Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.07.2003, Az.: L 6 U 288/02
Höhe der Verletztenrente wegen Folgen eines Kahnbeinverrenkungsbruchs des linken Fußes aufgrund eines Arbeitsunfalles; Ursachenzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und einer Versteifungsoperation; Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.07.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 288/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 20158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0707.L6U288.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - AZ: S 11 U 21/01
Rechtsgrundlage
- § 153 Abs. 4 SGG
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung höherer Verletztenrente. Wegen der Folgen eines Kahnbeinverrenkungsbruchs des linken Fußes, den er bei einem Sturz am 5. Januar 1993 erlitt (Durchgangsarztbericht vom selben Tag), bezieht er Verletzten(dauer)rente in Höhe von 20 vom Hundert (vH) der Vollrente (Bescheid vom 22. November 1995). Der Kläger führt eine im August 1998 durchgeführte Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes auf den Arbeitsunfall zurück und ist deshalb der Ansicht, ihm stehe höhere Verletztenrente zu.
Der Kläger hatte sich im Juli 1998 bei Dr. C. vorgestellt und über seit einem halben Jahr allmählich zunehmende Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes berichtet (Durchgangsarztbericht vom 2. Juli 1998), die schließlich zu der Versteifungsoperation führten. Auf Grund des chirurgischen Gutachtens der Dres. C. und D. vom 9. April 1999 stellte die Beklagte zunächst die operative Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes als weitere Unfallfolge fest. Die Zahlung höherer Verletztenrente lehnte sie im Bescheid vom 6. Mai 1999 ab, weil die Gutachter die Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert mit 20 v.H. bewertet hatten. Im Widerspruchsverfahren beauftragte sie den Facharzt für Orthopädie Dr. E., der nach Auswertung einer 1991 beginnenden Röntgenverlaufsserie zu dem Ergebnis kam, dass der Verschleiß des linken oberen Sprunggelenkes, der die Versteifungsoperation indiziert hatte, im Wesentlichen auf einen im Röntgenbild vom 13. Oktober 1997 dokumentierten Ausrenkungsbruch zurückzuführen sei. Es handle sich eindeutig nicht um eine Folge des Arbeitsunfalls vom 5. Januar 1993, bei dem es zu einer Ausrenkung des Kahnbeins gekommen sei (Gutachten vom 18. März 2000). Der Kläger hatte am 13. Oktober 1997 die Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im F., aufgesucht, nachdem er zuhause mit dem linken Fuß umgeknickt war (Mitteilung der Dres. G. vom 12. September 2000; vgl. auch die anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber Dr. H., S. 2 des orthopädischen Gutachtens vom 19. April 2003). Nachdem der sie beratende Arzt Dr. I. die Wertung des Dr. E. bestätigt hatte (Stellungnahme vom 18. Oktober 2000), nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Feststellung, dass die operative Versteifung des linken oberen Sprunggelenks Folge des Arbeitsunfalls vom 5. Januar 1993 gewesen sei, zurück (Bescheid vom 27. November 2000) und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000 zurück.
Auf die am 23. Januar 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim das orthopädische Gutachten des Dr. J. vom 28. August 2001 eingeholt, das die Wertung der Dres. E. und I. bestätigt hat. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 26. April 2002 abgewiesen.
Gegen das ihm am 21. Mai 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 6. Juni 2002 eingelegten Berufung. Er hält an dem Begehren auf Zahlung höherer Verletztenrente fest und beantragt,
- 1.
das Urteil des SG Hildesheim vom 26. April 2002 und die Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 1999 und 27. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 30 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 26. April 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers Dr. H. gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das orthopädische Gutachten vom 19. April 2003 verwiesen.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 2. Juni 2003 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist aus den vom SG genannten zutreffenden Gründen (S. 7 - 9 des angefochtenen Urteils), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), rechtmäßig. Auch der auf Antrag des Klägers im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. H. hat bestätigt, dass der Arbeitsunfall am 5. Januar 1993 nur zu einer Verletzung im Bereich der Fußwurzel geführt hat. Davon unabhängig hat sich der Kläger im Zeitraum vom 31. Oktober 1996 bis 13. Oktober 1997 eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenkes zugezogen, die zu einer posttraumatischen Arthrose geführt hatte, die wiederum die Versteifungsoperation erforderlich machte (S. 12 f. des orthopädischen Gutachtens vom 19. April 2003).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.