halswirbelsäule für einen Zeitraum von drei Monaten.

4

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein weiteres HNO-ärztliches Gutachten von dem Arzt für HNO-Krankheiten Dr. med. R. (Abteilung für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, plastische Kopf- und Halschirurgie im Kreiskrankenhaus S.) vom 22. Januar 1999 ein, in dem wiederum ausgeführt ist, dass auf HNO-ärztlichem Fachgebiet keine unfallbedingten Störungen vorlägen. Ferner erstatteten der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. eine nervenärztliche Stellungnahme nach Aktenlage vom 18. Mai 2000 und der Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie U. eine gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage vom 4. August 2000, die ebenfalls Unfallfolgen nicht feststellen konnten. Sie vertraten sogar die Auffassung, dass der Unfall auch nicht zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen geführt habe. Ferner zog die Beklagte u.a. von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Entlassungsberichte und Gutachten bei. - Der von dem Kläger eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000, auf den verwiesen wird, Bl. 686 - 688 Verwaltungsakte).

5

Der Kläger hat am 21. November 2000 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben und die Gewährung einer Entschädigung auch über den 12. Januar 1998 hinaus begehrt.

6

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das SG ein Gutachten von dem Orthopäden Prof. Dr. phil. Dr. med. F. vom 26. Oktober 2002 eingeholt. Er ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass im Januar 1998 bei dem Kläger wahrscheinlich eine segmentale Funktionsstörung der oberen Halswirbelsäule als Folge des Unfalls vom 13. Oktober 1997 vorgelegen habe, die auch jetzt noch vorhanden sei. Die Ausprägung der Funktionsstörung sei wohl wechselnd gewesen, habe aber insgesamt weiterhin bestanden.

7

Mit Urteil vom 15. Januar 2003 hat das SG die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt, nach den Regeln der objektiven Beweislastverteilung stünden schlüssig begründete wissenschaftliche medizinische Auffassungen, die eine Unfallverletzung entsprechend der Überzeugung des Chirurgen U. für nicht diskussionswürdig hielten, und ärztlicherseits im Einzelnen begründete Zweifel an einem Unfallzusammenhang einer Verurteilung der Beklagten entgegen. Da auch Prof. Dr. phil. Dr. med. F. keine objektiv greifbaren bzw. klinisch fassbaren Unfallfolgen nennen könne und ebenso die neurologischen Untersuchungen durchweg ohne Befund gewesen seien, fehle schon der Ansatz für Überlegungen, wie sie Prof. Dr. phil. Dr. med. F. angestellt habe. Entsprechend seien auch vom Gericht keine weiteren Ermittlungen anzustellen gewesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 185 - 189 Gerichtsakte) Bezug genommen.

8

Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 hat es das SG ferner abgelehnt, die durch die Begutachtung des Prof. Dr. phil. Dr. med. F. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Es hat auf das Urteil vom selben Tag verwiesen.

9

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen und gegen den ihm am 21. Januar 2003 zugestellten Beschluss Beschwerde beim SG eingelegt. Es hat ihr nicht abgeholfen und sie dem LSG vorgelegt.

10

Der Kläger macht geltend, entgegen der in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Auffassung habe das Gutachten von Prof. Dr. phil. Dr. med. F. zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Es habe zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage gedient, denn er habe ausgeführt, nach seiner Ansicht seien die Wirbelgelenke C 2/3 nicht zerstört und bei den im Bereich der Halswirbelsäule bestehenden Gesundheitsstörungen handele es sich um eine Funktionsstörung und nicht um eine Strukturverletzung.

11

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2003 aufzuheben und die Kosten des gemäß § 109 SGG von dem Orthopäden Prof. Dr. phil. Dr. med. F. eingeholten Gutachtens vom 26. Oktober 2002 auf die Staatskasse zu übernehmen.

12

Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 02 11 97 11 062 431) und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Oldenburg/Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. S 7 U 286/00, L 16 U 11/03, L 16 B 4/03 U) vorgelegen.

13

II.

Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte und form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch zurückzuweisen.

14

Das Gericht hat die Entscheidung darüber, ob die Kosten der Begutachtung im Rahmen des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 109 Rnr. 16, 16 a m.w.N.). Eine Überprüfung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des SG kann sich infolgedessen nur darauf erstrecken, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Im Rahmen der gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung ist darauf abzustellen, ob das betreffende Gutachten für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Bedeutung gewesen ist und damit zu der für die Rechtsfindung erforderlichen richterlichen Meinungsbildung und der gerichtlichen Entscheidung maßgebend beigetragen hat (Meyer-Ladewig, a. a. O, § 109 Rnr. 16 a). Wie dem Urteil des SG vom 15. Januar 2003, auf das das SG in seinem Beschluss verwiesen hat, zu entnehmen ist, hat das Gutachten von Prof. Dr. phil. Dr. med. F. keinen Beitrag zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geleistet. Das SG hat ausgeführt, Prof. Dr. phil. Dr. med. F. habe keine objektiv greifbaren bzw. klinisch fassbaren Unfallfolgen nennen können. Es hat sich auf die Ausführungen insbesondere des Chirurgen U. gestützt, der Unfallfolgen verneint hat, und diese Ansicht als schlüssig begründet bezeichnet. Hieraus wird deutlich, dass das SG das Gutachten von Prof. Dr. phil. Dr. med. F. in seine Entscheidungsfindung nur in der Weise einbezogen hat, dass es nicht überzeugend sei und keine Grundlage dafür biete, die Beklagte zur Gewährung von Leistungen über den 12. Januar 1998 hinaus zu verurteilen oder weitere Ermittlungen durchzuführen.

15

Nach allem erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so dass ihr der Erfolg zu versagen ist.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).